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Einberufung

Begonnen von FA, 17. August 2006, 16:47:26

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mailman

Zitat von: harrier am 22. August 2006, 13:05:59
Zitat von: gecon am 18. August 2006, 20:35:35
Jein, die sind es auch, jeder der einen Auftrag erhällt bei dem es unumgänglich ist Vorgesetzter zu sein, der wird damit Vorgesetzter im besondern Aufgabenbereich.

Schlechtes Beispiel aber naja:

Gehen wir mal von einem Vorfall aus bei dem der Gruppenführer ausfällt (erschossen, schwer verwundet was auch immer), so wäre der der dann die Führung ergreift auch Vorgesetzter aber nur beschränkt auf die Befehle die zum Erteilen des Zieles nötig sind. Somit hat der Dienstherr ihm mit dem Pahagrafen das Recht eingeräumt.


:-\
Schlicht und ergreifend - Null Punkte  


Vorgesetzte auf Grund eigener Erklärung können doch nur Unteroffiziere oder Offiziere sein.
Und zwar in 3 Situationen wenn ich das noch richtig im Kopf habe.

Bei sofortiger Hilfeleistung in Notfällen
(Unfall oder ähnliches)


Die Disziplin und Sicherheit muß aufrecht erhalten oder wieder hergestellt werden.
(Soldaten mit ohne Kopfbedeckung/offener Feldbluse treffen auf einen Feldwebel oder Offz)


Und im Gefecht ohne Auf Zug oder Einheitszugehörigkeit zu achten.


Bitte verbessert mich wenn ich falsch liege

Timid

§ 6 VorgV besagt:
Zitat(1) Ein Offizier oder Unteroffizier kann sich in und außer Dienst über andere Soldaten, die im Dienstgrad nicht über ihm stehen, zum Vorgesetzten erklären, wenn er dies für notwendig hält, weil

1.  
eine Notlage sofortige Hilfe erfordert,

2.  
zur Aufrechterhaltung der Disziplin oder Sicherheit ein sofortiges Eingreifen unerläßlich ist oder

3.  
eine einheitliche Befehlsgebung an Ort und Stelle unabhängig von der gliederungsmäßigen Zusammengehörigkeit der Soldaten zur Behebung einer kritischen Lage hergestellt werden muß.

(2) Niemand kann sich zum Vorgesetzten von Soldaten erklären, die auf Grund der §§ 1 bis 3 und 5 Befehlsbefugnis über ihn haben.

(3) Mit der Erklärung erhält der Offizier oder Unteroffizier die Befugnis, den Soldaten, an die er die Erklärung gerichtet hat, Befehle zu erteilen, die nach der Lage erforderlich sind. In eine fachliche Tätigkeit soll nur ein facherfahrener Offizier oder Unteroffizier eingreifen.

Wobei bei dem Teileinheitsführer, der ausfällt, natürlich auch andere Sachen zum Zuge kommen: Der TE-Führer ernennt normalerweise einen Stellvertreter. Fällt er selber aus, würde dieser damit in der Hierarchie eine Stufe nach oben fallen und den ausgefallenen Vorgesetzten "beerben".

(Also eigentlich ein Vorgesetztenverhältnis nach §5 VorgV, das bei nächster Gelegenheit durch den vorgesetzten Teileinheits-/Einheitsführer zu einem Verhältnis nach §1 umgewandelt werden würde, wenn nicht ein neuer Gruppenführer ernannt wird. Oder irgendwie so ...)
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Helft mit, dass es so bleiben kann.

harrier

Zitat von: schlammtreiber am 22. August 2006, 13:16:35
Zitat von: harrier am 22. August 2006, 13:02:44
Es ist jedoch nicht legitim, einen Mannschafter pauschal für die Dauer der AGA zum Vorgesetzten zu erklären. § 5 VorgV bedarf immer einer bestimmten, einmaligen Aufgabe und endet nach Durchführung dieser Aufgabe.

Kann man das Erreichen eines bestimmten Ausbildungszieles (ATN) als solche Aufgabe definieren?  ;)

Ja, kann man. Zum Beispiel im Rahmen einer AAP.

In der AGA ist die Sache etwas komplizierter, da viele Mannschafter versuchen, Befehle zu einem allgemeinen dienstlichen Zweck zu erteilen. Der § 5 VorgV greift zum Beispiel, wenn ein Mannschafter den SU (FA) in bezug auf die Anzugsordnung von 07:00 Uhr bis 09:00 Uhr unterrichten soll.
Trifft der Mannschafter hingegen um 12:00 Uhr auf dem Weg zur Küche den SU (FA) ohne Kopfdeckunhg und mit offener Hose an, hat er keine Vorgesetzteneigenschaften und kann ihm daher nicht befehlen, die Hose zu schließen. Hier hilft dann nur der kameradschaftliche Tipp oder Meldung an einen Vorgesetzten.
Der frühe Vogel fängt den Wurm.

harrier

Zitat

Wobei bei dem Teileinheitsführer, der ausfällt, natürlich auch andere Sachen zum Zuge kommen: Der TE-Führer ernennt normalerweise einen Stellvertreter. Fällt er selber aus, würde dieser damit in der Hierarchie eine Stufe nach oben fallen und den ausgefallenen Vorgesetzten "beerben".

(Also eigentlich ein Vorgesetztenverhältnis nach §5 VorgV, das bei nächster Gelegenheit durch den vorgesetzten Teileinheits-/Einheitsführer zu einem Verhältnis nach §1 umgewandelt werden würde, wenn nicht ein neuer Gruppenführer ernannt wird. Oder irgendwie so ...)
Zitat

In der Regel legt doch der Einheitsführer die stellvertretenden Teileinheitsführer fest. Zumeist natürlich in Rücksprache mit dem TE-Fhr. Der Stelli hat erst mal keine Vorgesetzteneigenschaften nach § 1 Vorg. Wenn nun der TE-Fhr ausfällt, wird der Stelli automatisch Vorgesetzter nach § 1 VorgV, ohne dass er noch seperat dazu ernannt werden müsste.

Zum § 6 VorgV - Herstellung einer einheitlichen Befehlsgebung zur Behebung einer kritischen Lage
Nach einem Gefecht treffen sich 3 SU unterschiedlicher (T)-Einheiten mit ihren Gruppen in einem abgelegen Gehöft. Sie werden aufgeklärt und angegriffen.
Nun muss einer das Kommando erklären, um eine einheitliche Führung zu übernehmen. Dies soll in der Regel der Erfahrenste sein, wobei aber auch der "Zupacker" vor dem "Zauderer" das Heft in die Hand nimmt. Die Erklärung erfolgt formlos durch "Alles hört auf mein Kommando"
Der frühe Vogel fängt den Wurm.

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