Neuigkeiten:

ZUR INFORMATION:

Das Forum ist auf einen neuen Server umgezogen, um den Betrieb langfristig sicherzustellen. Zugleich wurde das Board auf die aktuelle Version 2.1.4 von SMF aktualisiert. Es sollte soweit alles laufen, bei Problemen bitten wir um Nachsicht und eine kurze Information.
Offene Punkte siehe https://www.bundeswehrforum.de/forum/index.php/topic,75228.0.html

Wer "vergeblich" auf Mails des Forums wartet (Registrierung bestätigen/Passwort zurücksetzen), sollte bitte in den Spam-Ordner seines Mailpostfachs schauen. Die Zustellprobleme, die der alte Server hatte, bestehen nicht mehr. Auch Mails an Google oder 1und1-Konten werden erfolgreich zugestellt. Wenn eine Mail im Spam-Ordner liegt, bitte als "Kein Spam" markieren, damit wird allen geholfen.

AUS AKTUELLEM ANLASS:

In letzter Zeit häufen sich in Beiträgen identifizierbare Informationen. Es werden Standorte, Dienstposten, Dienstpostennummern und andere detailierte Beschreibungen angegeben. Denkt bitte an OPSec - und veröffentlicht nur das, was Allgemein zugänglich ist - wir werden darauf achten und gegebenenfalls auch löschen

Akteneinsicht im Beschwerdeverfahren möglich?

Begonnen von WIR-DIENEN-DEUTSCHLAND, 05. März 2019, 13:27:37

Vorheriges Thema - Nächstes Thema

WIR-DIENEN-DEUTSCHLAND

Hallo an alle Kreisteilnehmer,

zunächst möchte ich mich kurz vorstellen:

- schon lange Mitleser hier  - früher auch schon angemeldet  - ehemaliger SAZ-12  - Fw-Laufbahn  - Ende 2018 ausgeschieden  - jetzt BFD (nach der Dienstzeit)

Obgleich ich mich nicht gänzlich unerfahren bewerten würde, sehe ich mich mit folgenden Sachverhalt "über"fordert und würde mich freuen falls hier jemand dazu Input, Anregung/Empfehlung oder sachdienliche Antwort geben könne.

In einem von mir geführten truppendienstlichen Beschwerdeverfahren gegen Dritte (2 aktive Soldaten), Mitte Dezember 2018 als damals noch aktiver Soldat von mir eröffnet, bekam ich im Februar, nachdem ich Untätigkeit rügte, einen Zwischenbescheid mit der Info das eine Entscheidung ausgesetzt würde.

Die Begründung dazu im Detail ist an den Haaren herbeigezogen, ist für den Kern meiner Frage aber auch nicht relevant. Tatsächlich geht es dem ehemaligen Chef und Kdr darum Zeit zu gewinnen und darauf zu spekulieren das sich Dinge im Zuge der Zeit für das (von ihnen) gewünschte Ermittlungsergebnis vorteilhaft(er) entwickeln würden, da A) u.a. auch mein ehemaliger stellvChef betroffen bzw. durch mich belastet, welcher gut Freund von Chef UND Kdr ist, B) auch mein ehemaliger Chef bei etwaigen Ermittlungsergebnissen mit in den Fokus geraten könnte  und C) der Kdr als auch Chef in Kürze wechseln/gehen und sich damit, da meine Beschwerde inhaltlich schon recht brisant, wohl auch/besser nicht mehr belasten möchten.

Da ich mitbekommen habe das zwischenzeitlich noch nicht einmal einer der von mir aufgeführten 5 Zeugen befragt/vernommen wurde, obgleich davon 3 in Kürze auch ihr DZE haben werden, dann also umso schwerer greifbar wären, und für mein Dafürhalten bislang gar nichts getan wurde um bzgl. der von mir gemeldeten Punkte sachgerecht zu ermitteln (auch der äußerst knapp gehaltene Zwischenbescheid läßt dazu nichts erkennen), sehe ich einerseits das Beschleunigungsgebot verletzt (was ich auch im Zuge meiner Rüge bzgl. Untätigkeit schon mitteilte) und anderseits tatsächlich die Gefahr das Zeugen "verloren" gehen und ich bzw man nach einem Wechsel Kdr und Chef auch gänzlich neu ansetzen müßte (da der Vorgang für einen neuen Kdr/Chef sich eher komplex darlegen würde, während der alte bzw jetzige Kdr und Chef sehr genau die Inhalte meiner Beschwerde zuordnen können bzw. könnten).

