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Trennungsübernachtungsgeld (TÜG) bei Abwesenheit länger drei Monate

Begonnen von OMLT, 29. November 2018, 07:49:56

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OMLT

Guten Morgen Kameraden,

Ich bin seit gestern persönlich mit einem Sachverhalt konfrontiert, von dem ich mir nur schwer vorstellen kann der erste zu sein bei dem es auftritt.

Chronologie der Ereignisse:

2016 Ernennung zum OA(FD) mit Versetzung an eine Fachschule der Bundeswehr. Bedingt durch diese Versetzung Zuerkennung TG nach §3.
2018 Abschluss der Fachschulausbildung und Versetzung in die neue Stammeinheit. Dort auf DPäK Ausb bis 30.09.19, aber natürlich bereits eingesetzt auf zukünftigem Dienstposten. Verwendungsdauer (geplant) bis 30.09.2021 bei Konkretisierung der Zukunft mit BU 06/2020. Bei Versetzung in die neue Stammeinheit, wieder Zusage TG nach §3, sowie, da hier keine (adäquaten) Unterkünfte bereit gestellt werden können, Anmietung einer TÜG Wohnung. Diese ist, nach langwieriger Suche, durch mich seit ein paar Monaten bezogen und genutzt.
Nun bin ich ab Januar an die OSH kommandiert, um dort an meinem OffzLg teilzunehmen. Lehrgangsdauer: Anfang01/19 - Anfang05/19 sprich ein wenig mehr als vier Monate.
Gestern forderte ich nun meine Vergleichsmitteilung in Kiel an. Antwort meiner Sachbearbeiterin daraufhin:

ZitatMit Aushändigung der Verfügung müssen Sie bei längerer Abwesenheit (über 3 Monate) die TÜG Wohnung kündigen.
Wir zahlen nur noch die Miete gemäß der Kündigungsfrist.

Sie können die TÜG Wohnung behalten, tragen dann nach Ablauf der Kündigungsfrist die Kosten selbst. eine Kopie der Kündigung müssen Sie uns vorlegen.

Ich bin natürlich erstmal aus allen Wolken gefallen und bin etwas ratlos.
Habe Gesetzestexte gewälzt und die Dame erstmal bestätigt gesehen. Aber dies kann doch nicht tatsächlich so sein?
Oder hat hier jemand gepennt und nicht bedacht das der OffzLg OAFD "zu lange" ist. Wir sind ja gewissermaßen "Exoten" aber das in den ganzen Jahren keiner eine ähnliche Problematik hatte kann ich nicht glauben.
Für mich würde dies bedeuten, dass ich zum 31.03 die Wohnung verliere, aber Anfang Mai wieder am Dienstort bin und eine neue Suchen müsste. Die Kaserne ist durch Einsatzvorausbildung für uns und externe bis obenhin voll. Und das ist leider keine Dramatisierung, sondern es gäbe tatsächlich keine Stube für mich. Der Wohnungsmarkt hier (Winter- und Sommersportort) ist ebenso angespannt und eine neue Wohnung zu finden wäre nahezu unmöglich. Meine jetzige Wohnung habe ich mit Dienstposten vom Vorgänger übernommen ;)
Ich wäre also nach Rückkehr vom Lehrgang erstmal "obdachlos". Oder aber ich fahre täglich 130 Kilometer (einfach) nach Hause und zurück.

Was mir ein Rätsel ist, ich kann doch nicht der erste sein bei dem dieser Sachverhalt auftritt?

Vielleicht hat jemand einen Rat und oder Erfahrungswerte für mich. Ich bin dezent verwirrt und angesäuert.

Danke und Horrido


LwPersFw

ZitatHabe Gesetzestexte gewälzt und die Dame erstmal bestätigt gesehen. Aber dies kann doch nicht tatsächlich so sein?

Doch ... grundsätzlich ist dies so.

§ 4 Abs 6 TGV ist da eindeutig:

"Ändert sich der neue Dienstort auf Grund einer Maßnahme nach § 1 Abs. 2 für längstens drei Monate,
werden nachgewiesene notwendige Kosten für das Beibehalten der Unterkunft erstattet.
Bei tatsächlicher oder zumutbarer täglicher Rückkehr wird neben dem Trennungsgeld nach § 3 eine Entschädigung nach § 6 Abs. 1, 3 und 4 gewährt."

Eine Maßnahme nach § 1 Abs 2 TGV ist dann die Kommandierung...

Geht die dann über 3 Monate ... wird eben nur noch an Kosten erstattet, was bei frühestmöglicher Kündigung,
bei Einhaltung der jeweils geltenden gesetzlichen Kündigungsfrist, anfällt.

Also ist das TM erst mal grundsätzlich im Recht.

Aber ... grundsätzlich lässt immer Ausnahmen zu...

