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Wache - Hinweis zum Anschnallen

Begonnen von gast070806, 07. August 2006, 08:26:57

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Chuckie85

Ich habs so gelernt, dass man Betrunkene, die aus der Kaserne raus wollen irgendwie aufhalten soll, bis die verständigte Polizei kommt.

Timid

Okay, die Lösung "Wachhabenden rufen, der löst das" ist natürlich die einfachste Variante  ;D  Wobei die Polizei vermutlich sowieso gerufen werden müsste, um per Schnell- und anschließendem Bluttest den Blutalkoholwert ermitteln zu können.


Wir hatten es übrigens auch so gelernt, dass der Torposten (bei Dienst-Kfz) per "Sichtprüfung" sicherstellen sollte, dass Fahrer und Fahrzeug beide in einem Zustand sind, der eine Teilnahme am Straßenverkehr erlaubt (also keine defekte Beleuchtung, fehlende Räder, Zustand der Volltrunkenheit beim Fahrer etc.), sowie beide auf ein und dem selben gültigen Fahrauftrag stehen.

(Die Spezialfälle wie "Fahrzeuge, die eigentlich nicht mehr auf die Straße dürften, aber mit entsprechender Absicherung in die zuständige Inst gebracht werden" oder "Gefechtsfahrt mit aus der Dachluke schauendem [MG-]Schützen" lassen wir einfach mal außen vor ... ;D )
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gecon

Ja hat schon was mit einfachster lösung zu tun, aber warum soll man sich unnötig in die Nesseln setzen, für solche Fälle sind Wachhabende ja da.

Was mich ein wenig stört ist immer dieses auf die Polizei bochen ... wenn dann leistet die "Zivil" Polizei nur Amtshilfe. Sollte die Benötigt werden entscheidet das so oder so ein Wachvorgesetzter und nicht der Torposten.

Und es ist doch ganz einfach für den OG - HG der da am Tor steht wenn es ihm auffallen sollte das etwas nicht stimmt. Er ruft den Wachhabenden und der dann evtl. den OvWa - dafür sind die Leute da. Der kleine Mannschaftsdienstgrad brauch sich da doch keinen Kopf zu machen. Solange er nicht vorsätzlich oder fahrlässig gegen seine Pflichten verstößt.

gecon

Huey

Die Polizei leistet in solchen Fällen mitnichten Amtshilfe-der Begriff ist nämlich klar definiert....

Im Gegenteil: Nehmen wir das Beispiel mit dem Anschnallen: Der Topo hat-ebenso wie der Wachvorgesetzte-keine rechtliche Handhabe.

Theoretisch könnte er jedoch die Polizei informieren, die dann ihren Job macht.

Auch in der Kaserne gilt weiterhin deutsches Recht; auch, wenn die Bw das "Hausrecht" hat, ist dies keine (Polizei)rechtliche Grauzone..

Timid

Wobei das Heranziehen der Polizei sich wohl nur auf mein Beispiel mit dem alkoholisierten Kraftfahrer bezieht, nicht auf den nicht-angeschnallten Kameraden. Bei dem - Melden macht frei und erfreut Wachhabenden sowie OvWa ;D

Mit dem Hinweis
ZitatAuch in der Kaserne gilt weiterhin deutsches Recht; auch, wenn die Bw das "Hausrecht" hat, ist dies keine (Polizei)rechtliche Grauzone..
liegt rein theoretisch aber nahe, dass die Polizei bei dem alkoholisierten Kraftfahrer nicht nur Amtshilfe leisten würde, sondern sogar herangezogen werden müsste, da es in ihren Zuständigkeitsbereich fiele - immerhin war derjenige im Straßenverkehr unterwegs. Also müsste die Wachmannschaft nach Jedermann-Paragraph denjenigen dann festhalten, bis die informierte Polizei mit Alko-Tester eintrudelt, ihn testet und gegebenenfalls weitere Maßnahmen einleitet. Anschließend gibt es passendes Feedback an die Einheit/die Feldjäger durch die Polizei und an die entsprechende Einheit/den Verband durch die Wachmannschaft, und alle sind glücklich - außer dem Fahrer ...

Wobei dann natürlich noch die Frage wäre, inwiefern eine Kaserne "öffentlich zugänglich" ist (sollte ja eigentlich nicht sein, da nur berechtigte Personen Zugang haben sollten), ob damit die StVO gilt (gilt die StVO, oder wird diese gemäß "Hausordnung"/Befehl als bindend für den Bereich der Bundeswehr-Liegenschaften festgelegt?) und ob tatsächlich die Polizei, oder die Feldjäger für ihre Überwachung zuständig ist?
Es bleibt kompliziert ...
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wolverine

Es besteht keine Pflicht zur Festnahme und §§ 315, 316 StGB gehören nicht zur den anzeigepflichtigen Straftaten.
Man kann ja zu Trunkenheitsfahrern stehen, wie man möchte. Im Zweifel regel ich das lieber intern. Mit der strafrechtlichen Regelung kann man gerade jungen Soldaten gehörig das Leben verhageln!
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Huey

Festnahme entfällt definitiv für den ToPo: Dieser darf nämlich nicht nach 127 StPO festnehmen; in der Riege der Wachmannschaft darf dies erst der OvWa....