DAHER meine Frage:

Ist es möglich im Beschwerdeverfahren Einblick in die dazu anhängige Sach- bzw. Beschwerdeakte zu erhalten?
(Solche muss es geben, denn immerhin standen im Verteiler vom Zwischenbescheid 1) ich und 2) Sachakte aufgeführt.)

In meiner Untätigkeitsbeschwerde erbat ich mir solchen Akteneinblick schon, allerdings erhielt ich diesen nicht und ging man im Zwischenbescheid auch darauf (auch) überhaupt nicht ein.

Auf meinen Anruf bei meinem ehemaligen Kdr sagte mir dieser kurz und knapp und hörbar verärgert, dass mir kein Einblick gegeben werde müße, dies hätte auch nichts mit etwaiger Gefährdung von Ermittlungsergebnissen zu tun, sondern wäre einfach nicht vorgesehen in der Wehrbeschwerdeordnung (WBO), auch einen Anwalt bräuchte ich dazu nicht beauftragen, dem würde auch kein Akteneinblick gewährt werden, und er "könne" mir auch sonst nichts weiter zum Stand der Dinge mitteilen, ich müße abwarten.

Ist das so korrekt, also bzgl. keiner Chance auf Akteneinblick? Von einem Anwalt wurde mir empfohlen das ich auch noch Strafanzeige stellen könne, da aus meinen Beschwerdeinhalten hervorginge das ich Opfer einer Straftat wäre. Was an sich auch zutrifft, was ich aber eigentlich nicht möchte, mir würde es reichen wenn die Sachverhalte in der Truppe Klärung/Würdigung erfahren, worauf ich auch Wert lege. Der Vorteil wäre gemäß Anwalt, dass er in solch Fall jedoch sehr wahrscheinlich Akteneinsicht bekäme.

So, jetzt stehe ich vor entsprechender Entscheidung, auch da die Frist für etwaige Gestellung von Strafanzeige in 10 Tagen abliefe. Es kann doch nicht sein genötigt erst den RIESENhammer rausholen zu MÜSSEN, obwohl man dies nicht möchte, nur um Akteneinblick und damit (endlich mal genaue) Kenntnis zum Stand der Dinge zu erhalten.

Kennt jemand einen möglichen Weg oder noch besser eine etwaige Rechtsgrundlage auf dessen/deren Basis Akteneinblick auch ohne extra Strafanzeige gegeben werden muß/müßte?




Andi

§ 23a - Wehrbeschwerdeordnung Ergänzende Vorschriften

"(1) Zur Ergänzung der Vorschriften dieses Gesetzes gelten die Vorschriften der Wehrdisziplinarordnung, insbesondere über Akteneinsicht [...] entsprechend. [...]"

§ 3 Wehrdisziplinarordnung Akteneinsicht durch den Soldaten

"(1) Dem Soldaten ist zu gestatten, die Akten einzusehen, soweit dies ohne Gefährdung des Ermittlungszwecks möglich ist. Bei der Anhörung nach § 14 Abs. 1 Satz 3, nach § 32 Abs. 5 Satz 1 oder nach Zustellung der Anschuldigungsschrift ist ihm die Einsicht ohne diese Einschränkung zu gestatten. Soweit der Soldat die Akten einsehen kann, darf er sich daraus Abschriften fertigen oder auf seine Kosten Kopien anfertigen lassen.

(2) Akten und Schriftstücke, die der Soldat nicht einsehen darf, dürfen weder beigezogen noch verwertet werden."

