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komplizierte Frage zur WDO

Begonnen von centurion-light, 09. April 2019, 09:21:14

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LwPersFw

ZitatWo finde ich in der WDO was einem der WDA wann mitteilen muss falls er weiter ermitteln will?

Zitat von: LwPersFw am 09. April 2019, 19:53:08
Zitat von: Tasty am 09. April 2019, 17:18:49
Nu wartet doch erstmal ab, ob der WDA weiter ermitteln will, das müsste er gemäß WDO ja dann mitteilen.


So ist es ....


"§ 92 WDO Vorermittlungen

(1) Zur Vorbereitung ihrer Entschließung über die Einleitung eines gerichtlichen Disziplinarverfahrens kann die Einleitungsbehörde den Wehrdisziplinaranwalt um die Vornahme von Vorermittlungen ersuchen.

( ... )

(3) Sieht die Einleitungsbehörde nach Abschluss der Vorermittlungen von der Einleitung eines gerichtlichen Disziplinarverfahrens ab, hat sie diese Entscheidung dem Soldaten bekannt zu geben, wenn er zuvor gehört wurde."


bzw.

"§ 93 WDO Einleitungsverfügung

(1) Das gerichtliche Disziplinarverfahren wird durch schriftliche Verfügung der Einleitungsbehörde eingeleitet. Der Soldat ist vorher zu hören. Die Einleitung wird mit der Zustellung an den Soldaten wirksam."




Wenn in 4 Wochen noch nichts vorliegt... soll der Chef nochmal nachfragen ... und dabei nochmals auf die Einstellung des Verfahrens durch die Staatsanwaltschaft hinweisen.

aktiver Berufssoldat im Bereich Personalwesen

justice005

ZitatIst es zulässig das man den WDA selbst einfach anschreibt und nachfragt oder müsste ich das über meinen Chef laufen lassen?

Klar ist das zulässig. Aber es kann keiner sagen, ob der antwortet.

ZitatWo finde ich in der WDO was einem der WDA wann mitteilen muss falls er weiter ermitteln will?

Sie dürfen die Akten einsehen, wenn der Ermittlungszweck nicht gefährdet ist (§ 3 WDO). Bei der Anhörung vor Einleitung eines gerichtlichen Disziplinarverfahrens darf man üblicherweise auch die Akten einsehen. Und spätestens zum Schlussgehör MUSS Akteneinsicht gewährt werden, wenn es gewünscht ist.


ZitatSicher das es mit Einsatz nichts werden könnte solange der WDA seine Ermittlungen nicht einstellt?? Einsatz hat doch nichts förderliches! Passiert sowas nicht nur wenn man richtig Scheiße gebaut hat? Wobei man dann ja auch hier im Inland aus dem Dienst genommen würde bzw werden könnte. Hier darf ich ja auch ganz normal weiter meinen Job machen. Mach mir keine Angst

Der Grundsatz ist, dass während disziplinarer Ermittlungen kein Einsatz erfolgt. Das steht auch irgendwo in der Vorschrift. Wenn der Disziplinarvorgesetzte trotzdem jemanden in den Einsatz schicken will, dann hat er die Stellungnahme der für den Fall zuständigen Wehrdisziplinaranwaltschaft sowie des Rechtsberaters im Einsatzführungskommando einzuholen. Auch das steht irgendwo...

ZitatDa fehlen dir offenbar die aktuellen Erfahrungswerte, um das bewerten zu können. Auch ohne Hauptverhandlung sind wir derzeit regelmäßig bei drei bis vier Jahren. Mit Hauptverhandlung gerne auch mal bei fünf.

Mehrjährige Ermittlungen kommen vor, wenn es langwierige Strafverfahren gibt, die abgewartet werden oder wenn Gutachten eingeholt werden müssen, zum Beispiel medizinische Sachverständigengutachten. Das ist aber die Ausnahme. Ein Strafverfahren, was z.B. über drei Instanzen geführt wird, dauert natürlich Jahre. Und solange liegen die disziplinaren Ermittlungen meistens eben auch.

