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Anerkennung neue Wohnung am Heimatort

Begonnen von foca84, 14. Januar 2019, 11:10:01

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foca84

Hallo zusammen,
war wieder längere Zeit auf See und melde mich daher erst jetzt mal wieder um über den neuen Stand meiner Sache zu berichten.
Ich habe vom BaPersBw eine Mitteilung bekommen dass die abschließende Bearbeitung meines eingereichten Antrags (Brief-Vorlage von LwPersFw)
nun nach den Osterfeiertagen abschließend bearbeitet wird.
Mal schauen was draus wird.
Ich wünsche Euch schöne Feiertage.

Grüße
foca84

foca84

Hallo zusammen,
Ich habe nun endlich Bescheid vom BAPersBw auf meinen Antrag (Vorlage von LwPersFw) bekommen.
Der Antrag wurde mit folgendem Wortlaut abgelehnt.

Zitat Bescheid:

"Vor Versetzung hatten Sie eine anerkannte Wohnung in .....................................
und waren Trennungsgeldempfänger. Zum 16.12.2017 zogen Sie jedoch um nach .....................
Den Umzug meldeten Sie im Januar 2018, einen Antrag auf Anerkennung der Wohnung stellten Sie jedoch nicht.
Somit hatten Sie bei Erstellung der Verfügung am 14.02.2018 keine anerkannte Wohnung, und anlässlich der Versetzung wurde die UKV zugesagt.
Die Zusage der UKV wurde mit Aushändigung wirksam, mit Dienstantritt am 01.03.2018 wurde die dienstliche Maßnahme (Versetzung) wirksam.
Nachdem eine dienstliche Maßnahme wirksam geworden ist, kann die hierzu erteilte UKV-Entscheidung nur nach den Vorgaben des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) geändert werden.
Da die Rechtsbehelfsfrist abgelaufen ist, stellten Sie Antrag auf Wiederaufgreifen des Verfahrens.
Ein Antrag auf Wiederaufgreifen des Verfahrens nach § 51 VwVfG ist nur zulässig, wenn der Betroffene ohne grobes Verschulden außerstande war,
den Grund für das Wiederaufgreifen in dem früherem Verfahren, insbesondere durch Rechtsbehelf, geltend zu machen.
Dass Sie außerstande waren, einen Rechtsbehelf einzulegen, ist jedoch nicht belegt.

Die Rücknahme der Zusage der UKV ist nicht möglich.

Die in Nr. 305 der Bereichsdienstvorschrift C-2213/6 geforderte unverzügliche Erstellung der Bestätigung und Berücksichtigung einer Wohnung ist selbstverständlich nur auf Antrag möglich.
Dies ist auch der betreffenden Seite des Handbuchs Personalbearbeitung GAIP (36-03-00) zu entnehmen.
Eine automatische Anerkennung einer Wohnung durch Umzugsmeldung kann nicht möglich sein,
da ohne die erforderlichen Unterlagen nicht geprüft werden kann ob es sich um eine Wohnung i.S.d. § 10 Abs. 3 BUKG handelt.

Eine rückwirkende Anerkennung der Wohnung ist nicht möglich.

Ich bedauere Ihnen keine andere Mitteilung machen zu können."


Zitat Ende

Ich möchte mich nochmals für die tolle Hilfe hier bedanken.

Grüße foca 84



RefüPerser d.R.

Aber gegen diesen Bescheid besteht doch auch die Möglichkeit der Beschwerde/Einspruchs, oder ?

Ralf

Zitat von: RefüPerser d.R. am 11. Mai 2019, 12:39:54
Aber gegen diesen Bescheid besteht doch auch die Möglichkeit der Beschwerde/Einspruchs, oder ?
Und das soll dann was bringen? Wo liegt denn ein Verwaltungsfehler vor?
Bundeswehrforum.de - Seit 23 Jahren werbefrei!
Helft mit, dass es so bleibt.

RefüPerser d.R.

GAIP 36-03-00 2.1
Dienststelle
•prüft die Vollständigkeit der Unterlagen und bestätigt die von dem Soldaten gemachten Angaben

Darauf würde ich mich berufen. Im Rahmen der Umzugsmeldung wurde nicht darauf hingewiesen, dass der Antrag auf Anerkennung der Wohnung fehlt.

Auch hat der PersFw bei der SAP-Eingabe des Umzugs gepennt. Der Soldat hatte ja eine Wohnung und die sicher auch in SAP stand. Und im Geschäftsvorfall 0035 wird ja auch noch mal auf das Häkchen "anerkannte Wohnung" eingegangen. Spätestens da muss doch der Dienstleistungsgedanke des PersFw wach werden.

Ja ich weiß, dass der Dienstherr schon durch Gerichte aus der Pflicht genommen worden ist jeden Soldaten eingehend zu beraten. Und ja, der TE hat auch geschlafen als er die Verfügung ´nicht richtig gelesen hat.

Ich versetze mich halt immer nur in den einfachen Landser - OFW und höher die eben nicht aus unserem Geschäft kommen.

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