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Mal ne Frage an einen Personaler

Begonnen von Dinary, 05. Juli 2018, 08:21:38

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Dinary

Moin Moin,

ich bin seit 2004 bei der Bw, HFw, BS und arbeite in einem BwK.

Ich habe meine Ausbildung zur Krankenschwester zivil gemacht, bevor ich zum Bund bin. Bei der Bw habe ich folgende Weiterbildungen erhalten:

Fachschwester Anästhesie/Intensivpflege
staatl. geprüft. Praxisanleiterin
Stationsleiter

Nach nun 19,5 Jahren in der Pflege habe ich leider ein kleines Problem mit meinem Beruf bekommen. Über die unsäglichen Zustände, den permanenten Leistungsdruck, kaum Aufstiegschancen, den eigenen Ansprüchen nicht gerecht werden können und dem ewigen Ansammeln von Urlaubstagen und Überstunden im Pflegedienst brauche ich ja nicht groß zu berichten. Das ist ja allseits bekannt. Das kann und will ich nicht mehr.

Nochmal, ich habe ein Problem mit meinem Beruf, nicht mit dem Arbeitgeber. :)

Nun habe ich bereits mehrfach an entsprechenden Stellen mein Problem vorgetragen, doch es wurde auf meine Mangel ATN verwiesen und "da könne man nix machen" Aussagen getätigten mir klar signalisiert, daß ich in der Pflege bleiben werde.. Mein Antrag auf OffZMilFD wurde abgelehnt.

Nun meine Frage: Gibt es Möglichkeiten für mich, bei der BW zu bleiben und etwas anderes als Pflege machen zu können? Denn weitere 20 Jahre bekomme ich nicht hin. Und will ich auch nicht. Denn nur zur Dienststelle zu fahren, um unglücklich ein x im Kalender zu machen, damit ein weiterer Tag zur Pension geschafft ist, ist net meins.


Mit besten Grüßen

F_K

Zitatich habe ein Problem mit meinem Beruf,

Du bist Soldat - und als solcher wirst Du natürlich qualifikationsgerecht eingesetzt.
Du wirst sicherlich noch StFw werden - dass ist doch Aufstieg wie vorgesehen.

Inhaltlich liegen daher Deine Vorgesetzten wohl richtig.

OMLT


dunstig

Naja, es bleibt dir wohl nichts anderes übrig, als einen Versetzungsantrag zu stellen und dort deine Gründe niederzuschreiben. Ob das ganze Erfolg haben wird, wirst du nur so erfahren.
"Ich stehe vor der Bundeswehr, zu der ich seit 22 Jahren auch "meine Armee" sagen kann. Und bin froh, weil ich zu dieser Armee und zu den Menschen, die hier dienen, aus vollem Herzen sagen kann: Diese Bundeswehr ist keine Begrenzung der Freiheit, sie ist eine Stütze unserer Freiheit." Joachim Gauck

LwPersFw

Auf Grund der Gegebenheiten:
+ als Soldat kein Anspruch auf eine bestimmte Verwendung
+ Berufssoldat
+ in einer Mangel-FTät

...sehe ich da auch keine sachgerechte Chance auf dem normalen Antragsweg - Antrag auf Änderung der Verwendung -.

Dessen ungeachtet würde ich diesen formalen Weg zuerst gehen und im Antrag auch die Beweggründe, vor allem auch die psychischen Belastungen darstellen.
Das man an seine Grenzen stößt.
Dazu gehört dann auch, Lösungswege aufzuzeigen, die auch sachgerecht sind.
Z.B. mache ich aus einer hochqualifizierten Sanitäterin keine Infanteristin...



Letzter möglicher Weg ... wäre nur, sich in psychatrische Behandlung zu begeben, um fachärztlich feststellen zu lassen,
dass die aktuelle Verwendung nicht mehr ausgeübt werden kann.

ZitatDas kann und will ich nicht mehr.

Ist dies medizinisch gesichert festgestellt, greift die "Vorstufe" eines DU-Verfahrens.

Denn bevor ein Berufssoldat im einen DU-Verfahren entlassen wird, ist die Verwendung auf einem anderen Dienstposten,
in einer anderen Verwendung zu prüfen.

Siehe hierzu A-1350/67 , Nr 201 ff       (dazu gehört auch die A-1420/20)

"Ist eine Soldatin bzw. ein Soldat aus Sicht der bzw. des nächsten Disziplinarvorgesetzten auf
Grund einer ärztlichen Feststellung
in der Verwendungsfähigkeit derart eingeschränkt, dass sie bzw.
er den Anforderungen, die an sie bzw. ihn in ihrer bzw. seiner gegenwärtigen Dienststellung gestellt
werden, nicht mehr ausreichend gerecht wird, schlägt die bzw. der nächste Disziplinarvorgesetzte die
Soldatin bzw. den Soldaten der zuständigen personalbearbeitenden Stelle (PersBSt)
für eine(n) vorzeitige(n) Versetzung bzw. Dienstpostenwechsel vor.