Bei normalen Sachverhalten muss nach Vorgabe des BWDA innerhalb von drei Monaten nach Aufnahme der Vorermittlungen eine Einleitung des gerichtlichen Disziplinarverfahrens erfolgen. Wird die Frist überschritten, muss dies dem BWDA gegenüber begründet werden. Ohne ein paralleles Strafverfahren und ohne aufwändige Gutachten ist ein Fall aber üblicherweise innerhalb eines Jahres bei Gericht. Alles andere ist durchaus möglich (keine Frage), aber eben nicht die Regel, sondern die Ausnahme.

Deine sogenannten "Erfahrungen" dürften daher kaum repräsentativ für die Bundeswehr sein.

Andi

Zitat von: justice005 am 10. April 2019, 17:12:15
Deine sogenannten "Erfahrungen" dürften daher kaum repräsentativ für die Bundeswehr sein.

Doch, sind sie. Kannst ja mal mit deinen Juristenkollegen in medias res gehen oder beim BWDA anfragen, ob man dir den Stand der Dinge mal aus deren Sicht aufdröseln kann.

Punkt 1: Die Truppendienstgerichte wurden was Personal und Kammern angeht mit der letzten großen Strukturreform 2013 massiv verkleinert obwohl sie noch die Fallzahlen aus den alten Strukturen zu bewältigen hatten. Wir nähern uns gerade dem Punkt, wo man sagen kann, dass diese Welle langsam abgearbeitet ist. Aber dann muss ja die sich mittlerweile aufgestaute Welle aus der Zeit nach der Strukturreform abgearbeitet werden.

Punkt 2: Wie gerade beschrieben wurden die Anzahl der Kammern an den Truppendienstgerichten angesichts der kleineren Bundeswehr massiv reduziert. Parallel zur Verkleinerung der Bundeswehr wurden aber personelle Veränderungen eingeleitet, die dazu geführt haben, dass der frühere Exot "SaZ Mannschaften 4+" mittlerweile die Regel geworden ist. Das führt dazu, dass die früher kaum vor den Truppendienstgerichten gelandeten Disziplinarfälle von Mannschaften je nach Kommandobereich mittlerweile die 50% Marke an den Gesamtfällen geknackt und weit überschritten haben. Es gibt also nicht nur den Überhang aus Punkt 1, sondern einen massiven Aufwuchs der Fallzahlen durch Mannschaften, die SaZ 4+ sind.

Punkt 3: Die Stellen der Truppendienstrichter an den Kammern weisen einen immer größer werdenden Grad an Nichtbesetzung auf, der durch nichts kompensiert werden kann. Gleichzeitig fehlen in allen Kommandobereichen zunehmend mehr RB/WDA und die, die da sind stellen natürlich auch die RB im Einsatz, gehen auf Lehrgänge, sind mal krank oder haben sogar Urlaub.

Ich weiß ebenfalls aus meiner Erfahrung, dass du ein Problem damit hast, dich mit dem, was von Nichtjuristen kommt - und insbesondere von mir - überhaupt auseinanderzusetzen, aber die Truppendienstgerichtsbarkeit fährt seit Jahren im dunkelroten Bereich und Laufzeiten von 4 bis fünf Jahren auch für simpelste Verfahren sind eben nicht die Ausnahme, sondern die Regel. Das kann dir auch jeder aktive WDA oder Truppendienstrichter bestätigen (denen wirst du dann hoffentlich mehr Glauben schenken). Darüber, dass es anders laufen sollte gibt es keine zwei Meinungen, aber die Lage ist nunmal so beschissen, wie sie ist.

Gruß Andi
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F_K

Ein einfacher Beschluss zu einer Beschwerde (reiner Formfehler, keine inhaltliche Auseinandersetzung) dauert schon Monate (8), ohne notwendige Sachermittlung oder Verhandlung, ohne WDA Beteiligung.

Insoweit kann ich eine Einzelerfahrung beitragen, die sich mit Andi Bemerkungen deckt.

