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90/5 im KzH ? zulässig ?

Begonnen von MENDALIS, 20. November 2018, 11:33:05

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MENDALIS

Moin , Ich bin OG und seit 8 Monaten in Behandlung  (Koblenz) wegen protrusion Bandscheibe lws 2 stellen. Deswegen wurde ich damals T5 gemustert vor einem Monat wurde noch eine Steißbeinverschiebung festgestellt worauf ich nach der EaP und physio für die Bandscheibe direkt weiter machen soll mit Steißbein. Und nun hatte ich einen Unfall wobei ich mir das Schulterblatt gebrochen habe .

Heute morgen wurde ich angerufen , von einem sehr lautem vorgesetzten , der mir befahl morgen in grün wegen neuem 90/5 er ,200 Km noch heute in die Kaserne zu kommen, er hätte dies mit dem arzt abgeklärt ich wäre verlegefähig ......

Zur Frage : geht das so einfach ? ich weiß das Kzh ist nur eine Empfehlung usw usw nur kommt mir das alles ein bisschen spanisch vor ...so kurzfristig mit so einem druck nur wegen neuem 90/5 er ? denken die ich hätte eine Wunderheilung vollbracht ....... vor allem in grün antreten ? und dann mit Dienst tätigen trotz das ich momentan zu nichts fähig bin..... bitte gebt mir mal Tipps was jetzt am besten zu tun ist.

miT

Dem Befehl Folge leisten und wenn subjektiv angemessen eine Beschwerde wie gelernt. Alternativ nochmal mit dem DV telefonieren, Sachlage ruhig schildern und auf eine bessere Lösung hoffen.
Kameradschaftliche Grüße!

KlausP

ZitatHeute morgen wurde ich angerufen , von einem sehr lautem vorgesetzten , der mir befahl

Als OGefr sollte man aber schon wissen, wer einen anruft. Und ja, der Disziplinarvorgesetzte kann sowas durchaus befehlen. Der Beschwerdeweg bleibt Ihnen anschließend natürlich unbenommen.
StOFä (NVA) a.D., StFw a.D.
aktiver Soldat vom 01.11.71 bis 30.06.06, gedient in zwei Armeen

alpha_de

Verlegefähig oder reisefähig...?  Ersteres heißt Transport durch Einheit oder SanPers

alpha_de

Und wenn eine Reise gesundheitliche Probleme macht, mit Arzt und DV Kontakt aufnehmen, Probleme schildern und eine Entscheidung herbeiführen.

Andi

Der 90/5 ist die einzige Möglichkeit, wenn der Disziplinarvorgesetzte den kzh-geschriebenen Soldaten während seiner Krankschreibung in der Dienststelle sehen muss. Und sollten bei dieser Vorstellung noch gesonderte Pflichten wahrzunehmen sein kann sich der Disziplinarvorgesetzte z.b. über den 90/5 auch die Vernehmungsfähigkeit bestätigen lassen, um unter Zustimmung des Truppenarztes dann zu vernehmen.
Über die Reisefähigkeit des Soldaten wird der Disziplinarvorgesetzte als auch der Truppenarzt bei standortfremder Krankschreibungsempfehlung ja unterrichtet, so dass so eine Entscheidung jederzeit adäquat möglich ist. Truppenarzt ist für einen Soldaten ausschließlich ein Sanitätsoffizier der Sanitätsversorgungseinheit, die der Einheit des Soldaten durch OrgWsg zugeordnet ist. Alle anderen Sanitätsoffiziere der Bundeswehr (z.B. in einem BwK oder in standortfremden SanVersEinh) können nur eine fachliche Empfehlung abgeben, die durch einen Truppenarzt zu bestätigen ist. Das ist zwar nur eine Formsache, führt aber z.b. dazu, dass 90/5 grundsätzlich nicht standortfremd gemacht werden können.

Außer der im Raum stehenden Frage ob Reise oder Transport - die so aber durch den TE gar nicht thematisiert wird - sehe ich hier zunächst kein Problem bei diesem rechtmäßigen verbindlichen Befehl.

Gruß Andi
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