Ich würde mich an deiner Stelle mit deinem Anliegen (Beschwerde) unmittelbar an die vorgesetzte Divisionsebene wenden, da hier auch ein Wehrdisziplinaranwalt und Rechtsberater unmittelbar prüft.
Im Übrigen ist mit deiner Untätigkeitsbeschwerde die Verantwortung für die Bearbeitung deiner Beschwer an den nächsthöheren Disziplinarvorgesetzten übergegangen.

Gruß Andi
the rest is silence...

Bundeswehrforum.de - Seit 19 Jahren werbefrei!
Helft mit, dass es so bleiben kann.

SGBunny

Zitat von: Andi am 05. März 2019, 13:45:29
§ 3 Wehrdisziplinarordnung Akteneinsicht durch den Soldaten

"(1) Dem Soldaten ist zu gestatten, die Akten einzusehen, soweit dies ohne Gefährdung des Ermittlungszwecks möglich ist.
Frage: Ist hier nicht der beschuldigte Soldat gemeint?

milFd2017

#3
Zitat
Frage: Ist hier nicht der beschuldigte Soldat gemeint?

Denke ich auch.

Ich würde dringend dazu raten, Strafanzeige zu stellen bevor die von Dir genannte Frist abläuft. Es handelt sich wie von Dir genannt um eine Straftat. Das Beschwerdeverfahren musste theoretisch auch an die Staatsanwaltschaft abgegeben werden. Wenn das nicht passiert ist, kann du das so also selbst erzwingen.
ITFw 2007
OffzMilFD 2017 (IT)

KlausP

Wieso musste das an die Staatsanwaltschaft abgegeben werden werden und durch wen?
StOFä (NVA) a.D., StFw a.D.
aktiver Soldat vom 01.11.71 bis 30.06.06, gedient in zwei Armeen

32Cent

Hammer hin ,hammer her....
Wenn es sich um Straftat handelt stellen Strafanzeige und überlassen den Rest den zuständigen Stellen.


justice005

haben Sie formell Untätigkeitsbeschwerde eingelegt? Wenn nein, dann sofort machen.

Folgt auf die Untätigkeitsbeschwerde binnen eines Monats kein Bescheid, kann die Entscheidung des Truppendienstgerichts beantragt werden. Ich würde ganz stumpf den Rechtsweg durchziehen. Verzögerungen klappen nämlich nur, wenn der Beschwerdeführer es it sich machen lässt.

ich würde mir auch durchaus einen Anwalt hinzuziehen. Spätestens bei der Untätigkeitsbeschwerde müssten die Kosten hierfür auch erstattet werden, da die Vertretung dann notwendig erscheint (natürlich nur, wenn der Beschwerde stattgegeben wird).

Ich verstehe aber nicht, inwieweit ein Beschwerdeentscheid Voraussetzung für eine Strafanzeige sein soll. Das ist nämlich nicht der Fall. Wenn man den Verdacht hat, dass eine Straftat begangen wurde, dann stellt man einfach eine Anzeige. Anzeigen sind auch an keine Frist gebunden. Wenn überhaupt, dann ist nur ein Strafantrag an eine Frist gebunden (3 Monate). Aber wie gesagt: Das eine hat mit dem anderen nichts zu tun.


WIR-DIENEN-DEUTSCHLAND

@Andi (Militärsheriff) / @all

Mir ist:

"§ 23a - Wehrbeschwerdeordnung Ergänzende Vorschriften

"(1) Zur Ergänzung der Vorschriften dieses Gesetzes gelten die Vorschriften der Wehrdisziplinarordnung, insbesondere über Akteneinsicht [...] entsprechend. [...]"

§ 3 Wehrdisziplinarordnung Akteneinsicht durch den Soldaten

"(1) Dem Soldaten ist zu gestatten, die Akten einzusehen, soweit dies ohne Gefährdung des Ermittlungszwecks möglich ist. ..."

"geläufig", aber ist das nicht tatsächlich nur für beschuldigte(!) Soldaten gemeint?

