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Personalbingungszuschlag

Begonnen von uffz_paula, 10. Juli 2018, 09:24:26

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uffz_paula

Guten Tag Kameraden.

Ich wollte mal nachragen ob jemanden hier das auch schon passiert ist. Folgender Sachverhalt, mir wurde eine Stelle aufgezeigt mit Personalbindungszuschlag,  ich habe dann nach intensiver Überlegung auch eine Weiterverpflichtung, mit der Vorraussetzung  dieses Zuschlages unterschrieben. Nach ca 5 Monaten habe ich mal nachgefragt wie es nun Aussehe, wann und wie ich nun ein bescheid bekommen würde für diese Zahlung. Nach einem kurzen blick in meiner Nebenakte wurde festgestellt das ein Schreiben mit dem Inhalt,
das sie mir mit bedauern mitteilen müssen, dass es für mich keine Stelle mit einem Personalbindungszuschlag gäbe.
Was sehr komisch ist, dass laut Verteiler, ich auch so ein Schreiben hätte bekommen müssen und mit Unterschrift zurück schicken sollen. Dies war nie der Fall.
So was nun, der Bapersbw ist nun am Prüfen was da gelaufen ist. Sollte ich nichts bekommen, komme ich mir total verarscht vor, erst mit Geld locken und dann mit einem anschreiben vertrösten,  möchte am liebsten das alles rückgängig machen.

Kennt wer diese Problematik oder bin ich der einzige bzw der erste?

Ralf

Was bleibt einem Soldaten, der sich falsch behandelt fühlt? Eine Beschwerde.
Wenn also mündl. (durch wen?) eine Zusicherung erfolgte, das ein PBZ nach §44 BBesG für einen bestimmten DP gezahlt werden würde und nun das doch nicht der Fall ist, sollte der Sachverhalt i.R. einer Beschwerde überprüft werden.
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Opa_Hagen

Moin moin Kameraden,

mal eine Verständnis/ Auslegungsfrage: in "Festlegung der Mangelverwendungsbereiche für die Verpflichtungsprämie nach § 43b des BBesG und des Personalbindungszuschlages nach §44 BBesG
für den Anwendungszeitraum 01.03.2018 bis 28.02.2019" stehen ja in Spalte "ggf. Begrenzung Verpflichtungsprämie (§ 43b BBesG" die Beschränkungen, wie z.B. Wiedereinsteller, Erstverpflichtung etc.
Gilt hier das Ausschlussprinzip? Heisst, wenn diese Spalte leer ist, gilt dies für alle Möglichkeiten? Sprich, prämienberechtigt ist JEDER, egal ob Weiterverpflichtung, LfbW oder Wiedereinstellung?

Gruss


Hagen


Ralf

Ja, wenn leer, dann für alle im Rahmen der gesetzl. und untergesetzl. Einschränkungen möglich.
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Barole

Da klinke ich mich auch nochmal ein:
Meine Verwendung steht in der aktuellen Liste mit der Einschränkung "Wiedereinsteller".

Die Frage ist nun, wie sich der Wiedereinsteller genau definiert - Entlassungs- gleich Einstellungsdienstgrad/Laufbahn?. Ich bin ein Mischmasch-Fall - ausgeschieden als Offz und wiedereingestellt mit höherem Dienstgrad als Offz aufgrund eines Studiums außerhalb. Somit ein Zwischending aus Wiedereinsteller und Seiteneinsteiger.

Tasty

Wiedereinsteller ist, wer Vordienstzeiten hat. Seit wann ist die Definition des Wiedereinstellers abhängig vom Einstellungsdienstgrad?

Ralf

Deswegen schreibe ich auch immer in die Festlegungserlasse "Wiedereinsteller mit vorhandener Qualifikation", denn vom Sinn her sucht man jemand, der ausbildungsneutral direkt anfängt. Vom Sinn her ist damit der Wiedereinsteller gemeint. Denn was nützt da jemand, der bspw. mal 1 Woche GA gemacht hat und dann per Widerruf raus ist.
Ein Seiteneinsteiger kommt mit einer Eignungsübung und ist somit nach o.a. Lesart kein Wiedereinsteller.
Sowohl die Verpflichtungsprämie als auch der PBZ muss am Dienstposten festgemacht werden. Das wird bspw. bei Ausschreibungen im Vakanzenmanagement angezeigt. Und es gibt i.R.d. Einstellung einen Zusicherungsbescheid.
Aber das ist auch nicht jeden so geläufig, da werden auch positive wie negative Fehler für die Betroffenen gemacht. Lass dich überraschen.

Interesannt würde da sicher ein Rechtsstreit, denn es gibt weder eine Definition was genau ein WE ist (genau deswegen formuliere ich das mit der vorhandenen Qualifikation, denn darauf kommt es mir an), noch ist die Gewährung eine muss-Bestimmung, sondern eine kann-Bestimmung.
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Tasty

Wiedereinsteller ist, wer Vordienstzeiten hat.
Aber Wiedereinsteller sind nicht alle gleich.
Die einen kommen im gleichen Dienstgrad und Verwendung wieder zurück, andere haben inzwischen einen höheren Bildungsabschluss und wechseln vllt sogar TrG oder TSK. Trotzdem bleiben sie Wiedereinsteller.

