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Urlaub während Eignungsübung

Begonnen von Slav88, 17. Mai 2009, 19:30:17

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Slav88

Hallo Leute,

ich hab in der Forensuche schon gesucht und das nicht nur auf der Seite und hab nichts zu meinem Fall gefunden.

Mein Problem ist das ich innerhalb einer bzw. zwei Wochen den Platz für ein Bergabenteuer reservieren muss, es sollte halt im Oktober stattfinden, nach Oktober wird es dann zu kalt. Da ich aber noch im Oktober Eignungsübung habe weiß ich nicht ob ich da Urlaub bekomme (1 Tag).

Meine Frage: Steht mir Urlaub zu im 4ten Monat also nach der AGA? Wenn ja, wie würde das beim Kompaniechef ankommen da ich noch zu der Zeit Eignungsübender bin?

Hat jemand ähnliche Erfahrungen?

Gruß slav

BulleMölders

Ich habe während meiner Eignungsübung ohne Probleme Urlaub bekommen. Natürlich erst nach der AGA in der Stammeinheit aber dort war es kein Problem.

ulli76

Einen Tag Urlaub zu kriegen sollte nicht das PRoblem sein egal ob Eignungsübung oder nicht.
ABER: Du weisst noch nicht was die Einheit an diesem Tag vor hat und ob du abkömmlich bist. Also musst du sehr gut abwägen ob du das Risiko eingehen willst jetzt schon einen Urlaub für diesen Zeitraum zu buchen. Um ungünstigsten Fall bekommst du nämlich den Tag nicht genehmigt und bleibst auf den Kosten sitzen.
•Medals are OK, but having your body and all your friends in one piece at the end of the day is better.
http://www.murphys-laws.com/murphy/murphy-war.html

wolverine

Das Bundesurlaubsgesetz hilft weiter:
BurlG § 4 Wartezeit
Der volle Urlaubsanspruch wird erstmalig nach sechsmonatigem Bestehen des Arbeitsverhältnisses erworben.

Anspruch auf Urlaub hat man in dieser Zeit nicht. Wenn er also nicht genehmigt wird, nicht jammern.
Bundeswehrforum.de-Seit 20 Jahren werbefrei!
Helft mit, dass es so bleiben kann

Slav88

Danke für die Antworten

Ja das Problem ist wenn der Urlaub kurzfristig abgelehnt wird und ich meinen Gutschein eingelöst habe für ein Datum und dann nicht erscheinen kann muss ich ne Bearbeitungsgebühr zahlen. Aber ich ruf die Veranstalter morgen mal an und erklär das denen mal, vllt machen die ja ne Ausnahme.

Gruß slav

Somethingwrong

Hallo miteinander,

Dieser Thread ist nicht ganz das wonach ich gesucht habe, kommt aber meiner Frage am nächsten.

Situation: Ab Januar gehe ich in die 4 monatige Eignungsübung. Aus meinem jetzigen Arbeitsverhältniss könnte ich einige ungenutzte Urlaubstage mit in die Bundeswehr nehmen und diese nach der EÜ nutzen.

Ist das korrekt ? Laut §15 Urlaub nach dem Eignungsübungsgesetz lese ich das so dort herraus.

Gruß

F_K

Das Eignungsübungsgesetz hat KEINEN § 15 - und Erholungsurlaub ist grundsätzlich im SELBEN Jahr zu nehmen - nicht im fünften Monat des Folgejahres - dann ist dieser nämlich verfallen ...

KlausP

Zitat von: Somethingwrong am 26. September 2018, 15:24:05
Hallo miteinander,

Dieser Thread ist nicht ganz das wonach ich gesucht habe, kommt aber meiner Frage am nächsten.

Situation: Ab Januar gehe ich in die 4 monatige Eignungsübung. Aus meinem jetzigen Arbeitsverhältniss könnte ich einige ungenutzte Urlaubstage mit in die Bundeswehr nehmen und diese nach der EÜ nutzen.

Ist das korrekt ? Laut §15 Urlaub nach dem Eignungsübungsgesetz lese ich das so dort herraus.