(Nein, mein Account wurde nicht gehackt, schlammi ...)

justice005

ZitatPunkt 1: Die Truppendienstgerichte wurden was Personal und Kammern angeht mit der letzten großen Strukturreform 2013 massiv verkleinert obwohl sie noch die Fallzahlen aus den alten Strukturen zu bewältigen hatten. Wir nähern uns gerade dem Punkt, wo man sagen kann, dass diese Welle langsam abgearbeitet ist. Aber dann muss ja die sich mittlerweile aufgestaute Welle aus der Zeit nach der Strukturreform abgearbeitet werden.

Thema verfehlt. Du sagtest oben, Ermittlungen (also noch vor Anschuldigung) würden angeblich Jahre brauchen. Ich habe das bestritten. Ausführungen zur Verfahrensdauer nach Anschuldigung gehen also völlig am Thema vorbei. Außerdem sind die Aussagen auch inhaltlich falsch. Die 12-Kammer-Struktur bestand schon länger und außerdem wurden grade neue Kammern aufgemacht. Da du mir das vermutlich sowieso nicht glaubst, werde ich mal schauen, ob ich an die Geschäftsverteilungspläne der TDGs komme. Die müssten eigentlich öffentlich sein, bin mir aber nicht sicher. Auf jeden Fall haben die Gerichte nichts mit der Dauer der Ermittlungen (!) zu tun.

ZitatPunkt 2: Wie gerade beschrieben wurden die Anzahl der Kammern an den Truppendienstgerichten angesichts der kleineren Bundeswehr massiv reduziert. Parallel zur Verkleinerung der Bundeswehr wurden aber personelle Veränderungen eingeleitet, die dazu geführt haben, dass der frühere Exot "SaZ Mannschaften 4+" mittlerweile die Regel geworden ist. Das führt dazu, dass die früher kaum vor den Truppendienstgerichten gelandeten Disziplinarfälle von Mannschaften je nach Kommandobereich mittlerweile die 50% Marke an den Gesamtfällen geknackt und weit überschritten haben. Es gibt also nicht nur den Überhang aus Punkt 1, sondern einen massiven Aufwuchs der Fallzahlen durch Mannschaften, die SaZ 4+ sind.

Das ist ebenfalls schlichtweg falsch. Dafür, dass angeblich Mannschafter 50% der Verfahren stellen, hätte ich gerne einen Beleg. Aber lass nur, auch da werde ich Dir vermutlich weiterhelfen können. Eine entsprechende Statistik gibt's im Jahresbericht des BWDA. Ich prüfe auch hier mal, ob ich einen auftreiben kann.

ZitatPunkt 3: Die Stellen der Truppendienstrichter an den Kammern weisen einen immer größer werdenden Grad an Nichtbesetzung auf, der durch nichts kompensiert werden kann. Gleichzeitig fehlen in allen Kommandobereichen zunehmend mehr RB/WDA und die, die da sind stellen natürlich auch die RB im Einsatz, gehen auf Lehrgänge, sind mal krank oder haben sogar Urlaub.

Naja, immerhin hier kann ich Dir teilweise recht geben. In der Rechtspflege gibt es eine tatsächlich eine ziemliche Vakanzenlage. Allerdings werden auch ständig neue Dienstposten geschaffen. Wo früher in Divisionen 3 oder 4 Rechtsberater waren, sitzen heute doppelt so viele. Die Rechtspflege der Bundeswehr ist von der personellen Stärke her jedenfalls im Gegensatz zur Gesamtbundeswehr nicht geschrumpft.

ZitatIch weiß ebenfalls aus meiner Erfahrung, dass du ein Problem damit hast, dich mit dem, was von Nichtjuristen kommt - und insbesondere von mir - überhaupt auseinanderzusetzen, aber die Truppendienstgerichtsbarkeit fährt seit Jahren im dunkelroten Bereich und Laufzeiten von 4 bis fünf Jahren auch für simpelste Verfahren sind eben nicht die Ausnahme, sondern die Regel. Das kann dir auch jeder aktive WDA oder Truppendienstrichter bestätigen (denen wirst du dann hoffentlich mehr Glauben schenken). Darüber, dass es anders laufen sollte gibt es keine zwei Meinungen, aber die Lage ist nunmal so beschissen, wie sie ist.