Barole

Zitat von: Ralf am 17. Juli 2018, 04:31:31
Deswegen schreibe ich auch immer in die Festlegungserlasse "Wiedereinsteller mit vorhandener Qualifikation", denn vom Sinn her sucht man jemand, der ausbildungsneutral direkt anfängt. Vom Sinn her ist damit der Wiedereinsteller gemeint. Denn was nützt da jemand, der bspw. mal 1 Woche GA gemacht hat und dann per Widerruf raus ist.
Ein Seiteneinsteiger kommt mit einer Eignungsübung und ist somit nach o.a. Lesart kein Wiedereinsteller.
Sowohl die Verpflichtungsprämie als auch der PBZ muss am Dienstposten festgemacht werden. Das wird bspw. bei Ausschreibungen im Vakanzenmanagement angezeigt. Und es gibt i.R.d. Einstellung einen Zusicherungsbescheid.
Aber das ist auch nicht jeden so geläufig, da werden auch positive wie negative Fehler für die Betroffenen gemacht. Lass dich überraschen.

Interesannt würde da sicher ein Rechtsstreit, denn es gibt weder eine Definition was genau ein WE ist (genau deswegen formuliere ich das mit der vorhandenen Qualifikation, denn darauf kommt es mir an), noch ist die Gewährung eine muss-Bestimmung, sondern eine kann-Bestimmung.

Genau daher meine Frage - den Wiedereinsteller mit vorhandener  Qualifikation habe ich nämlich in der gleichen Sparte auch gesehen(müsste IT gewesen, ich habe die Anlage 6.1. gerade nicht zur Hand), aber in meinem Tätigkeitsbereich(SchiffsT) steht explizit nur Wiedereinsteller in der Forderungsspalte.

Ralf

Ja, weil die Marine das nur so holzschnittartig reingeschrieben hat. Deswegen meine Ausführungen dazu.
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LwPersFw

Zitat von: Barole am 17. Juli 2018, 10:14:11
Zitat von: Ralf am 17. Juli 2018, 04:31:31
Deswegen schreibe ich auch immer in die Festlegungserlasse "Wiedereinsteller mit vorhandener Qualifikation", denn vom Sinn her sucht man jemand, der ausbildungsneutral direkt anfängt. Vom Sinn her ist damit der Wiedereinsteller gemeint. Denn was nützt da jemand, der bspw. mal 1 Woche GA gemacht hat und dann per Widerruf raus ist.
Ein Seiteneinsteiger kommt mit einer Eignungsübung und ist somit nach o.a. Lesart kein Wiedereinsteller.
Sowohl die Verpflichtungsprämie als auch der PBZ muss am Dienstposten festgemacht werden. Das wird bspw. bei Ausschreibungen im Vakanzenmanagement angezeigt. Und es gibt i.R.d. Einstellung einen Zusicherungsbescheid.
Aber das ist auch nicht jeden so geläufig, da werden auch positive wie negative Fehler für die Betroffenen gemacht. Lass dich überraschen.

Interesannt würde da sicher ein Rechtsstreit, denn es gibt weder eine Definition was genau ein WE ist (genau deswegen formuliere ich das mit der vorhandenen Qualifikation, denn darauf kommt es mir an), noch ist die Gewährung eine muss-Bestimmung, sondern eine kann-Bestimmung.

Genau daher meine Frage - den Wiedereinsteller mit vorhandener  Qualifikation habe ich nämlich in der gleichen Sparte auch gesehen(müsste IT gewesen, ich habe die Anlage 6.1. gerade nicht zur Hand), aber in meinem Tätigkeitsbereich(SchiffsT) steht explizit nur Wiedereinsteller in der Forderungsspalte.


Die Marine präzisiert in der Tabelle:

Offz TrD   CA   SchiffT   Zuerkennung ATN 7008601 Schiffs T Offz   Wiedereinstellung



aktiver Berufssoldat im Bereich Personalwesen

uffz_paula

Hallo Kameraden,
so nach Prüfung in Köln wurde festgestellt, das meine Unterlagen abhanden gekommen sind. Ich habe aber nun nach schneller Prüfung und Bearbeitung, den Personalbindungszuschlag gestern unterschrieben. Was mich nur noch Interessieren würde ist,
wie hoch es Verteuert wird, welche Regelung in Kraft tritt. Kann mir wer diese Information geben?


Ralf

Versteuerung hängt ja von den persönlichen Verhältnissen ab. Ist nun auch nicht wirklich ein Bundeswehr-Thema, sondern eher ein Steuer-Thema?!
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LwPersFw

Zitat von: uffz_paula am 25. Juli 2018, 10:29:24

Was mich nur noch Interessieren würde ist, wie hoch es Verteuert wird, welche Regelung in Kraft tritt. Kann mir wer diese Information geben?



Ihr Bezügebearbeiter/Ihre Bezügebearbeiterin beim BVA ... steht oben rechts auf der Gehaltsmitteilung.
aktiver Berufssoldat im Bereich Personalwesen

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