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Dienstantritt und derzeitiger Arbeitgeber

Begonnen von Sony2900, 16. Mai 2018, 23:16:23

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Sony2900

Hallo Leute,

Ich bin ein wenig verwirrt in meiner jetzigen Situation.
Und zwar geht's mir um mein Arbeitsverhältniss was ich zurzeit bei meinem Arbeitgeber habe.
Ich habe eine Ausbildung in einem Betrieb abgeschlossen und wurde auch übernommen in einem Befristeten Arbeitsverhältnis bis Januar 2019.So wie in meinem Arbeitsvertrag steht bin ich noch bis Ende Juli in der Probezeit (find ich schwachsinnig da ich ja 4 Jahre da gelernt habe).
Heute habe ich den Bescheid zum Dienstantritt für meine Grundausbildung bekommen der am 1.11.2019 ist.
Nun meine Frage : Wann muss ich meinem Arbeitgeber Bescheid geben das ich zum Dienstantritt muss (ist nicht grad der verstandnissvollste Mensch und ich hab halt bisschen bammel das er mich aus anderen Gründen kündigt und ich dann da steh ohne Arbeit bis zum Antritt) und muss ich kündigen oder läuft mein Vertrag einfach bis Januar aus?


Bubbes

Hallo,

schau doch mal in deinen Arbeitsvertrag, da gibt es bestimmt auch einen Punkt "Kündigung". In der Regel beträgt die Kündigungsfrist vier Wochen. Es kann aber auch sein, dass du drei Monate hast. Ich weiß halt nicht, was du unterschrieben hast ;)

An deiner Stelle würde ich die Probezeit abwarten und erst im Anschluss die Kündigung abgeben. Diese muss in jedem Fall schriftlich erfolgen. Ich würde, gerade wenn dein Chef nicht verständnisvoll reagiert, die Kündigung per Einschreiben an ihn senden (nur Einwurfeinschreiben - Einschreiben mit Rückschein kann er ablehnen). Allerdings wäre ich so fair und würde ihm das vorher mündlich mitteilen, mit dem Verweis, dass die schriftliche Kündigung folgt. Kannst ihm da ja auch schon eine schriftliche Ausfertigung aushändigen.

Als Zeitpunkt würde ich den 1. August wählen, dann ist de Probezeit rum. Du kündigst dann zum 31.10.2018.
Hier findest du viele Hinweise: https://www.frankfurt-main.ihk.de/recht/themen/arbeitsrecht/kuendigung/
und hier eine Musterkündigung: https://www.frankfurt-main.ihk.de/recht/mustervertrag/musterkuendigung/index.html

Solltest du eine 3-monatige Frist haben, dann musst du entsprechend früher kündigen, dann kommst du nicht drum herum.

Wenn du nicht kündigst, läuft dein Vertrag zum Januar aus. Allerdings bringt dir das ja nichts, da du 2 Monate nicht beim AG auftauchen würdest und unentschuldigt fehlen würdest. Je nach Av gibt es da auch Klauseln mit Strafen.

Noch ein Tipp: Ein Arbeitsvertrag muss beiden Seiten passen. Entsprechend hättest du mit deinem Chef abklären sollen, dass auf eine Kündigungsfrist verzichtet wird, da du ja schon in der Firma gelernt hast und er dich ja kennt. So habe ich das in meinem aktuellen Verhältnis auch gemacht. Der entsprechende Passus unter dem Punkt "Kündigungsfrist" lautet dann: "Auf die Probezeit wird verzichtet. Die Geltung des KSchG bleibt unberührt."
Springerlehrgang 1997 :: 20 Jahre Hopptausendzwotausend....

Bubbes

Nachtrag: Du MUSST kündigen!!!!
Hier findest du auch noch ein paar Hinweise zur Berechnung der Tage der Kündigungsfrist: https://www.frankfurt-main.ihk.de/recht/themen/arbeitsrecht/kuendigungsfristen/index.html
Springerlehrgang 1997 :: 20 Jahre Hopptausendzwotausend....

Bubbes

Noch ein Nachtrag: Die Kündigung, bzw. der Link aus meinem ersten Posting ist eine Kündigung seitens des AG. Du musst ja kündigen:
https://karrierebibel.de/kundigungsschreiben-muster/

Nimm diese Seite, da findest du eine Vorlage und weitere Tipps.

