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Eignungsübung Arbeitsverhältnis nicht Kündigen

Begonnen von Staff Sergeant, 26. November 2018, 09:25:07

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Staff Sergeant

Es ist ja weitläufig bekannt, dass wenn man zur 4 monatigen EÜ einberufen wird sein Arbeitsverhältnis auf keinen Fall kündigen soll, da das Arbeitsverhältnis während dieser Zeit ruht.

Mein Fall: Arbeitsverhältnis begann am 01.07.18 und ist vorerst bis zum 30.06.19 befristet (Ich befinde mich also noch bis zum 31.12.18 in der Probezeit, Kündigungsfrist während der Probezeit: 2 Wochen) und soll am 04.01.19. meine EÜ beginnen.

Ich gehe also demnächst, also am 30.12.18. zu meiner Personalchefin und gebe ihr das Schreiben der Bundeswehr wo drin steht dass ich zur EÜ einberufen werde. (Also ich kündige nicht sondern übergebe nur das Schreiben.) Dann wird mir mein Arbeitgeber aber sicherlich kündigen, da ich ja noch in der Probezeit bin und er mir ohne Angabe von Gründen ohne weiteres kündigen darf. Außerdem steht im §2 Kündigungsverbot für den Arbeitgeber "...Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus Gründen, die nicht in der Teilnahme des Arbeitnehmers an einer EÜ liegen bleibt unberührt." Also in meinem Fall darf mir der Arbeitgeber kündigen! So weit richtig verstanden?

Da ich ein Mensch bin der gerne auf alle Eventualitäten vorbereitet ist würde ich gerne wissen was passiert falls ich während der EÜ merke, dass die BW, oder der Job den ich bei der BW machen soll doch nichts für mich ist?
Dann stehe ich ich meinem Fall ohne Job da, und sagen wir ich kündige während der EÜ, dann habe ich auch kein Anspruch auf Arbeitslosengeld, weil ich ja gekündigt habe. Habe ich die Situation richtig eingeschätzt oder liege ich total daneben?

Danke im Voraus für die Antworten.

wolverine

Das haben Sie aber schon auch gelesen: "Der Beginn der Eignungsübung ist dem Einzuberufenden und seinem Arbeitgeber mindestens vier Wochen vor Übungsbeginn mitzuteilen.."? ???

Und dann steht da noch das: "Kündigt der Arbeitgeber binnen sechs Monaten, nachdem er von der Meldung des Arbeitnehmers bei den Streitkräften zur Teilnahme an einer Eignungsprüfung Kenntnis erhalten hat, oder innerhalb von drei Monaten im Anschluß an die Eignungsübung, so wird vermutet, daß die Kündigung aus Anlaß der Teilnahme an einer Eignungsübung ausgesprochen und, sofern aus dringenden betrieblichen Erfordernissen Entlassungen erfolgen, bei der Auswahl des Arbeitnehmers seine Teilnahme an einer Eignungsübung zu seinen Ungunsten berücksichtigt worden ist."

Sinn der Regelung ist, dass der Eignungsübende durch den Dienst in den Streitkräften keine Nachteile erleidet; aber er bekommt auch keine Vorteile, die ihm sonst nicht zugestanden hätten. D. h.: Ihr befristetes Arbeitsverhältnis wird durch die Teilnahme an der Eignungsübung nicht zu einen Unbefristeten oder auch nur verlängert. Kündigt Ihr Arbeitgeber nach Kenntnis der Eignungsübung, wird vermutet, dass er es wegendieser getan hat (was diese dann automatisch angreifbar macht).

Die grundsätzliche Möglichkeit im Vertrag, spielt dabei keine Rolle. Andererseits dürfen Sie in der Zeit keinen Grund zur außerordentlichen Kündigung liefern. Hiervor bietet auch das Eignungsübungsgesetz keinen Schutz.
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KlausP

Hatten wir doch alles schon. Aber da war seitens des TE keine Rede von Probezeit sondern nur von befristetem Arbeitsvertrag.
StOFä (NVA) a.D., StFw a.D.
aktiver Soldat vom 01.11.71 bis 30.06.06, gedient in zwei Armeen

Staff Sergeant

Zitat von: wolverine am 26. November 2018, 09:54:17
Das haben Sie aber schon auch gelesen: "Der Beginn der Eignungsübung ist dem Einzuberufenden und seinem Arbeitgeber mindestens vier Wochen vor Übungsbeginn mitzuteilen.."? ???

