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Nebentätigkeit Gewinnspiele?

Begonnen von HansimGlück, 10. Februar 2019, 17:08:32

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HansimGlück

Guten Tag und Hallo!

Ein befreundeter SaZ hat mich letztens mit der Frage konfrontiert, ob Lotto, Wetten und Gewinnspiele genehmigungspflichtig bzw. anzuzeigen wären.
Was ist zB, wenn ich ein Handy oder gleich mehrere Wertgegenstände bei Online-Gewinnspielen gewinnen würde und die dann auf Ebay verkaufen würde, ohne vorher meiner Dienststelle Bescheid gegeben zu haben?
Wie sieht es Eurer Meinung nach mit Kleinstbeträgen aus?
Wenn ich beispielsweise für's Blutspenden im zivilen KH alle 2 Monate 25€ erhielte?

Vielen Dank für Eure Einschätzungen!

Mit kameradschaftlichen Grüßen
HansimGlück

BSG1966

Haben Sie denn schoen die diesbezügliche Vorschrift nach Antworten durchsucht?

KlausP

StOFä (NVA) a.D., StFw a.D.
aktiver Soldat vom 01.11.71 bis 30.06.06, gedient in zwei Armeen

HansimGlück

Ja, das habe ich tatsächlich getan, bin aber nicht fündig geworden mit den Suchbegriffen ,,Lotto" und ,,Gewinnspiel".

KlausP

Nee, aber sicher mit "Nebentätigkeit". Danach hätte ich jedenfalls gesucht und nicht nach den Begriffen, die Sie verwendet haben.
StOFä (NVA) a.D., StFw a.D.
aktiver Soldat vom 01.11.71 bis 30.06.06, gedient in zwei Armeen

querdenker

hoi hansi,

machst du kohle nebenbei guckst du hier - https://www.buzer.de/gesetz/2246/a31656.htm

mit was du legal kohle im nebenverdienst scheffelst ist ja im grunde egal - erstmal genehmigen lassen.

auszug:

§ 20 Nebentätigkeit

§ 20 hat 4 frühere Fassungen und wird in 14 Vorschriften zitiert

(1) 1Der Berufssoldat und der Soldat auf Zeit bedürfen zur Ausübung jeder entgeltlichen Nebentätigkeit, mit Ausnahme der in Absatz 6 abschließend aufgeführten, der vorherigen Genehmigung, soweit sie nicht nach Absatz 7 entsprechend § 98 des Bundesbeamtengesetzes zu ihrer Ausübung verpflichtet sind. 2Gleiches gilt für folgende unentgeltliche Nebentätigkeiten:

gruss
querdenker

auszug:

§ 20 Nebentätigkeit

§ 20 hat 4 frühere Fassungen und wird in 14 Vorschriften zitiert

(1) 1Der Berufssoldat und der Soldat auf Zeit bedürfen zur Ausübung jeder entgeltlichen Nebentätigkeit, mit Ausnahme der in Absatz 6 abschließend aufgeführten, der vorherigen Genehmigung, soweit sie nicht nach Absatz 7 entsprechend § 98 des Bundesbeamtengesetzes zu ihrer Ausübung verpflichtet sind. 2Gleiches gilt für folgende unentgeltliche Nebentätigkeiten:

HansimGlück

Danke für die Antworten, ich habe die Suchergebnisse zu ,,Nebentätigkeit" und die Gesetzestexte gelesen.
Ich müsste also für alles, was ich bei Ebay verkaufen würde (uralte Bücher, die ich nicht mehr lese, oder ein gewonnenes Handy usw.), einen Antrag einreichen.

querdenker

hoi hansi,

hier sehr gut beschrieben -

das juristendeutsch ist ja gerade im verwaltungsrecht nicht sehr einfach zu verstehen -

am besten noch zum lohnsteuerverein oder so gehen wegen steuer-erklärung -

https://www.anwalt.de/rechtstipps/nebentaetigkeiten-von-soldaten-voraussetzungen-und-dienstvergehen_073181.html

gruss
querdenker

KlausP

Zitat von: HansimGlück am 10. Februar 2019, 17:43:39
Danke für die Antworten, ich habe die Suchergebnisse zu ,,Nebentätigkeit" und die Gesetzestexte gelesen.
Ich müsste also für alles, was ich bei Ebay verkaufen würde (uralte Bücher, die ich nicht mehr lese, oder ein gewonnenes Handy usw.), einen Antrag einreichen.