Die ersten Fragen wären ja:
+ zu welchem Termin kann frühestens gesetzlich gekündigt werden ? (frühester Zeitpunkt nach Aushändigung der Kom-Vfg)
+ welche Kündigungsfrist gilt für das Mietverhältnis ?

Würde das Mietverhältnis dann z.B. erst enden, wenn der Lehrgang schon wieder beendet ist, welchen Sinn würde es dann machen, auf der Kündigung zu bestehen ?

Denn ... das TM muss die Kosten bis zum Ende der Kündigungsfrist bezahlen.

Ergo, länger, als der Lehrgang geht !

In diesem Fall ... kann das TM sein Ermessen sehr wohl so anwenden, dass auf das Kündigen der Wohnung verzichtet wird.

Denn
1. es werden Bw-Kosten gespart

2. erspart man dem TG-Empfänger ggf. eine Menge Aufwand - schließlich ist eine Wohnungsaufgabe und später Neuanmietung mit Aufwand verbunden
z.B.
+ eben Auszug alte Wohnung / Einzug neue Wohnung
+ wo soll der Soldat ggf. seine Möbel einlagern, wenn kein möbliertes Zimmer angemietet war ?  Dies ist auch mit Kosten verbunden.
+ ist es zielführend, für wenige Monate Telefon, Kabel, etc. abzumelden und dann nach wenigen Monaten alles wieder mit erneuter Anschlussgebühr anzumelden
+ kommt der Soldat überhaupt so kurzfristig aus seinem Telefon-, Kabel- bzw. weiteren Verträgen raus ?

3. und die Neuanmietung wird ggf. sogar teurer für das TM !

Weil z.B. der Höchstbetrag mehr ausgenutzt wird als vorher. ( Standorthöchstbetrag z.B. 500 € , alte Miete : 300 € , neue Miete : 500 € )

Und ggf. wird es noch teurer...

"Weist die/der Trennungsgeldberechtigte im Einzelfall nach, dass sie/er für den festgesetzten
Höchstbetrag
am Dienstort und im Einzugsgebiet zur Dienststätte keine angemessene möblierte
Unterkunft anmieten konnte, werden ihr/ihm die notwendigen höheren Unterkunftskosten erstattet."

(A-2212/1 , Nr 426)

Meine Empfehlung:

Dies o.g. prüfen ...
Und wenn dem so ist ... nochmal ruhig mit der Bearbeiterin reden.
Ist sie nicht  zugänglich ... mit ihrem Teamleiter reden...





aktiver Berufssoldat im Bereich Personalwesen

OMLT

Grüße!

Erstmal Danke für deine Ausführungen.
War in der Zwischenzeit natürlich auch nicht untätig und hab alles und jeden angerufen der mir da weiterhelfen könnte.

Es gäbe wohl eventuell auch die Möglichkeit das Ganze über §4 (3) zu prüfen, denn dort steht:

Zitat
(3) Das Übernachtungsgeld des Trennungsreisegeldes und das Trennungsübernachtungsgeld werden bei einer Änderung des Dienstortes auf Grund einer Maßnahme nach § 1 Abs. 2 und in den Fällen des Absatzes 1 weitergewährt, solange die Aufgabe einer entgeltlichen Unterkunft nicht zumutbar oder wegen der mietvertraglichen Bindung nicht möglich ist.

Dies wäre dann die von dir genannte Ausnahme. Ich habe bereits mit dem Teamleiter telefoniert, dieser zeigte sich grundsätzlich erstmal zugänglich. Er muss nun auch noch mit seiner Vorgesetzten sprechen und dann sehen wir weiter. Mein Glück könnte sein, dass Lehrgangsbeginn und Ende jeweils mitten im Monat liegen und somit der "Kern" des Lehrgangs nur drei Monate sind. Denn ich bin bspw. erst ab 08.01.19 kommandiert und somit kann ich erst zum 31.01.19 kündigen. Somit bliebe ich innerhalb des drei Monats Zeitraums den die Vorschrift nennt.
Ist schonmal ein Licht am Ende des Tunnels.

Was mich das schon wieder Nerven kostet für nichts und wieder nichts...

Danke dir erst mal!

Horrido

LwPersFw

Ich sagte ja ... die Verwaltung muss den Einzelfall betrachten ... und hat dann (nahezu) immer Ermessensspielräume ( mal mehr - mal weniger )...

Wir werden ja sehen was passiert...
aktiver Berufssoldat im Bereich Personalwesen

OMLT

Also, durch die angespannte Lage am Wohnungsmarkt hier sowie durch den Fakt dass ich nur knapp über die drei Monate käme, greift bei mir §4 (3). Hatte sich ja schon angedeutet, war dennoch spannender als ich es mir gewünscht hätte.


Danke für die Zuarbeit und Unterstützung!

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