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Entlassung aus der Bw

Begonnen von bw_123, 08. Juni 2019, 18:55:49

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tank1911

Reicht dennoch als Beispiel, um zu verdeutlichen, dass es bei Betrug als Straftat nicht zwangsläufig um Millionen gehen muss. Es geht hier um die charakterliche Eignung.

InstUffzSEAKlima

Jeder kennt die Paradebeispiele aus dem Zivilen, wo Beschäftigte entlassen wurden, weil sie paar Cent Pfandgeld behalten haben, den Akku vom Mobil-Fernmeldemittel am Strom des Arbeitgebers geladen haben oder sich an den Resten einer Kalten Platte nach Ende der Veranstaltung bedient hatten. Alles keine "Schäden" bzw. Schädigungen, die über Centbeträge hinausgingen (daher wurde es ja in den Medien breitgetreten). Es ging um den Vertrauensmissbrauch und dass der ehemalige Beschäftigte ohne schlechtes Gewissen solche Taten begeht, also vermutlich auch zu größeren Schäden in der Lage wäre, weil seine Haltung und Einstellung dafür sprechen.

Nouqie91

Zitat von: InstUffzSEAKlima am 11. Juni 2019, 22:09:46
[...] Es ging um den Vertrauensmissbrauch und dass der ehemalige Beschäftigte ohne schlechtes Gewissen solche Taten begeht, also vermutlich auch zu größeren Schäden in der Lage wäre, weil seine Haltung und Einstellung dafür sprechen.

Sorry, aber das ist einfach Blödsinn.

F_K

@ Nougie91:

Negativ - Deine Aussage ist nicht nur beleidigend, sondern grober Schwachfug.

Siehe z. B. https://www.deutsche-handwerks-zeitung.de/diebstahl-wenn-mitarbeiter-klauen/150/3098/348713 und dazu auch die höchstrichterliche Rechtssprechung.

Das "Einzige", was hier dem TE "hilft", ist, dass er wohl nicht den Dienstherrn geschädigt hat, sondern einen Dritten - daher wird es vermutlich nicht zu einer Entlassung kommen.

tank1911

Eine Schädigung des Dienstherren ist zwar immer "das Ende der Fahnenstange", aber für eine Entlassung nach 55/5 ist das im Grunde genommen unerheblich. Hier zählt die Dienstpflichtverletzung, die auch ohne Schädigung des Dienstherren gegeben ist. Es kommt einzig und allein auf den Fall an, z.B. hinsichtlich Vorsatz, Böswilligkeit usw. und den kennt hier nur der TE.

Und @Nouqie91: Aus der Dienstpflichtverletzung "Betrug nach §263" in Bezug auf §17 SG (2) Satz 3 lässt sich sehr wohl eine charakterliche Nichteignung bzw. eine fehlende Hemmschwelle für etwaige zukünftige Dienstvergehen, die dann auch u.U. dem Dienstherren schaden, extrapolieren.

"[...] dass er das Ansehen der Bundeswehr oder die Achtung und das Vertrauen, die seine dienstliche Stellung erfordert, nicht ernsthaft beeinträchtigt."

Was würden Sie einem Soldaten an Menschen und Material anvertrauen, der bereits schon einmal betrogen hat?

justice005

Zitatdas Vertrauen, die seine dienstliche Stellung erfordert, nicht ernsthaft beeinträchtigt."

Das Zauberwort heißt "ernsthaft". Und was genau das bedeutet, hat die höchstrichterliche Rechtsprechung bereits seit Jahrzehnten festgelegt.

Insoweit zitiere ich mal das Bundesverwaltungsgericht, dass sich mit dieser Thematik schon oft auseinandergesetzt hat:

BVerwG 2 B 114.11, Beschluss vom 28.01.2013 (Es ging um Betrug i.V.m. Urkundenfälschung)

"Bei Dienstpflichtverletzungen außerhalb dieses Bereichs kann regelmäßig auf eine ernstliche Gefährdung geschlossen werden, wenn es sich entweder um Straftaten von erheblichem Gewicht handelt, wenn die begründete Befürchtung besteht, der Soldat werde weitere Dienstpflichtverletzungen begehen (Wiederholungsgefahr) oder es sich bei dem Fehlverhalten um eine Disziplinlosigkeit handelt, die in der Truppe als allgemeine Erscheinung auftritt oder um sich zu greifen droht (Nachahmungsgefahr). Jedenfalls die beiden letztgenannten Fallgruppen erfordern eine einzelfallbezogene Würdigung der konkreten Dienstpflichtverletzung, um die Auswirkungen für die Einsatzbereitschaft oder das Ansehen der Bundeswehr beurteilen zu können."

Ergebnis:

Das Berufungsgericht hat die dargestellten Auslegungsgrundsätze seinem Urteil zugrunde gelegt und auf den festgestellten Sachverhalt angewandt. Es hat das Verhalten des Klägers weder dem militärischen Kernbereich zugeordnet noch als eine Straftat von erheblichem Gewicht angesehen. Auch hat es keine Anhaltspunkte für eine Wiederholungs- oder Nachahmungsgefahr festgestellt.

Das Bundesverwaltungsgericht hat sich dem angeschlossen.

Lange Rede, kurzer Sinn: Ob es für eine Entlassung im vorliegenden Fall reicht, ist zwar durchaus möglich, aber keineswegs sicher.

Meine eigene Einschätzung zum vorliegenden Fall:

1. Straftat von erheblichen Gewicht:  Nö, nicht bei nur 240,- Euro und nur einer einzelnen Tat
2. Wiederholungsgefahr: Bei einem Ersttäter vermutlich nicht
3. Nachahmungsgefahr: Auch nicht

Aber wie gesagt: Letzteres ist nur meine Privatmeinung


tank1911

Bei dem Prozedere gehe ich mit. Ob sich die drei Prüffragen hier tatsächlich so beantworten lassen, werden wir wohl nicht erfahren.

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