Nö, ich setze mich doch grade mit Dir auseinander und gehe detailliert auf Deine Argumente ein. Aber nochmal ganz langsam zum mitschreiben: Ich habe oben zugestimmt, dass Verfahren vor dem TDG Jahre dauern können, da sind wir uns doch einig. Ich habe nur bestritten, dass die Ermittlungen regelmäßig Jahre dauern und dabei bleibe ich auch. Deine Ausführungen zu den Gerichten gehen daher leider völlig an der ursprünglichen Sache vorbei.

Beste Grüße


centurion-light

Hallo, insbesondere hallo an justice005, Andi und F_K,

also ich lese interessiert den Gedankenaustausch, der auch bitte gern weitergeführt werden kann, und meine daran mitzubekommen das hier wirklich Leute mit Fachwissen schreiben, wofür ich wirklich dankbar bin und was ich gut finde, auch egal ob ich daraus nun eher beruhigendes oder weniger beruhigendes für mich ableiten kann.

Ich würde mich aber freuen falls jemand nochmal sagen könnte ob die Vorwürfe denen ich mich nun zivil ausgesetzt SAH und dienstlich bislang ja noch ausgesetzt sehe, nun AUßERdienstlich zu bewerten wären (da nach Dienst, nicht in Liegenschaft, nicht in Uniform und nicht in Zusammenhang mit Dienst oder meiner Dienststellung) oder etwa doch (noch, auch oder gar grundsätzlich) als INNERdienstlich sich bewerten ließen, da meine Ex nun mal den gleichen Arbeitgeber wie ich selbst habe, also halt selbst Soldatin ist.

Denn wenn ich justice005 richtig verstanden habe wäre es eher außerdienstlich zu bewerten. Und ein und das selbe Vergehen was sich außerdienstlich wie auch innerdienstlich begehen ließe, außerdienstlich ja wohl in aller Regel weniger heiß gegessen wird als innerdienstlich.

Wie gesagt hatte ich, im Gegensatz zum Rest den sich meine Ex aus den Fingern gesaugt hat, ihr tatsächlich mal "fuck you" und "komm geh sterben" (im Sinne von bzw. gemeint war damals "verzieh dich bzw. lass mich in ruhe") getextet. Allerdings schon vor mehr als 3 Monaten bevor sie mich zivil anzeigte und daher auch deutlich mehr als 30 Tage bevor die im direkten Anschluss zu ihrer Anzeige auch noch gegenüber ihren Chef bezüglich ihrer Anzeige ausgesagt hat.

Ich weiß das es natürlich die Pflicht zur Kameradschaft gibt und das man den Verdacht des verstoßens dagegen mir nur angelastet hat weil meine Ex nun mal selbst Soldatin war und ist, aber verstößt man denn überhaupt gleich gegen Kameradschaft wenn man sich im privaten Umfeld privat streitet? Hätten dann nicht alle Paare wo beide Soldat sind n riesen Problem wenn es kriselt und man sich privat anzickt?

miguhamburg1

Information aus Abt R BMVg - die durchschnittliiche Ermittlungs-/Bearbeitungszeit bei den WDA beträgt 1,9 Jahre bis zur Anklageerhebung oder Einstellung des Verfahrens. Derzeit sind 27 Prozent der WDA-Dienstposten vakant, mit Masse bedingt durch Altersabgänge), und, richtig, die Ermittlungsfälle Mannschaften betreffend, haben seit Aussetzung der Wehrpflicht signifikant zugenommen.

F_K

@ centurion:

In einem anderen Thread hier (Diszi ...) ist ausführlich erörtert, warum auch "ausserdienstliche" Straftaten ein "Problem" bei Soldaten ist.

Ich bleibe bei meinem Ratschlag, Fehlverhalten ebenfalls zur Anzeige / Meldung zu bringen - weil nur so in der Akte dokumentiert ist, dass der angebliche Zeuge / Geschädigte von anderer Seite eher als Täter gesehen wird.

Und nochmal: Anwalt kann deutlich helfen.