Sorry für die vielen Postings, ist schon spät :)



Springerlehrgang 1997 :: 20 Jahre Hopptausendzwotausend....

Ralf

ZitatNachtrag: Du MUSST kündigen!!!!
Nein, nein nein.
Vorausgesetzt du meinst hiermit 2018:
ZitatHeute habe ich den Bescheid zum Dienstantritt für meine Grundausbildung bekommen der am 1.11.2019 ist.
Das Schreiben zum Dienstantritt legst du deinem AG vor. Dann unterliegst du dem Arbeitsplatzschutzgesetz. Da du einen befristeten Vertrag hast, läuft der dann ganz normal Januar 2019 aus. Solange hast du Arbeitsplatzschutz, so dass, wenn du vorher aus der Bw ausscheidest, die restlichen Tage noch in deinem zivilen Arbeitsverhältnis stehst.
Bundeswehrforum.de - Seit 23 Jahren werbefrei!
Helft mit, dass es so bleibt.

TomTom2017

Zitat von: Bubbes am 16. Mai 2018, 23:59:45
Nachtrag: Du MUSST kündigen!!!!
Menschenskinder, bitte vorher informieren!! §§ 1 ff. ArbPlSchG. Nicht kündigen!

KlausP

Zitat von: Bubbes am 16. Mai 2018, 23:59:45
Nachtrag: Du MUSST kündigen!!!!
Hier findest du auch noch ein paar Hinweise zur Berechnung der Tage der Kündigungsfrist: https://www.frankfurt-main.ihk.de/recht/themen/arbeitsrecht/kuendigungsfristen/index.html

Wenn man von etwas so gar keine Ahnung hat, sollte man lieber die Finger von der Tastatur lassen, der Rat ist in diesem Fall nämlich völlig falsch. Für Bewerber für den Freiwilligen Dienst in der Bundeswehr gelten ja nach Einstellungsgrund entweder das Arbeitsplatzschutzgesetz oder das Eignungsübungsgesetz.
StOFä (NVA) a.D., StFw a.D.
aktiver Soldat vom 01.11.71 bis 30.06.06, gedient in zwei Armeen

TomTom2017

Zitat von: Sony2900 am 16. Mai 2018, 23:16:23
Wann muss ich meinem Arbeitgeber Bescheid geben das ich zum Dienstantritt muss (ist nicht grad der verstandnissvollste Mensch und ich hab halt bisschen bammel das er mich aus anderen Gründen kündigt und ich dann da steh ohne Arbeit bis zum Antritt)
Dem Arbeitgeber musst du unverzüglich informieren, § 1 Abs. 3 ArbPlSchG. Ich kann deine Bedenken nachvollziehen, aber du stehst erst unter dem Schutz des Arbeitsplatzschutzgesetzes (ArbPlSchG), wenn du den Arbeitgeber informiert hast (§ 2 Abs. 1 ArbPlSchG).
Wenn dein Chef so ein Typ ist, würde ich mich ab dieser Zeit absolut vertragstreu halten (und zwar im juristischen Sinne), also z.B. kein Aufladen des Handys im Betrieb (wenn es nicht explizit, am besten schriftlich, gestattet wurde); ist man krank, vielleicht schon am ersten Tag zum Arzt gehen und sich einen gelben Schein abholen etc.

Zitat von: Sony2900 am 16. Mai 2018, 23:16:23
muss ich kündigen oder läuft mein Vertrag einfach bis Januar aus?
Um es nochmals ausführlicher zu erläutern: Das Arbeitsverhältnis ruht, sobald du zum Dienst antrittst (§ 1 Abs. 1 ArbPlSchG). Damit bedarf es keine Kündigung, da die Hauptleistungspflichten (Arbeitspflicht und Vergütungsanspruch) aus dem Arbeitsvertrag suspendiert sind. Auf die Laufzeit der Befristung hat das keinen Einfluss, d.h. auch ein ruhendes Arbeitsverhältnis endet zum vereinbarten Zeitpunkt. Solltest du aus welchen Gründen auch immer vor Januar aus dem Wehrdienst ausscheiden, so hast du Anspruch auf den Arbeitsplatz (§ 6 ArbPlSchG) - das Arbeitsverhältnis lebt wieder auf. Bei einer Kündigung eben nicht - und du bekämst unter Umständen Probleme mit der Arbeitsagentur (ggf. Sperre, falls du überhaupt schon ALG I berechtigt bist).

