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Erfahrungsstufen-wie funktioniert das?

Begonnen von Ralf, 24. Januar 2015, 06:16:13

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Pericranium

Mir ist gerade auch eine Frage eingefallen, auch wenn ich vermutlich die Antwort schon kenne.
Für neue Soldaten, die seit 01.01.2016 eingestellt werden, können ja gewisse Vordienste auf die Erfahrungszeit angerechnet werden.
Das geht bestimmt nicht für Soldaten, welche am 01.01.16 schon Soldaten waren und davor FWDL/FSJ o.ä. geleistet haben, oder?

Ralf

Es geht doch um die Erstfestsetzung zum SaZ.
War der "neue Soldat" am 01.01.2016 kein SaZ (sondern bspw. FWDL), gilt die neue Regelung, war er bereits SaZ gilt die auch hier schon beschrieben Überleitung.
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Soldat18

Hi, ich hätte mal eine Frage zu den Erfahrungsstufen, die ich mir bisher nicht beantworten konnte.
Kann man sich ein duales Studium (innere Verwaltung) in dem Truppendienst als Feldwebel anrechnen lassen?
Oder ist dies nicht möglich, da es ja kein ähnlicher Ausbildungsberuf war?

Ralf

Nein, das geht nicht, weil es für die Verwendung nicht förderlich ist.
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Wulfgard

Hallo Kameraden

Also ich finde das alles irgendwie sehr verwirrend.
Ich bin 36 Jahre und hab ein Netto von ca 1800 ohne Zuschläge als OstGef. Meine Stufe ist derzeit A5 E3.
Ich Bin seit April 2015 Wiedereinsteller und habe aktive Vordienstzeit von Mai 2001 bis April 204 sowie insgesamt knapp 1 Jahr an Wehrübungen. Die Berechnungen sind eh etwas undurchsichtig. Es gibt ja zum Beispiel auch das Atraktivitätsprogramm der Bundeswehr was aber nur bei Neueinsteiger greift und nicht bei Wiedereinstellern. So kann es schön sein das ein Obergefreiter genauso oder sogar mehr an Grundgehalt hat als ich oder andere in der gleichen Erfahrungsstufe. Aber ich denke das die BVA sich da nicht verrechnet. Zumindest sagten die auf Nachfrage wieso das so ist das dass alles seine Richtigkeit hat. Andererseits wozu sich beschweren. Draußen würde ich nicht mal annähernd soviel in meinem Beruf verdienen.

Ralf

Kommt halt auch auf die Steuerklasse und weitere Abzüge an, kannst du dir aber selbst ausrechen: http://oeffentlicher-dienst.info/c/t/rechner/beamte/bund?id=beamte-bund-2018
Ich komme da auf rund 2000,-
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KlausP

Zitat... So kann es schön sein das ein Obergefreiter genauso oder sogar mehr an Grundgehalt hat als ich oder andere in der gleichen Erfahrungsstufe. ...

Nö. Wovon reden Sie? Vom Brutto oder vom Netto? Mit Familienzuschlag oder ohne? Der OGefr ist immer in BesGrp A4, der OStGefr in A5Z. Dann bemühen Sie mal Ihren PC mit der Suche nach der aktuellen Besoldungstabelle.
StOFä (NVA) a.D., StFw a.D.
aktiver Soldat vom 01.11.71 bis 30.06.06, gedient in zwei Armeen

RonSwanson

Zudem, ist es richtig dass man während der Eignungsübung generell in der Erfahrungsstufe 1 geführt wird und einem das Geld dann nach bestandener Eignungsprüfung nachgezahlt wird, sollte man eine höhere Stufe haben?

KlausP

Was für eine "Eignungsprüfung" meinen Sie? Die EÜb wird mit keiner Prüfung abgeschlossen.
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aktiver Soldat vom 01.11.71 bis 30.06.06, gedient in zwei Armeen

TomTom2017

Zitat von: RonSwanson am 28. Juli 2018, 18:51:34
Zudem, ist es richtig dass man während der Eignungsübung generell in der Erfahrungsstufe 1 geführt wird und einem das Geld dann nach bestandener Eignungsprüfung nachgezahlt wird, sollte man eine höhere Stufe haben?
Das ist unterschiedlich. Hängt von der Bearbeitungsgeschwindigkeit im BaPersBw zusammen und wann die vollständigen Unterlagen dort eingereicht wurden. Die ES gilt rückwirkend ab Dienstantritt - egal, ob man die EÜ abbricht oder danach SaZ wird.

Es kann durchaus sein, dass die ES also schon während der EÜ festgelegt wird - evtl. sogar schon in der GA.

Solange das nicht festgelegt wurd, fängt man grds. bei ES 1 an (Abweichungen kann es bei Wiedereinsteller mit Vordienstzeit ergeben).

