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Zu viel für Stube bezahlt

Begonnen von Klaus86, 28. März 2018, 11:16:43

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Klaus86

Guten Tag Zusammen,

an wen muss man sich wenden, wenn man zu viel für seine Stube bezahlt hat?
Hintergrund:
Laut einem Schreiben unseres Chefs wurde meine Stube falsch kodiert. Statt Unteroffizier-Stube musste ich (über 25, kein TG-Empfänger) für Feldwebel-Stube zahlen. Dies macht pro Monat ca. 60€ aus. An wen muss man sich wenden, um dieses Geld wieder zurückzufordern?

Vielen Dank für Ihre Hilfe.

KlausP

Erst einmal muss die "Genehmigung zum Wohnen in der Gemeinschaftsunterkunft" durch den KasKdt geändert werden. Darin steht nämlich, wie Ihre Unterkunft eingestuft ist und daran muss sich die Bezüge zahlende Stelle bei der Einbehaltung der Pauschale richten.
StOFä (NVA) a.D., StFw a.D.
aktiver Soldat vom 01.11.71 bis 30.06.06, gedient in zwei Armeen

Klaus86

d.h. ich muss nichts machen? Oder musst ich meine "Genehmigung zum Wohnen in der Gemeinschaftsunterkunft" neu UND rückwirkend beantragen? In der aktuellen Genehmigung steht Gemeinschaftsunterkunft für Feldwebel. Dies ist allerdings bereits seit einigen Jahren falsch. Es müsste Gemeinschaftsunterkunft für Unteroffiziere in der Genehmigung stehen. Vom Gehalt abgezogen wurde mir aber bisher immer die Pauschale für die Feldwebelunterkunft.

Danke für die Hilfe!

KlausP

Sie mussen darauf dringen, dass die Genehmigung geändert wird. Ob der KasKdt das rückwirkend macht, weiß ich nicht und ob das mit der Rückerstattung funktioniert auch nicht. Immerhin haben Sie die fehlerhafte Festlegung über einen längeren Zeitraum akzeptiert, da wird es mit einer Rückerstattung wohl finster aussieht. Seit wann wissen Sie denn von der falschen Einstufung?
StOFä (NVA) a.D., StFw a.D.
aktiver Soldat vom 01.11.71 bis 30.06.06, gedient in zwei Armeen

Klaus86

Das Schreiben des Chefs, dass diese Art von Stuben falsch eingestuft wurden kam am 12.03.2018. Darin steht auch: "Im Rahmen einer korrekten Bescheidung werden nun die Bescheide von Soldaten, die noch zur Dienststelle gehören und die von der Änderung betroffen sind, neu erstellt."
Das Problem ist nur, dass ich seit 12.02.2018 nicht mehr zu dieser Dienststelle gehöre. Mir wurde gesagt ich solle dies über die neue Dienststelle klären, allerdings wissen die nicht was sie machen müssen.

didi62

Zitat von: KlausP am 28. März 2018, 12:26:41
Sie mussen darauf dringen, dass die Genehmigung geändert wird. Ob der KasKdt das rückwirkend macht, weiß ich nicht und ob das mit der Rückerstattung funktioniert auch nicht. Immerhin haben Sie die fehlerhafte Festlegung über einen längeren Zeitraum akzeptiert, da wird es mit einer Rückerstattung wohl finster aussieht. Seit wann wissen Sie denn von der falschen Einstufung?

Eine Erstattung erfolgt ab dem Tag der im Bescheid steht, jedoch längstend bis zum 01.1.2015.

Klaus86

In dem Schreiben steht, dass die Stuben bereits seit 2010 falsch eingestuft wurden. Ist eine Erstattung trotzdem nur bis 01.01.2015 möglich?

Andi

#7
Ehemaliger Student der UniBw München vermute ich?
In deinem Fall schreibst du am besten eine Beschwerde in der du darlegst, dass du von Tag X bis Tag Y vermutlich in einer Uffz o.P. wertigen Stube untergebracht warst auf Grund von dir am 12.03.2018 bekannt gewordenen Unterlassungen der Verwaltung an Standort Z aber die Änderung der Bewertung der Stube nicht vorgenommen wurde und dir somit jeden Monat ca. 50,00 € von Tag X bis Tag Y zu viel von deinen Bezügen einbehalten wurden.
Diese Beschwerde wird als Vewaltungsbeschwerde vom zuständigen Bundesverwaltungsamt beschieden werden. Ab Datum der Beschwerde werden dir dann maximal drei Jahre der Überzahlung erstattet werden.

Gruß Andi
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alpha_de

Ein einfacher Antrag auf Neuberechnung unter Verweis auf das Schreiben sollte erstmal reichen... Wird der nicht bearbeitet, dann ist die Beschwerde das richtige Mittel.

Andi

Zitat von: alpha_de am 29. März 2018, 01:43:20
Ein einfacher Antrag auf Neuberechnung unter Verweis auf das Schreiben sollte erstmal reichen... Wird der nicht bearbeitet, dann ist die Beschwerde das richtige Mittel.

Das bringt nichts, weil er versetzt wurde und seine neue Einheit das mangels Informationen nicht so einfach machen kann. Das sich hier anbietende Vorgehen habe ich ja beschrieben.

Gruß Andi
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LwPersFw

@ Klaus86,

bevor Sie agieren, lesen Sie auch die Zentralvorschrift A1-1450/0-5001

Diese regelt in der darin eingefügten Anlage die Grundsätze für die Verjährung von Besoldungsansprüchen.

Anhand der Ausführungen in der Anlage i.V.m. den Sachverhalten in Ihrem speziellen Fall muss geprüft werden,
ob die Regelverjährungsfrist von drei Jahren greift, oder ob ggf. andere - in der Anlage erläuterte Fristen - zum
Tragen kommen. Meine Empfehlung ... bitten Sie bei Ihrem aktuellen BwDLZ um eine Beratung durch einen
versierten Verwaltungsbeamten, der Vorschrift i.V.m. den vorhandenen Bescheid/Schreiben prüft und Ihnen
eine Empfehlung gibt.

Insofern es eine Beschwerde werden soll ... beachten Sie die Frist von 1 Monat seit Kenntnis vom Sachverhalt...§ 6 Absatz 1 WBO
aktiver Berufssoldat im Bereich Personalwesen

Klaus86

Hallo,

vielen Dank für die Informationen. Ich habe mich mit meiner alten und neuen Einheit in Verbindung gesetzt und es wird wohl so werden, dass die Bescheide ("Erlaubnis zum Wohnen in der Gemeinschaftsunterkunft" und "Widerruf zum Wohnen in der Gemeinschaftsunterkunft") neu aufgesetzt und dadurch neu berechnet werden. Dies geschieht wohl für die gesamte Zeit, in der ich die Stube hatte.
Ich werde mich nochmal melden sobald ich weiß, was rausgekommen ist.

Grüße

Andi

Zitat von: Klaus86 am 29. März 2018, 12:36:29
vielen Dank für die Informationen. Ich habe mich mit meiner alten und neuen Einheit in Verbindung gesetzt und es wird wohl so werden, dass die Bescheide ("Erlaubnis zum Wohnen in der Gemeinschaftsunterkunft" und "Widerruf zum Wohnen in der Gemeinschaftsunterkunft") neu aufgesetzt und dadurch neu berechnet werden. Dies geschieht wohl für die gesamte Zeit, in der ich die Stube hatte.

Super, wenn das geklappt hat, das spart die Beschwerde. Das BVA wird rückwirkend für drei Jahre den zu viel gezahlten Betrag auszahlen.

Gruß Andi
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