Der Vorschlag ist zu begründen; er soll nach Möglichkeit Vorschläge für andere Verwendungen enthalten.

Die bzw. der nächsthöhere Disziplinarvorgesetzte nimmt Stellung; den weiteren höheren Vorgesetzten
ist eine Stellungnahme freigestellt.

Die zuständige PersBSt kann bei Erlangung entsprechender Kenntnisse über die Verwendungsfähigkeit
der Soldatin bzw. des Soldaten auch von sich aus eine vorzeitige Versetzung bzw. einen Dienstpostenwechsel initiieren.

Als Grundlage dient dabei die ,,Ärztliche Mitteilung für Personalakte, gleichzeitig Änderungsmeldung" (Belegart 90/5)
mit der Feststellung zur Verwendungsfähigkeit der Soldatin oder des Soldaten."


Anm. von mir:

Der DV ordnet mit dieser BA 90/5 die Begutachtung der Soldatin/des Soldaten auf
+ Verwendungsfähigkeit
+ in ihrer/seiner aktuellen Fachtätigkeit
an.

Nach Abschluss der Untersuchungen äußert der TrArzt im Teil B
+ das die Verwendungsfähigkeit in der o.g. Fachtätigkeit nicht mehr gegeben ist
+ ggf. für welche Fachtätigkeiten noch Ausschlüsse bestehen
+ ggf. welche anderen Fachtätigkeiten aus ärztlicher Sicht empfohlen werden

Dann wird, durch den DV wie zuvor beschrieben verfahren und dann:

"Die PersBSt prüft, ob die Soldatin bzw. der Soldat in einer anderen Verwendung eingesetzt werden kann."



Bzw A1-831/0-4000 , Nr 3035

"Bei der Beurteilung der Dienstfähigkeit bzw. DU ist nicht die Tatsache der Feststellung einer
Gesundheitsstörung (und deren Zuordnung einer GZr gemäß Anlage 1) maßgeblich, sondern deren
Krankheitswert und die damit einhergehenden funktionellen Verwendungseinschränkungen.

Letztere sind bezogen auf den Dienstposten zu betrachten und zu beschreiben.

Liegen dauerhafte Verwendungseinschränkungen vor, die ein Belassen auf Dienstposten nicht mehr zulassen,
ist durch die PersBSt zunächst ein Dienstpostenwechsel zu prüfen.

Erst wenn ein Soldat oder eine Soldatin infolge eines körperlichen Gebrechens oder wegen Schwäche
seiner körperlichen oder geistigen Kräfte zur Erfüllung seiner Dienstpflichten dauernd unfähig
(dienstunfähig) ist, ist ein bzw. eine BS oder ein bzw. eine SaZ zu entlassen (vgl. § 44 Abs. 4 Satz 5
und § 55 Abs. 2 Satz 3 SG). Ob die Wiederherstellung der Fähigkeit zur Erfüllung der Dienstpflichten
zu erwarten ist, soll, abgesehen von den Fällen, in denen offensichtlich nicht mit der Wiederherstellung
zu rechnen ist, erst nach sechsmonatiger Heilbehandlung festgestellt werden (vgl. § 44 Abs. 4 Satz 5
bzw. § 55 Abs. 2 Satz 3 SG). Die zu beachtenden Fristen sind der A-1420/20, Nr. 202, b) zu entnehmen."




Dies folgt aus dem Grundsatz "Rehabilitation vor Versorgung"


Klar muss aber sein ... am Ende kann es heißen, dass kein Weg zum Ziel führt.

Dann muss man für sich persönlich die Entscheidung treffen, so zu leben:

Zitatnur zur Dienststelle zu fahren, um unglücklich ein x im Kalender zu machen, damit ein weiterer Tag zur Pension geschafft

- oder zu kündigen.
aktiver Berufssoldat im Bereich Personalwesen

Dinary

Vielen Dank für die ausführliche Antwort.

Ich werde noch einmal gründlich darüber nachdenken. Dazu benötige ich allerdings noch ein paar Infos, was bei einer Kündigung zu beachten ist und wie sich diese z.B. auf die Altersversorgung auswirkt. "Wenn du als BS kündigst, dann hast du später keine Rente.", gurkt bei uns z.B. als Gerüchtemonster herum.

Ich danke für euer Verständnis, auch wenn ich vlt. nicht alle Formulierungen mil.korrekt verwende. Dieser Umstand ist auch irrelevant, wenn man bedenkt, das ich versuche eine wohlüberlegte Lebensentscheidung zu treffen.