Und noch einmal: Amtshilfe ist klar umrissen und definiert das aushelfen, wenn eigene räfte den Auftrag nicht durchführen können.
Das ist z.B. die Unterstützungsleistung bei der Vogelgrippe und wird immer vom Ministerium durch die jeweilige Landesbehörde angefordert...


wolverine

Ich benutzte die Festnahme lediglich als Argument: Wenn ich jemanden hindere, die Kaserne zu verlassen, ist das grundsätzlich einmal eine Nötigung. Also brauche ich einen Rechtfertigungsgrund und u. a. ist das Festnahmerecht so einer. Und wenn ich das grundsätzlich darf, darf ich erst recht weniger einschneidende Maßnahmen.
Und genau so: Wenn Trunkenheitsfahrten zu den anzeigepflichtigen Straftaten gehörte - ich mich also strafbar machen würde, wenn ich es nicht anzeigte! - wäre ich verpflichtet, die Polizei zu benachrichtigen. Aber wie gesagt und noch einmal deutlich: Trunkenheitsdelikte gehören dazu nicht!
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peppie

Lieber nötige ich jemanden um ihn an der alkoholisierten Weiterfahrt zu hindern (bis die Polizei/Feldjäger kommt/kommen), als das ich am nächsten morgen in der Zeitung lese "Betrunkener fährt sich zu tode" Oder "Soldat fährt betrunken in Menschenmenge - X Tote und Y Verletzte". Wenn ich am Tor stehen würde, und jemand wollte betrunken aus der Kaserne fahren, würde ich zuerst dem WaHa melden und dieser wird dann die nötigen Schritte einleiten. Wie heisst es so schön, melden macht Frei und belastet den Vorgesetzten :)

Lieber begeh ich eine Nötigung, als das ein betrunkener sich und andere gefährdet. Ich weiss, dass ist nicht korrekt, aber für mich ist es auch eine Gewissensfrage.
Zitat
Wer kämpft kann verlieren - wer nicht kämpft hat schon verloren!

wolverine

Die Berufung auf sein Gewissen kann jedoch nur bei Unterlassensdelikten rechtfertigend wirken! Von dem Spezialfall "Wachdienst" einmal abgesehen, sollte man sich tunlichst zweimal überlegen, inwieweit man die Freiheit andere beschränkt und dies nicht durch die einschlägigen Regeln der Notwehr, Nothilfe oder eben § 127 Abs. 2 StPO gedeckt ist.
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Chuckie85

Uns wurde es so beigebracht, dass wir einen Kameraden, der wirklich hackendicht ist irgendwie erstmal ablenken sollen, um ihn an der Weiterfahrt zu hindern. Die meisten merkens dann eh nicht mehr.
Von offiziellem Festnehmen/halten war da nie die Rede.

peppie

@wolverine

Das meine Handlung nicht entschuldbar ist, ist mir auch klar. Und das ich mich u.U. der Freiheitsberaubung schuldig mache ist mir auch klar. Aber, wenn ich die Person betrunken aus dem Kasernentor rausfahre lasse, bzw betrunken innerhalb der Kaserne betrunken fahren lasse, dann mache ich mich Mitschuldig, weil ich es in der Hand gehabt hätte, diese Trunkenheitsfahrt zu beenden. Wie gesagt, wenn ich merken würde das der Fahrer alkoholisiert ist, würde ich es dem WaHa melden und der wird schon wissen was zu tun ist. Dafür ist er ja Wachhabener. Und spät. der OvWa wird wissen was zu tun ist. Dafür sind sie Wachvorgesetzte.

Ich könnte es auch nicht mit meinem Gewissen ausmachen, wenn ich jemanden betrunken die Kaserne verlassen lassen würde, und dieser jemand dann völlig sinnlos sich und unschuldige gefährdet.
Zitat
Wer kämpft kann verlieren - wer nicht kämpft hat schon verloren!

wolverine

In dem speziellen Fall ist das ja auch noch vertretbar, da man einen Auftrag hat und sich der Ausfahrende in einem besonderen (Dienst-) Verhältnis befindet.
Nur im Allgemeinen habe ich ein gewisses Problem mit "Hilfssheriff"- Tätgkeiten, die über Hilfe und Zivilcourage hinausgeht. Notwehr und Nothilfe setzen eben nicht umsonst eine unmittelbare Gefährdung voraus und wenn das nicht der Fall ist, hat man grundsätzlich auch die Freiheit Verbotenes zu tun! Bestimmtes Unrecht wird nämlich auch immer subjektiv wahrgenommen. Während Trunkenheitsfahrten für die einen ein Kavaliersdelikt ist, sieht der andere gleich das überfahrene Kind vor sich und den dümmlich grinsenden Volltrunkenen daneben den Schaden an seinem Auto betrachten! Canabis-Konsum ist für den Einen verbotenes Rauchen und für den anderen der Einstieg in lebenslange Heroinabhängigkeit und Grundstock der organiesierten Kriminalität! Und wenn man es zuläßt, das jeder nach seinem Gewissen die Grenzen der erlaubten Einmischung in das Leben anderer  festsetzt, bleibt von Rechtsstaat und Gewaltmonopol nicht mehr viel über.
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HelpMe

Alkoholkonsum ist im Dienst doch grundsätzlich ein stillschweigendes Gesetz. Passiert was, ist der "Trunkenbolt" auch mit 0.1‰ automatisch belastet.

Muss man sowas nicht in jedem Fall beim Vorgesetzen vortragen?

Wie siehts aus wenn jemand sichtlich krank ist und trotzdem Dienst macht? Vielleicht hat er sogar eine anteckende Krankheit.

Huey

Wegen einer Krankheit darfst du niemanden festnehmen...  ;D

Aber dieser Soldat begeht u.U. ein Dienstvergehen-mit allen rechtlichen Konsequenzen.....

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