Andi

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justice005

ZitatInformation aus Abt R BMVg - die durchschnittliiche Ermittlungs-/Bearbeitungszeit bei den WDA beträgt 1,9 Jahre bis zur Anklageerhebung oder Einstellung des Verfahrens. Derzeit sind 27 Prozent der WDA-Dienstposten vakant, mit Masse bedingt durch Altersabgänge), und, richtig, die Ermittlungsfälle Mannschaften betreffend, haben seit Aussetzung der Wehrpflicht signifikant zugenommen.

@miguhamburg: herzlichen Dank!

Wie ich sagte... die Verfahren, bei denen auf ein paralleles Strafverfahren gewartet werden muss, dauern (deutlich) mehr als 1,9 Jahre. Die Ermittlungen, bei denen kein Strafverfahren abgewartet werden muss, dauern (deutlich) weniger als 1,9 Jahre.

Dass es deutlich mehr Verfahren gegen Mannschafter gibt, ist klar. Ich hatte nur die genannte Zahl von 50% der Verfahren bestritten, dabei bleibe ich auch.

Lange Rede kurzer Sinn, eigentlich sind wir uns einig.


@ Fragesteller:

Ja, außerdienstliche Dienstvergehen wiegen weniger schwer als innerdienstliche Dienstvergehen. Trotzdem bleiben es aber auch außerdienstlich immernoch Dienstvergehen, die geahndet werden können. Und bei Straftaten ist dies häufig (wenn auch nicht immer) der Fall.

Ich selbst bewerte den Fall als außerdienstliches Verhalten. Selbst wenn man eine Kameradschaftspflichtsverletzung annehmen würde, was aber sehr unwahrscheinlich ist, dann bliebe es trotzdem außerdienstlich. Und wenn das Verfahren nach § 170 II StPO eingestellt wurde, dann wird auch die WDA das Verfahren einstellen. Davon kann man ausgehen.


Andi

#25
Zitat von: justice005 am 11. April 2019, 16:57:10

Dass es deutlich mehr Verfahren gegen Mannschafter gibt, ist klar. Ich hatte nur die genannte Zahl von 50% der Verfahren bestritten, dabei bleibe ich auch.

Ich denke wir sind uns zumindest einig, dass lesen und verstehen zwei unterschiedliche Dinge sind.😉

Es hat hier niemand behauptet, dass "50% der Verfahren" gegen Mannschaften geführt werden. Ich habe darauf hingewiesen, dass es Kommandobereiche gibt in denen diese Marke überschritten wurde - zum Teil deutlich. Wer ein wenig vom Thema versteht wird eigentlich sofort wissen, dass es sich dabei nur um Heeresdivisionen handeln kann...

Aber agier hier gerne weiter nach dem Pippi-Langstrumpf-Prinzip.

Gruß Andi
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centurion-light

Hallo, da halt auf Lehrgang erst jetzt nochmal.

@F_K

Habe mich hier und in den verwiesenen Sachverhalt eingelesen gehabt. Finde es ja selbst immer blöd wenn sich in Foren schon gleich gelagerte Sachverhalte finden, man aber das gleiche nochmal online stellt.

Hatte aber nichts vergleichbares gefunden und im Bezug auf den verwiesenen "Diszi, was jetzt" Fall ist halt der Unterschied das bei mir von Seiten der Staatsanwaltschaft schon alles auf der bestmöglichen 170er StPO Basis eingestellt wurde, also damit an sich halt auch genau das was als Anlass genommen wurde das mich mein Chef aus eigener Veranlassung und einmal auf Weisung WDA vernommen hatte.

Wenn überhaupt könnte man daher wohl nur noch am Pflichtverstoß bezüglich Kameradschaft festhalten, was aber dann ja wohl auch voraussetzen würde das man zu einer anderen Beweislage kommt als die Staatsanwaltschaft zuvor. Und wie erwähnt, wenn überhaupt gäbe es die beiden Nachrichten die meine Ex vor einem knappen halben Jahr von mir bekam, wo ich mich schon überaus wundern würde wenn man mir da den Arsch hochbinden würde wollen und KÖNNEN. Ich meine fuck u und geh sterben im privaten Kontext nach Dienst und gegenüber jemanden der mir weder unterstellt ist noch in meiner Einheit, da würde ich mich schon fragen ob ein WDA nicht mehr zu tun hat bzw. dann wird mir klar warum Soldaten so gefühlt ewig warten müssen auf Entscheidungen bzw. auf die Truppendienstgerichte. Also warum die Dinge demnach so sind wie hier seitens der Foristen mit erweiterter Rechtskenntnis beschrieben.