Mit besten Grüßen

F_K

ZitatWenn du als BS kündigst, dann hast du später keine Rente

Quark - Du wirst bei Entlassung als BS nachversichert - erhältst also später Rente.

Die Rente ist aber systembedingt natürlich niedriger als Deine Pension sein würde - da sind deutliche Differenzen - plus das andere Einstiegsalter.

Im "Zivilen" gibt es als Krankenschwester viel mehr Leistungsdruck bei viel schlechterer Bezahlung ...

WirdMaHellImHals

Zitat von: F_K am 05. Juli 2018, 11:00:54
Im "Zivilen" gibt es als Krankenschwester viel mehr Leistungsdruck bei viel schlechterer Bezahlung ...
Das ist auch das Problem, welches Ich sehen würde.
Wenn du jetzt kündigst stehst du auf dem zivilen Markt als Krankenschwester - und dann?
Draußen erwarten dich mehr Arbeit und Belastung, bei schlechterer Bezahlung.

Da ich nicht sonderlich geschult in Personalangelegenheiten bin, mal ne Frage an unsere Mitglieder, die da Ahnung von haben:

Würde ein Fernstudium (z.B. Pflegemanagement o.ä.) die Chancen bei einem erneuten Antrag OffzMilFD erhöhen?

Ralf

"Chancen erhöhen" kann ich erst einmal nur mit einer Verbesserung der bepunkteten Kriterien.
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Helft mit, dass es so bleibt.

Andi

Lange vor der "Kündigung", also dem Verlangen der Entlassung (wenn du das auf Grund deiner Fortbildungen denn überhaupt sofort machen kannst) würde ich zunächst mal ganz einfach einen Dienstherrenwechsel in ein Beamtenverhältnis bei einer Kommune, einem Land oder dem Bund in Erwägung ziehen. Schau mal in §46 3a Soldatengesetz. Das bringt nämlich einen Versorgungsausgleich mit sich, womit deine vollen Pensionansprüche erhalten bleiben.

Musst halt erst mal Stellen finden, die dich interessieren.

Ansonsten muss ich feststellen, dass die personelle Struktur von Bundeswehrsanitätseinrichtungen deutlich besser ist, als die ziviler Einrichtungen. Wir kriegen nur die Stellen nicht besetzt. Soll heißen: Egal was du tust, die Situation für deine Kameraden wird durch deinen Weggang noch beschissener. Wenn wir das Personal hätten, was die Personalstruktur will, dann hättest du wohl ein ziemlich entspanntes Berufsleben.

Hast du schon mal über eine Tätigkeit in der Ausbildung nachgedacht?

Gruß Andi
the rest is silence...

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BSG1966

Zitat von: Andi am 05. Juli 2018, 12:23:21
Ansonsten muss ich feststellen, dass die personelle Struktur von Bundeswehrsanitätseinrichtungen deutlich besser ist, als die ziviler Einrichtungen. Wir kriegen nur die Stellen nicht besetzt. Soll heißen: Egal was du tust, die Situation für deine Kameraden wird durch deinen Weggang noch beschissener. Wenn wir das Personal hätten, was die Personalstruktur will, dann hättest du wohl ein ziemlich entspanntes Berufsleben.

Naja aber es geht ja nicht um den Arbeitgeber und dessen Bedingungen sondern um den Pflegeberuf per se.

Was ja schon festgestellt worden ist:

Nein, Sie verlieren nicht die Rente wenn Sie kündigen - sondern die Pension. Und ja, das hieße weniger Geld im Alter.
Sie haben keine Ansprüche à la BFD oder ähnliche.

Die Möglichkeit, die LwPersFw aufgezeigt hatte, klingt auf den ersten Blick bedenklich (wenn nicht wirklich aktuell medizinische Gründe vorliegen), da ja sonst jeder kommen könnte, zum Doc gehen und sich dann zurücklehnen da der Dienstherr dann in der Pflicht ist - auf der anderen Seite muss es ja nicht erst soweit kommen dass man mit psychischen Erkrankungen dienstunfähig wird, es ja nun auch nicht sein dass es Gang und Gebe wird (wie teilweise im Zivilen) dass man die Leute so lange verheizt bis sie komplett im Eimer sind.

FoxtrotUniform

Vielleicht auch mal eine Orientierung in einen der folgenden Bereiche:

-Kommandobehörde wo der ATN entsprechende Dienstposten ausgebracht sind (lässt sich mittels IS Org sowie dem Infoportal schnell feststellen)
-AMK (werdegansungebunden)
-BAMAD (werdegangsungebunden)
Hochmut kommt vor dem Fall  ::)

christoph1972

Ich würde Andis Vorschlag berücksichtigen, ggf. in eine zivile (Beamten-)Laufbahn zu wechseln.