Gut, das tue ich ja!. EÜ beginnt am 04.01.19. also habe ich noch Zeit !?!?

Zitat von: wolverine am 26. November 2018, 09:54:17
Kündigt der Arbeitgeber binnen sechs Monaten, nachdem er von der Meldung des Arbeitnehmers bei den Streitkräften zur Teilnahme an einer Eignungsprüfung Kenntnis erhalten hat, oder innerhalb von drei Monaten im Anschluß an die Eignungsübung, so wird vermutet, daß die Kündigung aus Anlaß der Teilnahme an einer Eignungsübung ausgesprochen

Ja, das verstehe ich, aber wie sieht es mit meiner Probezeit aus?? Sie sagen:Die grundsätzliche Möglichkeit im Vertrag, spielt dabei keine Rolle. D.h. auch wenn er mich während meiner Probezeit kündigt, wird angenommen dass er dies tut weil ich zur EÜ gehe und ist somit angreifbar??

Meine EÜ geht ja voraussichtlich bis 30.04.19. mein Arbeitsvertrag bis 30.06.19., also müsst mich mein Arbeitgeber noch die restlichen 2 Monate beschäftigen falls ich nicht in der BW bleibe, richtig??

Staff Sergeant

Zitat von: KlausP am 26. November 2018, 10:00:09
Hatten wir doch alles schon. Aber da war seitens des TE keine Rede von Probezeit sondern nur von befristetem Arbeitsvertrag.

Ja, deswegen hielt ich es für Sinnvoll einen neuen Thread zu öffnen wo ich alles ausführlich schildere, eben auch das mit der Probezeit.

wolverine

#5
Zitat von: Staff Sergeant am 26. November 2018, 10:08:20
Meine EÜ geht ja voraussichtlich bis 30.04.19. mein Arbeitsvertrag bis 30.06.19., also müsst mich mein Arbeitgeber noch die restlichen 2 Monate beschäftigen falls ich nicht in der BW bleibe, richtig??
So sehe ich das.

Zitat von: Staff Sergeant am 26. November 2018, 10:08:20
Zitat von: wolverine am 26. November 2018, 09:54:17
Das haben Sie aber schon auch gelesen: "Der Beginn der Eignungsübung ist dem Einzuberufenden und seinem Arbeitgeber mindestens vier Wochen vor Übungsbeginn mitzuteilen.."? ???

Gut, das tue ich ja!. EÜ beginnt am 04.01.19. also habe ich noch Zeit !?!?
Das klingt hier aber noch anders :-\:
Zitat von: Staff Sergeant am 26. November 2018, 09:25:07
Ich gehe also demnächst, also am 30.12.18. zu meiner Personalchefin und gebe ihr das Schreiben der Bundeswehr wo drin steht dass ich zur EÜ einberufen werde.
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F_K

Sobald der Heranziehungsbescheid vorliegt, ist dieser dem AG vorzulegen - dieser möchte ja auch planen ... und hat darauf ein gesetzliches Anrecht.

Ein Versäumnis, also die verspätete Meldung des Heranziehungsbescheides, ist aus meiner Bewertung heraus eine grobe Pflichtverletzung - und anhand der Daten der Schreiben ja auch einfach nachweisbar.

wolverine

Wenn der AG das anders sieht, ist auch eher die Meinung des ArbG maßgeblich.
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Staff Sergeant

Zitat von: F_K am 26. November 2018, 10:52:53
Sobald der Heranziehungsbescheid vorliegt, ist dieser dem AG vorzulegen - dieser möchte ja auch planen ... und hat darauf ein gesetzliches Anrecht.

