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Wehrübung/Fortbildung während meines Urlaubs

Begonnen von NeuReservist, 31. Januar 2019, 09:10:21

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F_K

Nochmal:

Der RD MUSS den AG informieren, und dann ruht das Arbeitsverhältnis per GESETZ.

"Urlaub nehmen" ist in dieser Zeit also nicht möglich.

Tommie

Zitat von: Col bleu am 31. Januar 2019, 10:53:50Es steht nirgends (!), dass ein Arbeitgeber stumm zustimmen muss (!), wenn eine Hinzuziehung vorgelegt wird.

Aber es steht im Gesetz, dass das Arbeitsverhältnis ruht, wenn eine Einberufung zu einer RDL erfolgt!

Col bleu

Das bestreite ich auch nicht.
Ich ergänze lediglich, dass der AG Anspruch auf die volle Arbeitskraft seines AN hat, und wenn Tätigkeiten im Urlaub dem entgegen sprechen, er sein Einverständnis nicht erteilen muss.
Ist der Urlaub aber erteilt, (und das Arbeitsverhältnis ruht), darf der AN anschließend wieder seinen Job normal aufnehmen, als ob nichts gewesen wäre.
Für eine RDL gibt es arbeitsrechtlich "unbezahlten Urlaub", dem muss auch zugestimmt werden seitens des AG.

F_K

@ Col Bleu:

Dir fehlen offensichtlich Grundkenntnisse im Arbeitsrecht.

Ein ruhendes Arbeitsverhältnis ist etwas ANDERES als unbezahlter Urlaub.

In einem ruhenden Arbeitsverhältnis ist KEIN Urlaub möglich, egal ob unbezahlt oder bezahlt.

(..und bei RDL bis 6 Wochen im Jahr muss der AG eben nicht zustimmen).

schlammtreiber

Zitat von: F_K am 31. Januar 2019, 11:18:55
(..und bei RDL bis 6 Wochen im Jahr muss der AG eben nicht zustimmen).

Ist es jedoch in der Praxis nicht so, dass die Bw "freiwillig" nicht ohne Zustimmung des AG einberuft?
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StOPfr

Zitat von: Col bleu am 31. Januar 2019, 10:53:50
Ich würde mich auch über weniger unflätige Bemerkungen freuen...

Wir uns auch, daher weiter oben bearbeitet.
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Col bleu

@schlammtreiber
In der Regel schon.

Und als Arbeitnehmer sollte man sich sowieso nicht mit seinem AG anlegen.

Meine Praxis:
Ich plane mit meinem AG meine Abwesenheit, lasse mir meinen (im System so genannten) "unbezahlten Urlaub" genehmigen sowie die "Einverständniserklärung des Arbeitgebers" unterschreiben und schicke diese mit meiner "Einverständniserklärung zur Ableitung einer Übung" an meinen Beorderungstruppenteil, der mich daraufhin entsprechend einplant.
Den eingetroffenen Heranziehungsbescheid gebe ich baldmöglichst nach Erhalt an meine Personalabteilung, genauso wie später meine Wehrdienstzeitbescheinigung.
Alle sind glücklich - Thema durch.

@F_K & Tommie
Wir mögen uns hier womöglich auch nur über Begrifflichkeiten unterhalten, aber als Betriebsrat und ehrenamtlichen Arbeitsrichter lasse ich mir nicht vorwerfen, keine Ahnung von Arbeitsrecht zu haben.
Ich gebe aber gerne zu, dass ich die Abläufe und Begrifflichkeiten bei diesem Thema innerhalb der Bw nicht so gut kenne.

NeuReservist

Also für mich ja i.e.L. relevant wie es im Bereich der RSU aussieht. Hier finden die Dienste i.d.R. an Wochenenden statt. Muss hier der AG informiert werden?

Zudem stell sich mir die Frage inwieweit es nicht gängige Praxis ist, dass für 1-2 Tage Wehrübungen / Reservedienste einfach Urlaub genommen wird und man nicht das Prozedere durchläuft, den AG zu informieren...

KlausP

Sie müssen unterscheiden zwischen Resevedienstleistung (ehemals Wehrübung) und dienstlicher Veranstaltung.

So kurze RDL nur für ein Wochenende (früher "Kurzwehrübung" genannt, Mindestdauer 3 Tage, wenn ich das noch richtig im Kopf habe) gibt es nach meinem Wissen gar nicht mehr, die Regel dürfte bei mindestens einer Woche liegen. Bei den RSU-Kp'n läuft wohl ("wohl", weil ich das aus eigener Erfahrung nicht kenne) viel über "dienstliche Veranstaltungen" (DVag), die dann am Wochenende für einen oder zweit Tage stattfinden.