Ich meine der erste Satz vom §3 WDO lässt sich bzgl. Beschuldigter, Betroffener oder Verletzter natürlich nicht aus und ich bin auch kein Jurist, aber vom Gefühl her bzw "nach hiesiger Meinung/Bewertung" - wie es so schön heißt - würde ich unterstellen wollen das es den beschuldigten Soldaten meint!? Oder?

Das es sich um eine Straftat gegen mich handelt dabei bezog ich mich auf Dinge wegen derer ich mich beschwerte. Ob das Handeln (oder Nichthandeln) bzw Verhalten von meinem ehemaligen Chef und Kdr Dienstvergehen oder gar (schon) Straftaten gemäß StGB und/oder WStG darstellen, im Zuge etwaiger Verdunklung, Verschleppung usw., dazu kann ich ja schlecht was sagen solange ich keine Kenntnis habe was man bislang unternommen ODER unterlassen hat! Um das zu bewerten bräuchte es eben auch Akteneinsicht! Auch u.a. daher möchte ich ja solch Einsichtnahme erhalten.


Noch eine Ergänzung am Rande und in gewisser Weise ergänzend isolierte Frage:

Da ich in meiner Rüge bzgl. Untätigkeit u.a. anmerkte das einer der Soldaten über den ich mich beschwerte Anfang Februar für mehrere Monate auf Lehrgang geschickt wurde, also damit auch neuen Disziplinarvorgesetzten damit in der Zeit hat, und ich daher hoffe das wenigstens dieser zuvor noch vernommen wurde, ging mein ex Chef davon aus das ich in meiner alten Einheit noch "Zuträger" hätte. Was auch so ist, ich meine wäre ja weltfremd das nur weil man DZE hatte auf einmal mit keinen der alten Kameraden mehr spricht.

Im Zuge dessen nahm sich mein ex Chef wohl (mindestens) dreier Kameraden an, die er ""verdächtigt"" solch "Zuträger" zu sein, in einem jeweils unabhängigen und zeitlich versetzen 4-Augengespräch (wobei jedoch klar nicht im Zuge von Vernehmungen).

Tenor war jeweils (deckungsgleich):

Haben sie noch Kontakt mit mir? Wurde das bestätigt, dann kam die Frage ob sie mir dieses oder jenes erzählt hätten.

Allen drei war schon während dem Gespräch klar das der Chef etwaigen Kontakt mit mir nicht gut heißt. Dies gab er ihnen auch indirekt mit auf den Weg.

Die rhetorische Spitze(nleistung) dabei war gegenüber einen der drei Kameraden, dass dieser, da regelmäßig als Reservist in meiner alten Einheit übend, falls man mitbekäme das er mir Information zukommen lässt, das letzte mal im Btl geübt hätte, dies könne er (also mein ex Chef) im versprechen!

HIERZU frage ich ("mich"): Unabhängig davon das solch Aussage wohl klar eine Dienstpflichtverletzung darstellt gegenüber den wehrübenden Kameraden, schon zwecks Verstoß gegen Kameradschaft, ob nicht auch ich mich dadurch AUCH (noch weiter) beschwert sehen kann?? Ich meine jemand erhält eine Drohung unter Abstellung auf bzw. bei etwaigen Kontakt zu mir.

Wäre ich noch aktiv dann könnte ich ja wohl zu 101% mich auch noch DAZU gemäß WBO beschweren. Nun bin ich aber selbst nach meinem DZE HFw d.R. und aber nicht in einem Wehrdienstverhältnis.

Der wehrübende Kamerad will sich selbst dazu nicht beschweren, da er ernstlich Bedenken hat sonst nicht mehr üben zu dürfen im Btl. Und die beiden anderen Kameraden wurden zumindest nicht so deutlich bedroht. Denen war nach dem Gespräch nur klar das der Chef nicht möchte das die noch Kontakt mit mir halten. Wobei ich allerdings auch nicht wüßte ob solch "Befehl" nicht nur unverbindlich sondern gar rechtswidrig wäre? Zwecks Eingriff in Grundrechte, was damit ja irgendwo automatisch mit von berührt wäre, bin schließlich kein Terrorpate oder so, sondern maximal Persona non grata (zumindest scheinbar für meinen ex Chef, "warum" auch immer).