Gelesen ja, aber verstanden? Das ist keine Nebentätigkeit, wenn Sie ab und zu bei der Bucht privat was verkaufen und das steht so mit Sicherheit auch nicht im Gesetz. Einfach mal den § 20 "Nebentätigkeit" im Soldatengesetz nachlesen. Und Sie müssen auch nicht jedes Mal, wenn Sie was vertickern wollen, einen Antrag stellen. Aber das würde hier im Forum schon mehrfach beantwortet. Und wenn Sie Lotto spielen ist das auch keine Nebentätigkeit. Das nimmt Sie ja nicht mehr als 8 Stunden in der Woche in Anspruch.  ::)
StOFä (NVA) a.D., StFw a.D.
aktiver Soldat vom 01.11.71 bis 30.06.06, gedient in zwei Armeen

ulli76

MAL was bei nem Onlinegewinnspiel gewinnen und ggf. den Gewinn bei EBay/Flohmarktseite auf FB verticken wird wohl unproblematisch sein. Das sagt schon irgendwie der gesunde Menschenverstand. Das hat ja auch so keine Auswirkungen auf den Dienstbetrieb.

Wenn du aber stundenlang gezielt online spielst und immer wieder Gewinne verkaufst, kann ist das 1. für das Finzanzamt und 2. für die Bundeswehr interessant.

Das gleiche gilt wenn du mal nen gebrauchtes Buch, Gebrauchsgegenstand, Klamotten verkaufst. Gezieltes An- und wieder Verkaufen wäre dann wieder was anderes.
•Medals are OK, but having your body and all your friends in one piece at the end of the day is better.
http://www.murphys-laws.com/murphy/murphy-war.html

Rekrut84

Eine Nebentätigkeit liegt vor wenn diese auf längere Zeit und nicht einmalig mit der erzielung von Gewinnen betrieben wird.
Gewinnspiele fallen grundsätzlich nicht darunter, dabei kann man sich am Steuerrecht orientieren zum Begriff des Gewerbes. Bei Gewinnspielen hat man den Ausgang nicht in der Hand weshalb also Lotto, Wetten, Preisausschreiben nicht zu versteuern sind und deshalb auch keine nebentätigkeit darstellen.

Eine Ausnahme stellt jedoch nach der Rechtsprechung Pokern dar, da man bei Pokern den Ausgang auch vom eigenen Geschick beeinflussen und damit steuern kann. Die Einnahmen hieraus unterliegen der Einkommensteuer.

Amkebo

Das Einkommensteuergesetz (EStG) regelt was eine Einkommen ist und nicht irgendeine Dienstvorschrift. Da Einnahmen durch Gewinnspiele nicht zu den sieben Einkommensarten zählen, sind solche Einkünfte nicht zu versteuern und auch dienstlich nicht meldepflichtig.

mounty

Nebentätigkeit:

Die Beurteilung was eine Nebentätigkeit ist, ist nach verschiedenen Rechtsvorschriften zu beurteilen.

Ich versuchs mal so auf die Schnelle und weils häufig gefragt wird, zu erklären:

Diese Rechtsvorschriften stehen nebeneinander (!) und sind alle gleichzeitig (!) für mich als Soldat, Beamter, Angest. Öff.Dienst gültig und sind von mir zu beachten.



(1.) Dienstrecht:

Hier als Soldat das spezielle Soldatengesetz (SG), sowie Vw-Vorschriften/Kommentare für die Personaldienststelle, wie das alles so zu verstehen ist... und andere Rechtsvorschriften...im Prinzip steht für Beamte / Angestellte aus Öff.Dienst etwas änliches drin.

(Frage deine Dienststelle, die gucken dann in einen Kommentar rein, wenns nicht schon ohnehin klar ist)


(2.) Steuerrecht:

Einkommensteuergesetz EStG - bestimmt was versteuert werden muss.
(Wenn du eine interessante Businessidee hast, kann dir dein Finanzamt sehr gute Tipps zu Steuererklärung und Steuerbescheid geben, Beratung dürfen die nicht geben, aber wenn man genau weiss was man will, helfen diese Tipps im Detail)
Klärung: wird nur für einen Arbeitgeber gearbeitet oder für mehrere? Wird auch später gerne nachträglich geprüft, wieviel Auftraggeber man in den vergangenen Jahren hatte.
Ist dann die freie Tätigkeit ggf. doch "abhängig Beschäftigt"?


(3.) Ggf. Gewerbeamt bei deiner Gemeinde:

Wenns ein Gewerbe ist oder als Gewerbe / freies Gewerbe / Freiberufler / Minijob von denen eingestuft wird.
Da sollte man schon vorher (!!!) genau wissen wie es mit der Bezeichnung(en) der Tätigkeit ausschaut, wieviel Umsatz man voraussichtlich haben wird.
Änderungen bei Gewerbeanmeldung (Online-Business (Zocken ist keine zulässige Bezeichnung für Anmeldung)) kosten hier jedesmal Geld.


(4.) Berufsgenossenschaft/Innung

BG/Innung ggf. Zwangsmitgliedschaft bei IHK etc. am Anfang zwar oft nicht vermeidbar, aber kann kostenlos sein je nach Umsatz. Vorher (!!!) genau wissen (Online-Business Bezeichnung).
Der Zwangsbeitrag ist zu bezahlen, wird mit Bescheid eingefordert.
Andere Tätigkeit bei Gewerbeantrag lässt ggf. andere Innung zuständig sein. Hier dies vorher (!!!) wissen.