Gruß

In der entsprechenden Verordnung zum EÜG, auf die Sie sich beziehen, steht aber "... im laufenden Urlaubsjahr ...". Das trifft bei einem Diensteintritt zum 01.01.19 für Urlaub aus 2018 meinen Ansicht nach nicht zu. Der ist durch Ihren jetzigen AG restlos abzugelten. Für Urlaub aus 2019 trifft das auch nicht z, weil Sie ja dort den vollständigen Urlaubsanspruch für das Urlaubsjahr erwerben. Beenden Sie die EÜb vorzeitig, ist Ihnen der anteilig erworbene Erholungsurlaub durch die Bw zu gewähren.
StOFä (NVA) a.D., StFw a.D.
aktiver Soldat vom 01.11.71 bis 30.06.06, gedient in zwei Armeen

KlausP

StOFä (NVA) a.D., StFw a.D.
aktiver Soldat vom 01.11.71 bis 30.06.06, gedient in zwei Armeen

Somethingwrong

Verordnung über den Urlaub der Soldatinnen und Soldaten
Dritter Abschnitt Schlußvorschriften
§15 Urlaub nach dem Eignungübungsgesetz


[...]Der nach diesen Vorschriften gewährte Urlaub aus dem früheren Arbeits- oder Dienstverhältniss wird auf einem Erholungsurlaub, der für den gleichen Zeitraum zusteht, angerechnet.[...]
https://www.gesetze-im-internet.de/soldurlv/BJNR005290957.html
Also interpretiere ich das gerad falsch ?

F_K

Klar, völlig falsch aufgezogen:


ZitatMindesturlaubsgesetz für Arbeitnehmer (Bundesurlaubsgesetz)
§ 7 Zeitpunkt, Übertragbarkeit und Abgeltung des Urlaubs

(1) Bei der zeitlichen Festlegung des Urlaubs sind die Urlaubswünsche des Arbeitnehmers zu berücksichtigen, es sei denn, daß ihrer Berücksichtigung dringende betriebliche Belange oder Urlaubswünsche anderer Arbeitnehmer, die unter sozialen Gesichtspunkten den Vorrang verdienen, entgegenstehen. Der Urlaub ist zu gewähren, wenn der Arbeitnehmer dies im Anschluß an eine Maßnahme der medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation verlangt.

(2) Der Urlaub ist zusammenhängend zu gewähren, es sei denn, daß dringende betriebliche oder in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe eine Teilung des Urlaubs erforderlich machen. Kann der Urlaub aus diesen Gründen nicht zusammenhängend gewährt werden, und hat der Arbeitnehmer Anspruch auf Urlaub von mehr als zwölf Werktagen, so muß einer der Urlaubsteile mindestens zwölf aufeinanderfolgende Werktage umfassen.

(3) Der Urlaub muß im laufenden Kalenderjahr gewährt und genommen werden. Eine Übertragung des Urlaubs auf das nächste Kalenderjahr ist nur statthaft, wenn dringende betriebliche oder in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe dies rechtfertigen. Im Fall der Übertragung muß der Urlaub in den ersten drei Monaten des folgenden Kalenderjahrs gewährt und genommen werden. Auf Verlangen des Arbeitnehmers ist ein nach § 5 Abs. 1 Buchstabe a entstehender Teilurlaub jedoch auf das nächste Kalenderjahr zu übertragen.

(4) Kann der Urlaub wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses ganz oder teilweise nicht mehr gewährt werden, so ist er abzugelten.

Du wirst keinen Urlaub bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses zum 31. 12. 2018 ins "nächste" Jahr "rübernehmen" können.

Wie gesagt:

- Urlaub ist im GLEICHEN Kalenderjahr zu nehmen.
- Bei Beendigung ist der Urlaub abzugelten.

KlausP

Meiner Meinung nach ja. Deshalb ja mein Link zu § 2 der Verordnung zum EÜG. Im § 15 SUV wird sich ja ausdrücklich auf diesen Paragraphen bezogen.
StOFä (NVA) a.D., StFw a.D.
aktiver Soldat vom 01.11.71 bis 30.06.06, gedient in zwei Armeen

Somethingwrong

Okay also einfach die letzten Tage verbessern und dann ist das erledigt.

Erstaunlich wie leicht man sich mit den Gesetzen immerwieder vertuen kann.  :-\

Somethingwrong


F_K

Genau - Urlaub aus 2018 in 2018 nehmen - und sauber mit "0" Urlaubstagen genommen oder "über" beim neuen AG starten.

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