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Wohnung im Sinne des. § 10 BUKG

Begonnen von Neschi, 05. Oktober 2009, 19:20:29

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Neschi

Guten Tag liebe Community,

folgendes Problem liegt mir zugrunde.
Ich bin von meiner Geburtsstadt Mannheim zu meiner damaligen Dienststelle nach Mosbach gezogen.
Gleich darauf hin habe ich einen Antrag auf Anerkennung einer Wohnung im Sinne des. § 10 BUKG gestellt.

Die damalige zuständige Sachbearbeiterin behauptete das ich mit meiner damaligen Freundin jetzt Frau ein
Untermietverhältnis habe, und deshalb die Wohnung die 3,1km vom Dienstort weg war nicht anerkannt bekomme.

Die "gute" Dame hat das ganze bis zu meiner Versetzung (01.07.09) rausgezögert und dann ROTZfrech >:( gesagt sie ist nicht mehr für mich zuständig ich soll mich an meine neue Dienststelle wenden. Da die neue Dienststelle nicht mehr im Einzugsgebiet liegt kann ich mir im nachhinein die Wohnung nicht mehr anerkennen lassen. Was nun ?

Vielen Dank im voraus!

wolverine

Sie haben einen Antrag gestellt und dieser wurde abgelehnt. Haben Sie hiergegen Widerspruch eingelegt oder ihn bestandskräftig werden lassen? Wenn letzteres haben Sie Pech und die Dame Recht. Wenn nicht, wird über den Widerspruch entschieden und es ist grundsätzlich egal, wrr dafür zuständig war bzw. ist.
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Neschi

So wurde ich das nicht sehen, ich habe mehr als einmal Widerspruch eingelegt.
Die Damen hat sich nur bis zum 01.07.09 Zeit gelassen, damit sie nicht mehr die zuständige Sachbearbeiterin ist.

Aber wir sind gerade am prüfen.

wolverine

Ein Widerspruch im Rechtssinne ist schriftlich oder zur Niederschrift einzulegen.
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denisehh

Die Nichtanerkennung einer Wohnung ist kein Bescheid mit Rechtsbehelfsbelehrung!
Somit muß man keinen Widerspruch einlegen, sondern eine Beschwerde.

Voraussetzung für die Anerkennung einer Wohnung ist , dass man als Mieter im Mietvertrag benannt ist.
Ein Untermietvertrag reicht nicht aus, da man kein Verfügungsrecht über die Wohnung besitzt.
Lebt der Partner in einer Genossenschaftswohnung, für die er Anteile erworben hat, gibt es eine Ausnahme, da man hier nicht in in den Mietvertrag aufgenommen werden kann.
In diesen Fällen reicht eine Bestätigung des Vermieters und ein Meldebestätigung, die mind. 6 Monate alt ist.




Johetan

Kann mir jemand sagen wo ich die Info Genossenschaft schwarz auf weiss finde?

Andi8111


Johetan

Zitat von: Andi8111 am 17. Oktober 2017, 16:57:46
Im Mietvertrag. Btw Genossenschaftsvertrag ;)

Okay, das steht schon im Dauernutzungsvertrag der Genossenschaft, aber diese Ausnahmeregelung muss ja iwo auch in einer Weisung für den ReFü zugänglich sein, oder?

Andi

Der ReFü prüft genau das, was er auf den Schreibtisch gelegt bekommt.
the rest is silence...

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Mero89

Leider muss ich dieses Thema nochmal auferstehen lassen, denn genau das selbe "Problem" stellt sich mir gerade.
Diese ganze Bürokratie ist in diesem Sinne wirklich sehr beschwerlich und anstrengend, aber ich versuche es so gut es geht zu schildern.

Momentan habe ich eine Wohnung im Sinne des §10 BUKG und bin TG 6 berechtigt. Ab dem 01.06. befinde ich mich in meiner neuen Einheit und bin dort TG 3 berechtigt durch meine anerkannte Wohnung die dann 400km entfernt ist. Ich erhalte dazu TÜG, da keine Unterkünfte vorhanden sind (beziehe eine Zweitwohnung ab dem 01.06.)

Nun zu meinem Problem : Ab dem 01.07. oder 01.08. möchte ich zu meiner Partnerin ziehen, sie ist aber in einer Genossenschaft und hat dort auch Anteile, somit kann ich nicht in den Mietvertrag als Hauptmieter mit aufgenommen werden, dies wurde auch schon durch die Genossenschaft geprüft ob es nicht doch möglich ist den Mietvertrag zu ändern bzw formell zu kündigen und dann direkt einen neuen Vertrag mit mir+Partnerin als Hauptmieter aufzusetzen, dies geht aber nicht, da sind die Regeln der Genossenschaft klar definiert. Entfernung zum Dienstort 300km.

Kurz zusammengefasst : bis 01.06.18 Anerkannte Wohnung + TG 6
                                     ab 01.06.18 Anerkannte Wohnung + TG 3 + TÜG (Zweitwohnsitz)
                                     ab 01.08.18 geplanter Einzug Genossenschaftswohnung Partnerin

BAPersBw sagt dazu bisher, dass die Wohnung nicht anerkannt wird, trotz allen Bestätigungen die mir die Genossenschaft ausstellen würde, dass ich dort wohne werde,eine Meldebestätigung des neuen Wohnsitzes vorlegen werde und Mietvertrag meiner Partnerin + Grundriss der Wohnung mit sende.
Die ReFüs prüfen das ja nicht mehr, geht alles über das BAPersBw.

Über diese Thematik hab ich mich mehr als genug auseinander gesetzt und komme einfach nicht weiter, vllt habe ich auch irgendwo eine Kleinigkeit überlesen, deshalb wäre ich über jede Hilfe / Anmerkung dankbar.

Vielen Dank schon mal für die Hilfe.

Ralf

Da bist du nicht alleine: https://www.bundeswehrforum.de/forum/index.php/topic,61528.msg634721.html#msg634721
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Mero89

Den Beitrag habe ich schon aufmerksam gelesen, kam bisher aber kein Update dazu, deshalb gehe ich mal davon aus, dass er die Wohnung immer noch nicht anerkannt bekommen hat.

Ist natürlich nun interessant für mich wie ich weiter vorgehe, denn genau das selbe kommt auf mich zu  ::)

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