FoxtrotUniform

Nebst dem Rat von Justice würde ich dringend dazu raten Strafanzeige zu erstatten. Offensichtlich funktioniert die "Klärung" in der Truppe nicht.
Hochmut kommt vor dem Fall  ::)

WIR-DIENEN-DEUTSCHLAND

@justice005

Sie schrieben: "Ich verstehe aber nicht, inwieweit ein Beschwerdeentscheid Voraussetzung für eine Strafanzeige sein soll."

Nein, ist/wäre er nicht. An sich will ich auch keine Anzeige oder gar Strafantrag stellen, sondern/ABER möchte das zumindest in der Truppe das Verhalten der beiden Soldaten ausermittelt und dann (wohl höchstwahrscheinlich) gewürdigt wird.

SOLLTE man jedoch NICHTS tun wollen oder unter den Teppich kehren wollen BZW bislang nichts getan haben, DANN wäre ich auch bereit Anzeige (einschl. Strafantrag) zu stellen.

Abseits davon, betreffend:

"Spätestens bei der Untätigkeitsbeschwerde müssten die Kosten hierfür auch erstattet werden, da die Vertretung dann notwendig erscheint (natürlich nur, wenn der Beschwerde stattgegeben wird)."

mal Fachfrage. Was wäre denn diesbezüglich der Fall wenn man meinen BeschwerdEN (Mehrzahl) am Ende nur teilweise stattgegeben würde? Also bzgl. Kostenübernahme Anwalt.

Und da ich Sie hier schon länger öfter mal lese, auch entsprechende Sachkenntnis bzgl. §§§§ rausgelesen habe, frage ich Sie mal ganz direkt ob Sie zur Eingangs-/Kernfrage betreffend etwaigem Recht auf Akteneinblick (auch) im Beschwerdeverfahren Ihre Ansicht/Kenntnis mir mitteilen könnten!?

Danke.

LwPersFw

Zitat von: Andi am 05. März 2019, 13:45:29
§ 23a - Wehrbeschwerdeordnung Ergänzende Vorschriften

"(1) Zur Ergänzung der Vorschriften dieses Gesetzes gelten die Vorschriften der Wehrdisziplinarordnung, insbesondere über Akteneinsicht [...] entsprechend. [...]"

§ 3 Wehrdisziplinarordnung Akteneinsicht durch den Soldaten

"(1) Dem Soldaten ist zu gestatten, die Akten einzusehen, soweit dies ohne Gefährdung des Ermittlungszwecks möglich ist. Bei der Anhörung nach § 14 Abs. 1 Satz 3, nach § 32 Abs. 5 Satz 1 oder nach Zustellung der Anschuldigungsschrift ist ihm die Einsicht ohne diese Einschränkung zu gestatten. Soweit der Soldat die Akten einsehen kann, darf er sich daraus Abschriften fertigen oder auf seine Kosten Kopien anfertigen lassen.

(2) Akten und Schriftstücke, die der Soldat nicht einsehen darf, dürfen weder beigezogen noch verwertet werden."

Ich würde mich an deiner Stelle mit deinem Anliegen (Beschwerde) unmittelbar an die vorgesetzte Divisionsebene wenden, da hier auch ein Wehrdisziplinaranwalt und Rechtsberater unmittelbar prüft.
Im Übrigen ist mit deiner Untätigkeitsbeschwerde die Verantwortung für die Bearbeitung deiner Beschwer an den nächsthöheren Disziplinarvorgesetzten übergegangen.

Gruß Andi

Um @Andi zu ergänzen...


