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Wehrübung/Fortbildung während meines Urlaubs

Begonnen von NeuReservist, 31. Januar 2019, 09:10:21

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NeuReservist

Tag meine Herren!

Ich stelle eine Frage an das Forum, welche ich leider auch nach längerer Google-Recherche nicht wirklich klären konnte.

Ich habe mich vor kurzem als Reservist beworben, bei meiner zuständigen RSU in Norddeutschland. Der Vorteil ist, dass Übungen und Veranstaltungen hauptsächlich am Wochenende stattfinden und dies mein Arbeitsverhältnis nicht berührt. Natürlich wird es dennoch vorkommen, dass dienstliche Termine auch mal auf Wochentage fallen, sei es durch Übungen oder durch Fortbildungen (würde gerne ResUffz) machen. Hierfür bin ich aber bereits meinen Jahresurlaub teilzuverwenden.

Gibt es dazu irgendwelche echten Einschränkungen oder gesetzlichen Regelungen?

Danke!
Mike

Tommie

Ja, während einer Reservedienstleistung ruht Ihr Arbeitsverhältnis, daher ist eine RDL während des Erholungsurlaubs nicht zulässig!

Col bleu

Ich kenne aber Fälle, bei denen der Reservist auch Urlaub nimmt, um RDL oder Übungen durchzuführen, und zwar mit Kenntnis sowohl des Arbeitgebers als auch der Beorderungsdienststelle.
Es ist immer ein Frage dessen, was geht, denn die wenigsten Arbeitgeber (Privatwirtschaft wie auch Öffentlicher Dienst) mögen es, wenn sich zuviel (definitionswürdig) Abwesenheitszeiten anhäufen.

Ist es eine ahndungswürdige Straftat?
Wahrscheinlich nicht, und im Grunde ist heutzutage alles auf freiwilliger Basis - Hauptsache, man einigt sich.

NeuReservist

Was ist die Konsequenz wenn ich es dennoch tue? Z.B. ich nehme eine Woche frei um auf einen Lehrgang zu gehen oder den Freitag um an einer schon am Freitag beginnenden Wochenendübung?

Col bleu

Keine Ahnung, ich habe noch nie von Konsequenzen gehört.

Wo kein Kläger, da kein Richter.
Wenn alle Beteiligten damit zufrieden sind, wo soll das Problem sein?
Der Reservist kann üben, der Bund bekommt seinen Übenden und der Arbeitgeber wurde darüber informiert (Pflicht) und stimmt dem zu.

Vielleicht könne die Aktiven aus diesem Forum etwas über Konsequenzen berichten - ich bin auch nur Reservist ...

NeuReservist

D.h. der Arbeitgeber muss auch informiert werden wenn ich am Wochenende, in meiner Freizeit, etwa an einer Übung teilnehme?

F_K

Nein, der AG muss über DVag nicht informiert werden.

Es ist keine Straftat im Urlaub eine RDL zu leisten - läuft aber in vielen Fällen dem Urlaubszweck zuwieder - und ist daher arbeitsrechtlich relevant.

Col bleu

Zitat von: F_K am 31. Januar 2019, 10:03:10
Nein, der AG muss über DVag nicht informiert werden.
Stimmt, wollte ich auch nicht gesagt haben ...

Zitat
Es ist keine Straftat im Urlaub eine RDL zu leisten - läuft aber in vielen Fällen dem Urlaubszweck zuwieder - und ist daher arbeitsrechtlich relevant.
Deswegen eben die Freiwilligkeit und die Informationspflicht an den Arbeitgeber.
Ähnlich verhält es sich mit Nebentätigkeiten, die müssen auch angemeldet werden bzw. man muss sich die Erlaubnis des AG holen.

F_K

Wenn der Arbeitgeber informiert wird (was der Reservist machen muss, er folgt sonst nicht den Vorgaben eines Gesetzes), dann hat der Arbeitgeber freizustellen (auch eine Vorgabe eines Gesetzes) - da gibt es keine anderen gesetzestreuen Optionen.

Col bleu

Zitat von: F_K am 31. Januar 2019, 10:10:19
Wenn der Arbeitgeber informiert wird (...), dann hat der Arbeitgeber freizustellen (...) - da gibt es keine anderen gesetzestreuen Optionen.
Bitte Quelle hierzu, mein Informationsstand ist anders.

Der AG darf durchaus einen Urlaubsantrag verweigern, wenn treffliche Gründe vorliegen. Das gilt insbesondere bei angekündigten Nebentätigkeiten in dem Zeitraum, wozu auch eine RDL fällt.
Daher gibt es auch zum Schutz sowohl des Reservisten als auch der Bw den Vordruck "Einverständniserklärung des Arbeitgebers zur Ableistung einer Dienstleistung" (GAIP KeNr. 102-02-01), die mir zumindest mein Beorderungstruppenteil jedesmal abverlangt (andere machen das wohl weniger)

Col bleu

Ich rede hier übrigens nicht vom Schutz des Arbeitsplatzes währedn der RDL, oder von Anfeindungen durch Pazifistische Arbeitgeber.

Der AG hat aber Anspruch darauf, dass der von ihm gewähret Urlaub der Erholung dient, und sollte die RDL dies nicht gewährleisten und der AN Gefahr läuft, nicht seine volle Leistung seinem AG zur Verfügung stellen zu könne, dann haben wir den Punkt erreicht, an der AG die Reißleine ziehen kann, darf und durchaus sollte.

(Wie kann ich eigene Posts editieren?)

F_K

Arbeitsplatzschutzgesetz - bei RDL bis zu 6 Wochen (und davon bin ich ausgegangen) hat der AG freizustellen.

Gab auch mal einen Artikel im Reservistenreport dazu - dass die Ableistung von RDL im Urlaub nicht gesetzlich ist.

Tommie

#12
Zitat von: Col bleu am 31. Januar 2019, 10:26:37Bitte Quelle hierzu, mein Informationsstand ist anders.

Entschuldigen Sie (...) Schon ein Blick ins Arbeitsplatzschutzgesetz hätte Ihnen folgendes verraten:

Zitat§ 1 Ruhen des Arbeitsverhältnisses

(1) Wird ein Arbeitnehmer zum Grundwehrdienst oder zu einer Wehrübung einberufen, so ruht das Arbeitsverhältnis während des Wehrdienstes.
...

Und damit hat sich definitiv das meiste von dem, was Sie hier geschrieben haben, in Wohlgefallen aufgelöst!


Ach ja, Sie können Ihre Postings nicht editieren ...



Edit:
Völlig unpassende Formulierungen gelöscht.  / @Col bleu: Die Editierfunktion ist wegen missbräuchlicher Benutzung deaktiviert.

Col bleu

Werter Tommie,
in dem Passus steht lediglich, dass die RDL nicht genutzt werden kann, um einen RDL zu entlassen.
Danach darf der Reservist in sein Arbeitsverhältnis zurückkehren, ohne durch seine Abwesenheit Nachteile erdulden zu müssen.

Es steht nirgends (!), dass ein Arbeitgeber stumm zustimmen muss (!), wenn eine Hinzuziehung vorgelegt wird.

Ich würde mich auch über weniger unflätige Bemerkungen freuen, ich bin zwar kein aktiver Soldat, aber im Arbeitsrecht kenne ich mich ein klein wenig aus.

Tommie

Ich habe Ihnen den § 1 Absatz 1 des Arbeitsplatzschutzgesetzes zitiert und da steht, dass das Arbeitsverhältnis während des Wehrdienstes ruht!

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