LwPersFw

Zitat von: LwPersFw am 27. November 2017, 15:20:07
Da ja öfters noch Fragen zur Berechnung der Erfahrungsstufe für ab dem 01.01.2016 (wieder-)eingestellte Soldaten auftauchen...

Hier kann man, u.a. in den Gesetzesentwürfen ... Begründungen ..., nachlesen, was sich der Gesetzgeber bei der Ausgestaltung der entsprechenden Paragraphen des BBesG gedacht hat...

http://dipbt.bundestag.de/extrakt/ba/WP18/685/68569.html

Ausgangspunkt ist immer der § 27 BBesG.

Unter bestimmten Voraussetzungen tritt der § 28 BBesG hinzu.

Wichtig zu wissen ist dabei, dass es zwei Arten von Zeiten gibt:

+ Zwingend anzuerkennende Zeiten
+ Kann-Zeiten

Auf Grund dieser Differenzierung sind hier im Forum nur sehr eingeschränkte Aussagen zu diesem Thema möglich.

Denn gerade zu den "KANN-Zeiten" ... können hier keine verlässlichen Aussagen getroffen werden.

Nur als Anhalt:

Zu den zwingend anzuerkennenden Zeiten zählen Zeiten gemäß BBesG:

+ § 28 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 (Einstellung im untersten Dienstgrad bzw. Einstellung mit höherem Dienstgrad)

Gleichwertige hauptberufliche Zeiten, die nicht Voraussetzung für die Einstellung bis A 13 sind.

+ § 28 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 (Einstellung im untersten Dienstgrad 1 bzw. Einstellung mit höherem Dienstgrad)

Zeiten als BS oder SaZ

+ § 28 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 (Einstellung im untersten Dienstgrad bzw. Einstellung mit höherem Dienstgrad)

Zeiten von insgesamt mindestens vier Monaten und höchstens zwei Jahren, in denen
- Wehrdienst (nicht BS oder SaZ),
- Zivildienst,
- Bundesfreiwilligendienst,
- Entwicklungsdienst oder
- ein freiwilliges soziales oder
- ökologisches Jahr
geleistet wurde.

+ § 28 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 (Einstellung im untersten Dienstgrad bzw. Einstellung mit höherem Dienstgrad)

Verfolgungszeiten nach dem Beruflichen Rehabilitationsgesetz

+ § 28 Abs. 1 S. 4 (Einstellung im untersten Dienstgrad bzw. Einstellung mit höherem Dienstgrad)

Kinderbetreuungs- und Pflegezeiten


Zu den KANN-Zeiten zählen gemäß BBesG:

+ § 28 Abs. 3 S. 1 (Einstellung mit höherem Dienstgrad 2)

Bestimmte berufliche Qualifikationszeiten

+ § 28 Abs. 3 S. 2 (Einstellung mit höherem Dienstgrad)

Für die Verwendung förderlicher hauptberuflicher Zeiten

+ § 28 Abs. 3 S. 3 (Einstellung mit höherem Dienstgrad)

Zeiten zum Erwerb zusätzlicher Qualifikationen


1
In der Regel ausgeschlossen, da in dieser Zeit regelmäßig ein höherer Dienstgrad erreicht wurde, mit dem dann die Wiedereinstellung erfolgt (vgl. § 4 Abs. 2 SLV).

2
Nur in den Laufbahnen der Unteroffiziere oder Offiziere.






Habe das Zitat ergänzt ... was die einzelnen § bedeuten...

Es bleibt aber bei der grundsätzlichen Aussage:

+ den Festsetzungsbescheid des BAPersBw abwarten !
+ Erst mit diesem herrscht Klarheit !
+ Insbesondere zu den "KANN"-Zeiten
aktiver Berufssoldat im Bereich Personalwesen

TiWil92

Moin, hab auch eine Frage zu den Erfahrungsstufen..
Ich bin 25 Jahre, habe mit 16 meine Ausbildung zum Kfz mechatroniker gemacht und danach auf Verkäufer umgeschult. Seit 2012 arbeite ich als automobilverkäufer..

Ich fange am 01.10. Meine AGA in Plön an, Matrose BA. 76er !!

Fange ich mit A3 Und Erfahrungsstufe 1 an ??

KlausP

StOFä (NVA) a.D., StFw a.D.
aktiver Soldat vom 01.11.71 bis 30.06.06, gedient in zwei Armeen

TiWil92


KlausP

Warum? Die Einstellung mit niedrigstem Mannschaftsdienstgrad mit A3 und Erfahrungsstufe 1. Dann hätten Sie sich für den Fachdienst z.B. als Kfz/PzInstFw und nicht für den Truppendienst bewerben müssen, da hätte die Möglichkeit bestanden, mit A6 und höherer Erfahrungsstufe eingestellt zu werden.
StOFä (NVA) a.D., StFw a.D.
aktiver Soldat vom 01.11.71 bis 30.06.06, gedient in zwei Armeen

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