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Trennungsgeld Voraussetzungen

Begonnen von Kugelschreiber, 13. Dezember 2018, 13:32:45

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Kugelschreiber

Guten Tag zukünftige Kameraden,

ich habe bald meinen Dienstantritt als SaZ. Ich lebe momentan noch bei meinen Eltern und wenn ich vor dem Dienstantritt eine Wohnung mieten würde, bin ich dann Trennungsgeld berechtigt?

Vielen Dank für die Antworten  :)

KlausP

#1
Was haben Sie denn bisher im Forum zu dem Thema "Trennungsgeld" und "Anerkennung des eigenen Hausstandes" gelesen?
StOFä (NVA) a.D., StFw a.D.
aktiver Soldat vom 01.11.71 bis 30.06.06, gedient in zwei Armeen

BulleMölders

#2
Zu, bis sich der TE mit einem aussagekräftigen Betreff an das Team gewandt hat.

BulleMölders


Kugelschreiber

Gut, danke sehr!

Meine zukünftige stammeinheit wird 700km entfernt  sein, davor kommen viele Lehrgänge (Fw Anwärter).

Deswegen interessiert mich das Thema trennungsgeld sehr.


Kugelschreiber

Zitat von: KlausP am 13. Dezember 2018, 13:36:48
Was haben Sie denn bisher im Forum zu dem Thema "Trennungsgeld" und "Anerkennung des eigenen Hausstandes" gelesen?

Nichts ähnliches wie in meinen Fall.

LwPersFw

https://www.bundeswehrforum.de/forum/index.php/topic,63108.msg663963.html#msg663963
aktiver Berufssoldat im Bereich Personalwesen

Kugelschreiber

Nun, dort wird aber nicht meine Frage beantwortet
ZitatWichtig ... erklären Sie gegenüber dem KC eindeutig, dass es sich nicht um die erstmalige Einrichtung eines Hausstandes handelt.
Sondern das Sie den Nachweis eines eigenen Hausstandes im Bewerbungsverfahren schon erbracht hatten und jetzt nur in eine andere Wohnung umziehen.

Hiermit geht es sich um den Wechsel einer Wohnung, in meinen Fall besitze ich keine bzw lebe im Elternhaus, ich würde dann vor dem Dienstantritt 1-2 Monate in eine Wohnung einziehen.

Ralf

Es stellt sich die Frage, ob sich das rechnet, wenn man dann halt die Miete zahlen muss.
Dazu komm, dass du schon eine Einplanung hast, d.h. du kennst den zukünftigen Dienstort und richtest dir außerhalb des räumlichen Zusammenhangs eine Wohnung ein. Ob sie dir dann unter diesen Umständen als berücksichtigungsfähig i.R.d. Einstellung anerkannt wird, ist ggf. zweifelhaft.
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Helft mit, dass es so bleibt.

Kugelschreiber

Rechnen wird sich das auf jedenfall, da ich die Wohnung mit meiner Freundin teilen werde. Sprich
Hälfte Hälfte der Miete. Ich werde natürlich hauptvermieter sein. Die einplanung geschah erste diese Woche und den Dienstantritt zettel werde ich in laufe der nächsten Wochen bekommen.

Meine erste kaserne wird 400km entfernt sein, die nächsten weiß ich nicht ZAW usw. stammeinheit wie schon erwähnt 700km. In Zukunft werde ich auf jedenfall dort hinziehen.

Durch das trennungsgeld erhoffe ich mir Heimfahrten, was jeder von euch verstehen kann.
BahnCard 100 ist unverschämt teuer, rechnet sich natürlich auf Dauer, doch nach der Probezeit möchte ich mir ein kfz kaufen.

KlausP

Meine Vermutung: Diese Wohnung wird für die Einstellung nicht als berücksichtigungsfähig anerkannt. Den Grund hat @Ralf genannt und das steht auch so schon in anderen Threads.
StOFä (NVA) a.D., StFw a.D.
aktiver Soldat vom 01.11.71 bis 30.06.06, gedient in zwei Armeen

LwPersFw

Das für Sie relevante Zitat aus dem Link ist:

Zitat"Bei Neueinstellungen/Übernahme aus einem anderen Dienst- oder Arbeitsverhältnis entscheidet
die Einstellungsbehörde über die Anerkennung einer Wohnung im Sinne des § 10 Absatz 3
BUKG, soweit entsprechende Nachweise vor diesem Anlass durch den bzw. die Berechtigte
vorgelegt werden. 

Die Feststellung der Berücksichtigungsfähigkeit einer Wohnung erfolgt nicht,
soweit diese Wohnung in Kenntnis der Einstellung oder Übernahme außerhalb des räumlichen
Zusammenhanges zum Einstellungstruppenteil/zur ständigen Dienststelle eingerichtet wird. 

Auf dieser Grundlage trifft die Einstellungsbehörde ihre Entscheidung hinsichtlich der Zusage der UKV."

Und ohne Berücksichtigungsfähigkeit > kein dauerhafter TG-Empfang

Wenn Sie die Anmietung der Wohnung von dieser Frage abhängig machen...
...müssen Sie diese Frage vor Unterzeichnung des Mietvertrag mit dem KC klären.

Sprich... wird man die Wohnung als berücksichtigungsfähig anerkennen,
wenn Sie den Mietvertrag noch vor dem Dienstantritt unterschreiben ?

Meine Bewertung : Nach Vorschrift dürfte das KC dies nicht.
aktiver Berufssoldat im Bereich Personalwesen

Kugelschreiber

Mit berücksichtigigungsfähig ist gemeint, dass die Wohnung Küche, Bad mit Ausfluss usw. hat oder verstehe ich da etwas falsch?

Diese genannten Dinge wird die Wohnung natürlich schon im vornherein haben.

Ralf

Nein, großer Unterschied zwischen anerkannt und berücksichtigungsfähig.
Die Wohnung würde anerkannt, wenn sie die Voraussetzungen erfüllt. Sie könnte jedoch bspw. bei dir i.R.d. Trennungsgeld nicht berücksichtigt werden, weil du mit dem Wissen der Einstellung erstmalig eine Wohnung eingerichtet hast.
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Helft mit, dass es so bleibt.

Rekrut84

,,Die Feststellung der Berücksichtigungsfähigkeit einer Wohnung erfolgt nicht,
soweit diese Wohnung in Kenntnis der Einstellung oder Übernahme außerhalb des räumlichen
Zusammenhanges zum Einstellungstruppenteil/zur ständigen Dienststelle eingerichtet wird."

Heißt, wenn die Wohnung mit dem Wissen wann man eingestellt wird und wo der spätere Dienstposten ist und diese Wohnung außerhalb des Einzugsgebietes des Dienstposten ist, wird angenommen, dass die Wohnung auf Grund des möglichen Bezuges von Trennungsgeld angemietet wird und dann nicht Berücksichtigungsfähigkeit abgelehnt.

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