Zitat
So wie in meinem Arbeitsvertrag steht bin ich noch bis Ende Juli in der Probezeit (find ich schwachsinnig da ich ja 4 Jahre da gelernt habe).
Es ist eben zu trennen zwischen Ausbidlungs- und Arbeitsverhältnis. Die Vereinbarung ist notwendig, da du ansonsten unkündbar gewesen wärst bis zum Laufzeitende des Arbeitsvertrages, da es sich um einen befristeten Vertrag handelt (§ 15 Abs. 3 TzBfG). Und das Kündigungschutzgesetz gilt grundsätzlich ohnehin erst nach sechs Monaten (§ 1 Abs. 1 KSchG), egal, was vertraglich vereinbart ist.

Sony2900

Okay danke für die ganzen Antworten  :D

Ich weiß nicht ob es wichtig ist als was ich eingestellt werde beim Bund.
Nach der AGA geht's dann weiter als SaZ für 4 Jahre.

Wäre es auch möglich die Einberufung erst nach der Probezeit bei meinem Arbeitgeber vorzulegen oder muss ich das jetzt wirklich zeitnah machen?
Ich will nämlich wirklich nicht das mein Chef dann Hass auf mich schiebt (der ist echt unberechenbar) und sich Dan Gründe raussucht mich rauszuwerfen, grade in der Probezeit.

Ralf

Lies doch bitte auch die genannten Quellen, also ArbPlSchG §1 (3)
Bundeswehrforum.de - Seit 23 Jahren werbefrei!
Helft mit, dass es so bleibt.

TomTom2017

Zitat von: Sony2900 am 17. Mai 2018, 10:18:10
Wäre es auch möglich die Einberufung erst nach der Probezeit bei meinem Arbeitgeber vorzulegen oder muss ich das jetzt wirklich zeitnah machen?
Ich will nämlich wirklich nicht das mein Chef dann Hass auf mich schiebt (der ist echt unberechenbar) und sich Dan Gründe raussucht mich rauszuwerfen, grade in der Probezeit.
"Unverzüglich" bedeutet "ohne schuldhaftes verzögern". Was du daraus machst, ist selbstverständlich dir überlassen. Ansonsten heißt es so schön: Ein Blick ins Gesetz fördert die Rechtskenntnis.

Und was den Chef angeht: Die Rechtslage ist auf deiner Seite, darauf kannst du deinen Chef auch hinweisen. Wenn er nicht eigene Prozesskosten + Arbeitsentgelt + Zinsen nachzahlen möchte, lässt er es bleiben. Und nicht selten ist die Angst einfach unbegründet. Klar wird er nicht begeistert sein, aber wenn er die Arbeitskraft benötigt, ist es schwachsinnig, jemand unmittelbar vor die Tür zu setzen als schon mal für den 01.11. nach Ersatz zu suchen...  ::)

Bubbes

Zitat von: TomTom2017 am 17. Mai 2018, 05:45:06
Zitat von: Bubbes am 16. Mai 2018, 23:59:45
Nachtrag: Du MUSST kündigen!!!!
Menschenskinder, bitte vorher informieren!! §§ 1 ff. ArbPlSchG. Nicht kündigen!

OK OK, habe es auch verstanden, tut mir leid. Aber hey, so habe ich auch noch etwas gelernt...
Springerlehrgang 1997 :: 20 Jahre Hopptausendzwotausend....

Sony2900

Alles klar danke euch für die hilfreichen Antworten  :)

Habe aber immernoch eine Frage  ::)
Reicht es wenn ich meinem Arbeitgeber Bescheid sage wann ich zum Bund gehe und ihn auf das ArbPlSchG. Hinweise oder muss ich ihm die Zettel die ich bekommen habe abkopieren?
Er muss ja nicht unbedingt wissen wo genau ich hingehe oder?

KlausP

Ist keine Mehrausfertigung der "Aufforderung zum Dienstantritt" für den Arbeitgeber dabei?

Ansonsten gilt § 1(3) ArbPlSchG:

Zitat... 3) Der Arbeitnehmer hat den Einberufungsbescheid unverzüglich seinem Arbeitgeber vorzulegen. ...
StOFä (NVA) a.D., StFw a.D.
aktiver Soldat vom 01.11.71 bis 30.06.06, gedient in zwei Armeen

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