"Für die Akteneinsicht bei wehrbeschwerde-rechtlichen Verfahren gilt § 23a Abs. 1 WBO in Verbindung mit § 3 Abs. 1, § 90 Abs. 3 WDO (vgl. Dau, WBO, 6. Aufl. 2013, § 18 Rn. 61 ff.). Danach steht dem Verteidiger das Recht, Einsicht in die Akten zu nehmen, in gleichem Umfang zu wie dem Soldaten. Ob ihm dafür die Akten zur Einsichtnahme in seine Kanzlei überlassen werden, liegt im pflichtgemäßen Ermessen der zuständigen Stelle."
(BVerwG  v. 17.09.2013 - 1 WDS-VR 20.13)



D.h. das Akteneinsichtsrecht gilt für den Beschwerdeführer genauso ... wie es ein Soldat in einem Verfahren nach der WDO hat.

Dieses Recht kann nur verweigert werden, wenn z.B. eine Gefährdung des Ermittlungszweck gesehen wird.
aktiver Berufssoldat im Bereich Personalwesen

LeK

Auch dort steht doch nicht, dass der Beschwerdeführer Akteneinsicht erhalten darf - handelt der Fall nicht vielmehr vom Beschwerdegegner? Wenn ich mich nicht täusche, entspricht doch sogar der Beschwerdebescheid, den der Beschwerdeführer am Ende des Tages erhält, nicht dem dem maximal möglichen Umfang, zB wird nicht gesagt, was genau - ggf - für eine Diszplinarmaßnahme verhängt wurde.

Also insgesamt scheint mir doch im Wesentlichen "nur" - nicht weniger, aber auch nicht mehr - als eben ein Beschwerdebescheid zuzustehen mit dem gesetzlich vorgeschriebenen Inhalt. Wenn er mit dem nicht zufrieden ist, kann er sich uU erneut beschweren bzw gerichtlichen Rechtsschutz suchen.

Ein Fall, in dem ich mir eher vorstellen könnte, dass dem Beschwerdeführer Akteneinsicht zusteht, ist der, in dem er die Beschwerdebearbeitung an sich zum Gegenstand eines Verfahrens machen möchte.

LwPersFw

#12
Zitat von: LeK am 05. März 2019, 19:50:48
Auch dort steht doch nicht, dass der Beschwerdeführer Akteneinsicht erhalten darf - handelt der Fall nicht vielmehr vom Beschwerdegegner?

Die von Andi zitierte Rechtsnorm ist eindeutig.

Das BVerwG hat dies z.B. i.g. Urteil eindeutig ausgeführt.

Der Soldat ... sprich der Beschwerdeführer ... hat ein Akteneinsichtsrecht...

...mit den Einschränkungen... wie in der WDO genannt.


Um noch weiter zu fassen... man muss ja beachten... wo kann dieser Rechtsweg enden... ? Vor dem Truppendienstgericht.

Und dazu hat das BVerwG in einem Urteil ausgeführt:

"Die gegenständlichen Zeugenaussagen wurden nicht vom Truppendienstgericht, sondern bereits im vorgerichtlichen Beschwerdeverfahren durch die beteiligten Vorgesetzten und Dienststellen erhoben; die Niederschriften hierüber sind Teil der dem Truppendienstgericht vorgelegten Beschwerdeakten. Der Antragsteller hatte von der Tatsache, dass Zeugenvernehmungen stattgefunden haben, auch Kenntnis; zum Teil wurden, wie sich insbesondere aus den Beschwerdebescheiden vom 6. August und 10. Dezember 2013 zum 4. Beschwerdevorgang ergibt, vom Antragsteller selbst benannte Zeugen vernommen. Soweit die Zeugenvernehmungen für die Entscheidung über die Beschwerde des Antragstellers erheblich waren, ist ihr Inhalt - zur Kenntnis des Antragstellers -in die Begründung des jeweiligen Beschwerdebescheids eingeflossen. Dies gilt bereits für die Beschwerdebescheide des Leiters des Bereichs ... vom 6. August 2013 (zum 3., 4. und 5. Beschwerdevorgang: HptFw R., HptGefr F., Hptm M., weitere vom Antragsteller selbst benannte Zeugen). Zum Teil noch ausführlicher sind die Bezugnahmen auf Zeugenvernehmungen in den Beschwerdebescheiden des Kommandeurs der ... der Bundeswehr vom 10. Dezember 2013 (zum 1., 3., 4. und 5. Beschwerdevorgang: Oberstlt S., HptFw R., HptGefr F., Hptm M., weitere vom Antragsteller selbst benannte Zeugen); in diesem Verfahrensstadium war der Antragsteller zudem bereits durch seinen Bevollmächtigten vertreten, der sich in der weiteren Beschwerde vom 9. September 2013 mit den in den Bescheiden über die Erstbeschwerde ausgeführten Ermittlungsergebnissen auseinandersetzte.