@justice005

Wie habe ich das mit den besagten 3 Monaten zu verstehen?

Zitat von: justice005 am 10. April 2019, 17:12:15

Bei normalen Sachverhalten muss nach Vorgabe des BWDA innerhalb von drei Monaten nach Aufnahme der Vorermittlungen eine Einleitung des gerichtlichen Disziplinarverfahrens erfolgen. Wird die Frist überschritten, muss dies dem BWDA gegenüber begründet werden. Ohne ein paralleles Strafverfahren und ohne aufwändige Gutachten ist ein Fall aber üblicherweise innerhalb eines Jahres bei Gericht. Alles andere ist durchaus möglich (keine Frage), aber eben nicht die Regel, sondern die Ausnahme.


Seit ich von meinem Chef im Auftrag vom WDA vernommen wurde sind schon 3 Monate vergangen! Eine Einleitungsverfügung habe ich auch nicht bekommen. Es hieß nur der WDA würde vorermitteln wollen. Und so wie ich mich eingelesen habe ist aber eine Einleitungsverfügung zwingende Voraussetzung für ein gerichtliches Diszi-Verfahren. Oder liege ich damit falsch?

Findet sich das mit besagter Vorgabe des BWDA betreffend  irgendwo? Wenn ja, wo bitte?



PS: Wie schon geschrieben habe ich ja einen Anwalt. Der ist zwar nicht auf Wehrrecht spezialisiert, aber bevor ich nicht weiß wie das Bw-intern weitergeht, hatte ich eigentlich nicht vor mir einen auf Wehrrecht spezialisierten Anwalt irgendwo 100km weit weg zu nehmen. Und auch erstmal zu finden. Gibt so viele ja scheinbar nicht die auf Wehrrecht machen.

Zumal wenn ich das richtig verstanden habe bekäme ich Kosten für solch Anwalt auch nur dann ersetzt, wenn die Bundeswehr tatsächlich gegen mich gerichtlich vorgehen würde und ich dann gewinne. Aber irgendwie kann ich mir nur schwer vorstellen das man auf solcher Basis ein gerichtliches Diszi-Verfahren führen würde wollen. Daher will ich erstmal noch warten mit solcher Beauftragung.

Schönen Abend und Dankeschön nochmals.

justice005

ZitatSeit ich von meinem Chef im Auftrag vom WDA vernommen wurde sind schon 3 Monate vergangen! Eine Einleitungsverfügung habe ich auch nicht bekommen. Es hieß nur der WDA würde vorermitteln wollen. Und so wie ich mich eingelesen habe ist aber eine Einleitungsverfügung zwingende Voraussetzung für ein gerichtliches Diszi-Verfahren. Oder liege ich damit falsch?

Das ist "nur" eine interne Anweisung des BWDA an die WDA, das steht aber nicht im Gesetz. In Deinem Fall lief ja ein sachgleiches Strafverfahren, das rechtfertigt es bereits, dass es länger als drei Monate dauert. Außerdem kann es auch viele andere Gründe geben, warum es länger dauert. Damit kannst du nicht kommen.

Der Anwalt sollte den WDA anschreiben und darum bitten, dass im Hinblick auf die Entscheidung der Staatsanwaltschaft die Vorermittlungen zeitnah eingestellt werden. Und dann sollte das auch was werden, sofern nicht noch andere Dinge auftauchen.

ZitatZumal wenn ich das richtig verstanden habe bekäme ich Kosten für solch Anwalt auch nur dann ersetzt, wenn die Bundeswehr tatsächlich gegen mich gerichtlich vorgehen würde und ich dann gewinne.

Nein, wenn der Anwalt bereits im Vorermittlungsverfahren aktiv war und die Vorermittlungen eingestellt werden, kriegst du die Kosten auch ersetzt. Der Anwalt kann einen entsprechenden Antrag auf Kostenfestsetzung an das Gericht stellen

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