Spontan, weil ich ein paar Bekannte haben, die im AVD der Justiz NRW arbeiten:

https://www.justiz.nrw.de/Karriere/Stellen/berufsbilder/mittlerer_dienst/krankenpflegedienst/portrait/index.php

Wobei das halt immer noch Pflege ist, aber insgesamt sicherlich weniger aufreibend als in einem BWK auf der ITS. Auch ist das Umfeld sicherlich ganz anders als im klassischen Krankenhausbetrieb und man muss sich darauf einlassen können und wollen.

Die Nachversicherung durch die Bw würde maximal 24 Monate (soweit ich mich erinnere) aufgeschoben werden, so dass die Zeit im Angestelltenverhältnis zusammen mit der Ausbildung (+ggf. Zeiten des Schulbesuches) wahrscheinlich dann sogar für die gesetzliche Rente eine Anwartschaft (Mindestens 60 Monate) ergibt, so dass es wenigstens einen Nutzen hat.
,,Pazifisten sind wie Schafe, die glauben, der Wolf sei ein Vegetarier."

Yves Montand
französischer Schauspieler und Chansonnier
* 13. 10. 1921 - Monsumagno, Italien
† 09. 11. 1991 - Senlis

LwPersFw

#13
Kameraden ... DAS "Problem" ist ... sie ist in einer Mangel-FTät eingesetzt, für die sogar Prämien gezahlt werden.

D.h. sie kann sich natürlich neu orientieren wollen ... Ihr PersFhr im BAPersBw wird dem aber nicht "einfach so" folgen... wenn überhaupt...




Das Thema Kündigung + Dienstherrenwechsel gab es z.B. hier :

https://www.bundeswehrforum.de/forum/index.php/topic,61182.30.html
https://www.bundeswehrforum.de/forum/index.php/topic,58630.45.html

Hier nochmals der Hinweis, dass der § 46 Abs 3a ... immer in Kombination mit dem § 46 Abs 3 zu lesen ist !

"(3a) Ein Berufssoldat ist entlassen, wenn er zum Beamten ernannt wird. Die Entlassung gilt als solche auf eigenen Antrag.

( ... )

Satz 1 gilt ( ... ) nicht, solange das Bundesministerium der Verteidigung oder eine von ihm bestimmte Stelle in seinem
Geschäftsbereich der Entlassung nach Satz 1 nicht zugestimmt hat.

Die Zustimmung ist zu erteilen, wenn der Soldat nach Absatz 3 seine Entlassung verlangen könnte.
Im Übrigen kann die Zustimmung unter Berücksichtigung der dienstlichen Interessen der Bundeswehr erteilt werden."




und dann sagt Absatz 3 aus:

"(3) Der Berufssoldat kann jederzeit seine Entlassung verlangen;

soweit seine militärische Ausbildung mit einem Studium oder einer Fachausbildung verbunden war,

gilt dies jedoch erst nach einer sich daran anschließenden Dienstzeit, die der dreifachen Dauer des Studiums oder der Fachausbildung entspricht,

längstens nach zehn Jahren.

In einer Rechtsverordnung kann für bestimmte Verwendungen wegen der Höhe der mit dem Studium oder der Fachausbildung verbundenen Kosten oder auf Grund sonstiger studien- oder ausbildungsbedingter Besonderheiten eine längere als die dreifache Dauer bestimmt werden; die in Satz 1 genannte Höchstdauer darf nicht überschritten werden."



Was ist eine Fachausbildung / Studium

siehe Zentralen Dienstvorschrift A-1420/3 ,,Administrative Ausgestaltung der Bleibeverpflichtung in § 46 Absatz 3 des Soldatengesetzes"


Auf @Dinary bezogen sollte einer Kündigung die zeitliche Frist nach Abs 3 also nicht entgegen stehen, da sie ja schon 19,5 Jahre "abgedient" hat.


Zu beachten ist dann noch:

A-1420/21
"Kostenerstattungspflicht entlassener Berufssoldatinnen, Berufssoldaten, Soldatinnen auf Zeit und Soldaten auf Zeit, deren militärische
Ausbildung mit einem Studium oder einer Fachausbildung verbunden war"

Auch hier sollte kein Problem sein, da 19,5 Jahre Dienstzeit.




Zum Thema Versorgung... muss man sich beschäftigen mit

+ Nachversicherung in der Rentenversicherung

bzw.

+ Altersgeld gem. Altersgeldgesetz AltGG  ( vor allem mit den "Feinheiten" [z.B. § 1 Abs 1 AltGG] und der Umsetzung > Bereichsdienstvorschrift C-1467/2 )

bzw.

Anrechnung der Dienstzeiten beim Dienstherrenwechsel ( Versorgungsausgleich )

aktiver Berufssoldat im Bereich Personalwesen

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