Eine WÜb müssen Sie dem AG immer anzeigen, eine DVag nicht.
StOFä (NVA) a.D., StFw a.D.
aktiver Soldat vom 01.11.71 bis 30.06.06, gedient in zwei Armeen

F_K

@ Col Bleu:

Wie die "Abwesenheitsart" ist dem Computersystem Deines Arbeitgebers genannt wird, ist für so eine Diskussion nicht erheblich.
Wichtig ist die Rechtslage, und die sollte man kennen,  und gerade dann als "vermeintlicher Fachmann" auch richtig benennen.

@ Schlammtreiber:

Nein - unter 6 Wochen ist keine Zustimmung des AG erforderlich und auf dem Formular auch NICHT vorgesehen (unter Nennung dieser 6 Wochen Frist).

@ NeuReservist:

Eine DVag (in der Regel ein bis zwei Tage) ist eben keine Reservedienstleistung (in aller Regel mindestens 3 Tage oder mehr), und daher sind diese beiden Begriffe auch rechtlich deutlich anders zu bewerten.

Col bleu

Zitat von: F_K am 31. Januar 2019, 13:18:31
Wie die "Abwesenheitsart" ist dem Computersystem Deines Arbeitgebers genannt wird, ist für so eine Diskussion nicht erheblich.
Wichtig ist die Rechtslage, und die sollte man kennen,  und gerade dann als "vermeintlicher Fachmann" auch richtig benennen.
Im Verhältnis AG und AN heißt es entweder bezahlter Urlaub oder unbezahlter Urlaub. Das ist im System so hinterlegt weil es Arbeitsrechtlich auch so genannt wird.
Genau so wird es auch vor dem Arbeitsgericht bezeichnet.
Es gibt verschiedene Gründe für unbezahlten Sonderurlaub, einer davon kann eine RDL sein.

Dabei ruht das Arbeitsverhältnis, es ist allein genommen kein Grund für eine Kündigung, der Arbeitsplatz ist geschützt.
Vorausgesetzt ist eine Zustimmung des Arbeitgebers.

Kommt der RDLer bei seinem AG an, zeigt ihm seine Heranziehung, ohne dass der AG vorher seine Zustimmung erteilt hat, kann er durchaus arbeitsrechtlich dagegen vorgehen.

F_K

@ Col Bleu:

ZitatKommt der RDLer bei seinem AG an, zeigt ihm seine Heranziehung, ohne dass der AG vorher seine Zustimmung erteilt hat, kann er durchaus arbeitsrechtlich dagegen vorgehen.

Quelle? (Ist nämlich grob falsch - im Arbeitsplatzschutzgesetz ist eine solche Zustimmung eben NICHT vorgesehen - auch in keinem anderen Gesetz. Eine freiwillige Information / Absprache mit dem AG ist natürlich sinnvoll und wird auch (auch von mir) angeraten).

Zitat
Im Verhältnis AG und AN heißt es entweder bezahlter Urlaub oder unbezahlter Urlaub

Auch grob falsch. Bei meinem Arbeitgeber werden die Fehlzeiten so benannt, wie es gesetzlich vorgesehen ist - nämlich Ruhen des Arbeitsverhältnisses wegen Wehrdienst / Zivildienst (auch wenn es letzteren wegen Aussetzung der Wehrpflicht aktuell nicht mehr gibt).

Nochmal: Es ist rechtlich ein erheblicher Unterschied - auch bei unbezahlten (Sonder-) Urlaub ist der Arbeitsvertrag weiterhin gültig und in Kraft - z. B. mit der Folge, dass weiterhin Krankenversicherungsbeiträge gezahlt werden und Krankenversicherungspflicht besteht.

Dies ist bei einem ruhenden Arbeitsverhältnis nicht der Fall.

Andi8111

Sag mal, verstehst du es immer noch nicht?
Während einer RDL besteht kraft Gesetz KEIN Arbeitsverhältnis. Also kann weder bezahlter noch unbezahlter Urlaub vorliegen. Selbst wenn der dreimal angezeigt, unterschrieben, gesiegelt und in einem Computersystem eingetragen ist, beginnt die RDL durch Dienstantritt des Reservisten, ENDET das Arbeitsverhältnis. Somit kann rechtlich garnichts anderes vorliegen, als eine laufende RDL. Und ein ruhendes Arbeitsverhältnis, aus dem während der RDL keine gegenseitigen Ansprüche, z.B. unbezahlter Urlaub, ableitbar sind.


ulli76

Der AG muss eben nicht mehr zustimmen bei bis zu 6 Wochen. Das ist doch der Punkt.
•Medals are OK, but having your body and all your friends in one piece at the end of the day is better.
http://www.murphys-laws.com/murphy/murphy-war.html

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