Ein Versäumnis, also die verspätete Meldung des Heranziehungsbescheides, ist aus meiner Bewertung heraus eine grobe Pflichtverletzung - und anhand der Daten der Schreiben ja auch einfach nachweisbar.

Ok, das wusste ich nicht, das ist natürlich schlecht. Aber ich habe gerade nochmal das Schreiben der BW angeschaut, da steht nicht, dass ich es dem Arbeitgeber sofort mitteilen muss.  ???

F_K

Die Quelle für die MINDESTENS vier Wochen hat Wolverine zitiert - ansonsten ergibt sich die Pflicht für mich schon aus "Treu und Glauben" - da dies ja eine Abwesenheit von 4 Monaten darstellt, da muss der AG planen können, jede Verzögerung der Mitteilung ist aus meiner Bewertung heraus (nach einer gewissen Frist / wenige Tage) entsprechend schuldhaft.

Für den Einzelfall hier: Die Frist von vier Wochen endet bald.

Staff Sergeant

Zitat von: F_K am 26. November 2018, 11:10:41
Für den Einzelfall hier: Die Frist von vier Wochen endet bald.

Ja und an diese Frist werde mich auch halten, denn die endet diesen Freitag. Aber früher konnte/wollte ich es dem Arbeitgeber wirklich nicht sagen, da ich mir vor 6 Wochen als ich das Schreiben erhielt noch nicht zu 100% sicher war ob ich das mit der BW auch wirklich will. Jetzt wo ich mir sicher bin, und all die Ungereimtheiten geklärt wurden (auch mit Hilfe dieses Forums), kann ich dem AG ruhigen Gewissens Lebewohl sagen  :)

Rekrut84

Die Sache ist doch ganz einfach. Sobald du deinen Arbeitgeber darüber in Kenntnis setzt, dass du an der Eignungsübung teiknimmst, greift das Kündigungsverbot aus dem EÜG.
Die Kündigung in der Probezeit ist keine außerordentliche Kündigung, sondern eine ordentliche, jedoch bedingt durch die Probezeit mit verkürzter Frist.

Außerordentliche Kündigungen sind schwer durchzukriegen und bedürfen deshalb massiver Fehltritte. Dein Arbeitgeber kann dich also ab Kenntnis von der EÜ nicht einfach unter Berufung auf die Probezeit kündigen. Dafür hat der Gesetzgeber eben diese Regelungen in das EÜG aufgenommen. 

Staff Sergeant

Zitat von: Rekrut84 am 26. November 2018, 14:45:48
Die Sache ist doch ganz einfach. Sobald du deinen Arbeitgeber darüber in Kenntnis setzt, dass du an der Eignungsübung teiknimmst, greift das Kündigungsverbot aus dem EÜG.
Die Kündigung in der Probezeit ist keine außerordentliche Kündigung, sondern eine ordentliche, jedoch bedingt durch die Probezeit mit verkürzter Frist.

Außerordentliche Kündigungen sind schwer durchzukriegen und bedürfen deshalb massiver Fehltritte. Dein Arbeitgeber kann dich also ab Kenntnis von der EÜ nicht einfach unter Berufung auf die Probezeit kündigen. Dafür hat der Gesetzgeber eben diese Regelungen in das EÜG aufgenommen.

Sehr Einleuchtend, danke. Da bin ich aber froh dass ich hier im Forum nachgefragt habe, denn in Stuttgart beim Einstellungstest haben die mir tatsächlich gesagt, dass dies für mich nicht gilt.  ::). Das war eine zivile Dame die bei der Einplanung assistiert hat.

TomTom2017

Ich äußere mich auch mal dazu...  ;)

Zitat von: Staff Sergeant am 26. November 2018, 09:25:07
..Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus Gründen, die nicht in der Teilnahme des Arbeitnehmers an einer EÜ liegen bleibt unberührt."[/i] Also in meinem Fall darf mir der Arbeitgeber kündigen! So weit richtig verstanden?
Das bezieht sich auf das außerordentliche Kündigungsrecht nach § 626 BGB. Wie richtig geschrieben, ist die Kündigung in der Probezeit eine ordentliche Kündigung.