8
Vor diesem Hintergrund muss dem Antragsteller klar gewesen sein, dass für die Entscheidung des Truppendienstgerichts über den zur Überprüfung gestellten Sachverhalt auch und gerade die im vorgerichtlichen Beschwerdeverfahren erhobenen Beweise von Bedeutung waren. Wenn dem Antragsteller nicht die in den Beschwerdebescheiden mitgeteilten Ermittlungsergebnisse genügten und er Kenntnis von den Zeugenaussagen im Einzelnen haben wollte, so hätte er diese Kenntnis ohne Weiteres durch Einsicht in die in den Akten enthaltenen Niederschriften über die Zeugenvernehmungen erlangen und hierzu anschließend Stellung nehmen können. Als Ausprägung und Konkretisierung des verfassungsrechtlichen Anspruchs auf rechtliches Gehör gibt § 23a Abs. 2 WBO i.V.m. § 100 Abs. 1 VwGO ein entsprechendes prozessuales Recht auf Akteneinsicht. Von diesem Recht hat der durch einen Bevollmächtigten vertretene Antragsteller keinen Gebrauch gemacht; er kann deshalb nicht im Nachhinein eine Verletzung des rechtlichen Gehörs rügen."

(BVerwG 1 WNB 4/14 v. 05.11.2014)
aktiver Berufssoldat im Bereich Personalwesen

sledgehammer

@WIR-DIENEN-DEUTSCHLAND

-Tabula Rasa machen
-Strafanzeige stellen
-Staatsanwaltschaft muss ermitteln
-Akteineinsicht muss gewährt werden
-Kein Kostenrisiko wie bei Verwaltungsgerichtsverfahren



justice005

ZitatWas wäre denn diesbezüglich der Fall wenn man meinen BeschwerdEN (Mehrzahl) am Ende nur teilweise stattgegeben würde? Also bzgl. Kostenübernahme Anwalt.

Dann werden die Kosten gequotelt. Es wird dann nur ein Teil der Kosten erstattet.

Zitatfrage ich Sie mal ganz direkt ob Sie zur Eingangs-/Kernfrage betreffend etwaigem Recht auf Akteneinblick (auch) im Beschwerdeverfahren Ihre Ansicht/Kenntnis mir mitteilen könnten!?

Offen gesagt bin ich mir nicht sicher, zumal ich keinen Kommentar zur Hand habe. Ich versuche, morgen mal nachzuschauen.

Im Übrigen empfehle ich, formell Untätigkeitsbeschwerde einzulegen. Nebenkriegsschauplätze wie Strafanzeigen machen hingegen häufig wenig Sinn.


Schnellantwort

Achtung: In diesem Thema wurde seit 120 Tagen nichts mehr geschrieben.
Wenn du nicht absolut sicher bist, dass du hier antworten willst, starte ein neues Thema.

Name:
E-Mail:
Verifizierung:
Bitte lasse dieses Feld leer:
Gib die Buchstaben aus dem Bild ein
Buchstaben anhören / Neues Bild laden

Gib die Buchstaben aus dem Bild ein:
Wie heißen die "Land"streitkräfte Deutschlands?:
Wie heißen die "Luft"streitkräfte Deutschlands?:
Wie heisst der Verteidigungsminister mit Vornamen:
Shortcuts: mit Alt+S Beitrag schreiben oder Alt+P für Vorschau