(5.) Gemeinde:

Abgaben an Gemeinde wie Müllabfuhrkosten für zusätzlich Tonne am Geschäftssitz. Je nach Gemeinde auch bei Online-Business. Möglichkeit nichts zu zahlen je nach Umsatz und Art/Umfang Business, Anzahl der Räume des Geschäfts.


(6.) Krankenversicherung, Unfallversicherung (s.4.)

Krankenversicherung meldet sich ggf. obwohl Soldat der freie Heilfürsorge hat, wird ggf. nochmal geprüft, ob Nebenjob frei von GKV ist. Nur ists der Nebenjob je nach Umfang ggf. nicht.


(7.) Geschäftssitz in Inland oder Ausland?

Überlegungen wo der Geschäftssitz liegt: Inland/in der EU oder einem EU-Drittland (z.B. Internet-Zocken ist Online-Business) oder in allen drei zugleich...


(8.) Ausländisches Finanzamt
Ggf. steuerliche Anmeldung (Online-Business) im Ausland nach dem dort geltenden Recht mit Steuerzahlung in ggf. Ausland und/oder Inland.
Das will wieder (2.) unser Finanzamt ganz genau wissen - und bekommt es auch heute wegen automatischen Steuerauskünften schnell mit.

Das will auch ggf. (1.) Dienstherr wissen (Sicherheitsbestimmungen, Kontakte in andere Staaten ausserhalb EU, jetzt wird´s dienstrechtlich ggf. interessant). Dubai/UAE/Hong Kong
* Ggf. zeigt Dienstvorgesetzer (1.) einem hier zurecht `nen Vogel...)*

Tiefgehende Beschäftigung mit Rechtsvorschriften (Steuerrecht/Firmengründung/Bankvorschriften/Strafrecht/Zoll) vor Ort (auch bei Online-Business (z.B. Online-Spielen) wichtig).


(9.) Ausländisches Bankkonto am Firmensitz des Off-Shore-Business

Bei beispielsweise Online-Business (Profizocken) als Business gibts zurecht bei der Bank kein Konto. Die wollen den Businessplan für die Marketing-Firma sehen, die Gaming promotet. Bank will im Businessplan die Namen der möglichen Kunden wissen.

Beachte die Strafvorschriften im jeweiligen Land... Gaming ist in vielen islamischen Ländern strafbewehr verboten. Knast bei möglicher Einreise ist dort kein Zuckerschlecken...Deshalb lässt man von Online-Gaming/Zocken die Finger weg, wenn man dies sich nicht sicher verbrennen will...das machen "Spezialisten" was aber meine persönliche Meinung ist.


(10.) Sind Businesspartner Auftragnehmer der Bundeswehr/Staat?

Macht man Business mit Firmen, die in irgendeiner direkten oder indirekten Beziehung mit dem Dienstherrn (Bundeswehr) stehen oder stehen könnten oder irgendwann einmal sein könnten?
(Ausschlusskriterium). Bist du bei Vergabeentscheidungen der BW/Dienstherrn beteiligt? (Ausschlusskriterium) Alles ein NO GO.


(11.) Ausfuhrbestimmungen/Einfuhrbestimmungen in EU, Steuerpflichtigkeit der Kunden in EU, ZOLL-Bestimmungen

Was will ggf. (2.) Finanzamt wissen in welcher Form, (2.) fragen. Das ganze Thema ist abendfüllend. Hier gibts Spezialforen oder Lehre als *Kaufmann mit praktischer Erfahrung :-) Fehler sind teuer wegen (2.) Finanzamt, was bei Fehlern hier nicht spasst.


(12.) Steuerberater/Anwalt:


Gibt Tipps zur Rechtsgestaltung. Komliziert wirds, wenn die auch noch ausländisches Steuerrecht in fremder Sprache kenen sollen. Gibt die guten Tipps zur steuerlichen Gestaltung. Kannn auch nicht alles wissen. Das wird sonst teuer. Haftet ggf. für von denen zu vertretenden Rechtfehlern bei Gestaltung.


Rechtspflichten und Rechtsfolgen eines Geschäftsführers:

Du haftest als Geschäftsführer aber erstmal für alles, d.h. du haftest zuerst für alle Verbindlichenkeiten aus Geschäftsvorfällen und Steuerforderungen !

Finanzamt (2.) verlangt deutsche Übersetzung der Geschäftsvorfälle/Buchungen.


Wenn jetzt (2.) (3.) oder (4.) eine andere Tätigkeitsbezeichnung wünschen, muss diese Korrektur auch bei Dienstherrn - PersChef - gemeldet werden...

(PS: Disclaimer: das keine Rechtsberatung :)
G´birgsJaga

blue skies & Glück ab !

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