Zitat
Dann stehe ich ich meinem Fall ohne Job da, und sagen wir ich kündige während der EÜ, dann habe ich auch kein Anspruch auf Arbeitslosengeld, weil ich ja gekündigt habe. Habe ich die Situation richtig eingeschätzt oder liege ich total daneben?
Sie kündigen nicht während der EÜ, sondern Sie beantragen die Entlassung. Das hat aber meines Erachtens nichts mit dem ALG zu tun. Sollte Sie ihr AG kündigen (vor oder nach der EÜ), so besteht m.E. dennoch Anspruch auf ALG ohne Sperre. Keiner ist gezwungen in den Streitkräften zu verbleiben nur aus Angst, kein ALG I zu bekommen.

Und das mit dem Kündigungsverbot ist so eine Sache:
Das absolute Kündigungsverbot gilt nur während der EÜ (§ 2 Abs. 1 S. 1 EÜG). Davor und danach handelt es sich nur um ein relatives Kündigungsverbot. Dabei wird eine widerlegbare Vermutung aufgestellt, dass die Kündigung aufgrund der Teilnahme an der EÜ beruht - und somit wäre eine Kündigung unwirksam... aber jede andere ordentliche Kündigung wäre zulässig.
Das könnte nun dazu führen, dass der AG de facto auch in der Probezeit die Kündigung begründen muss. Und da in der Probezeit das KSchG keine Anwendung findet, kann er sich alles möglich "ausdenken" - es gibt dafür keinen Maßstab wie im Falle des Kündigungsschutz nach dem KSchG. Das nächstliegendste wäre eine Schlechtleistung...

Aber manchmal ist alles halb so wild... Also abwarten.

Zitat
Die Quelle für die MINDESTENS vier Wochen hat Wolverine zitiert - ansonsten ergibt sich die Pflicht für mich schon aus "Treu und Glauben" - da dies ja eine Abwesenheit von 4 Monaten darstellt, da muss der AG planen können, jede Verzögerung der Mitteilung ist aus meiner Bewertung heraus (nach einer gewissen Frist / wenige Tage) entsprechend schuldhaft.
Sehe ich anders. Zu einem spricht der Wortlaut und die Systematik des § 1 EÜG von "ist dem Einzuberufenden und seinem Arbeitgeber [...] mitzuteilen". Da steht nicht, dass der Einzuberufenden dem AG informieren muss (im Vergleich dazu: § 8 Abs. 2 EÜG - dort muss ggf. der Versicherte seine Krankenkasse informieren). Die Pflicht zur rechtzeitigen Mitteilung besteht beim Bund. Und wenn die Pflicht beim Bund liegt, kann sie nicht beim Arbeitnehmer bestehen (und damals im meinem Fall hat das BAPersBw vorschriftsmäßig von sich aus meine Arbeitgeberin informiert).

Auch nach Treu und Glauben besteht hier keine Pflicht, da dieser Sachverhalt in keiner, von der Rechtsprechung aufgestellten Fallgruppen passt. Auch eine Nebenpflicht besteht meines Erachtens nicht, die sich aus dem Arbeitsverhältnis erwachsen kann. Denn was passiert, wenn die Frist verletzt wird:

1. Die EÜ fällt wegen Fristverletzung aus
2. Wird dieser doch angetreten, steht dem AG Schadensersatz nach dem Staatshaftungsrecht zu sowie die außerordentliche Kündigung nach § 626 ggü. dem Arbeitsnehmer.

Somit: Verletzt man die Frist, darf die EÜ nicht stattfinden. Das Recht der AG wird also nicht tangiert, somit besteht keine Pflicht des Arbeitnehmers seinen AG zu informieren. Was anderes besteht nur, wenn er sich freiwillig dazu bereiterklärt hat (z.B. während der Eignungsfeststellung) - quasi als Erfüllungsgehilfe des Bundes.

Soviel zu meiner Rechtsmeinung. Kann und darf man gerne anders sehen. :)

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