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Einberufungsbescheid kurzfristig

Begonnen von mcxreflex_1, 18. Juni 2019, 11:44:02

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mcxreflex_1

Grüßt euch,

Folgende Situation:
Ich habe letzte Woche Freitag einen Anruf vom Einplaner erhalten, dass er mich zum 01.07 als OA einplanen kann. Der Einberufungsbescheid sollte die Tage kommen. Ich befinde mich zur Zeit in einem zivilen Arbeitsverhältnis.
Das ist alles natürlich sehr kurzfristig. Gehe ich richtig in der Annahme, dass ich die Mitteilung für den Arbeitgeber bei meinem Chef vorlege und zum 01.07 meinen Dienst antrete? Das kann ich mir irgendwie nicht vorstellen so kurzfristig.

Bei meiner Recherche bin ich immer wieder auf das Arbeitsplatzschutzgesetz gestoßen. Hier lese ich nur Dinge bzgl. des Kündigungsschutzes, aber nicht, ob da irgendwelche Fristen eingehalten werden müssen.

Mit besten Grüßen

mcxreflex

Andi

Das musst du doch wissen, ob das geht oder nicht.
Es gelten die normalen gesetzlichen Kündigungsfristen und das, was du in deinem Arbeitsvertrag unterschrieben hast. Ich vermute mal: Wenn du es nicht schaffst deinen Arbeitgeber von einem Aufhebungsvertrag im gegenseitigen E>inverständnis zu überzeugen hast du ein Problem, denn dann wird das mit der Bundeswehr nichts, da du zum 01.07.2019 noch in einem Arbeitsverhältnis stehen wirst.

Diese Problemstellung betrifft ausschließlich deinen Arbeitgeber und dich. Die Bundeswehr hat damit nichts zu tun. Das Arbeitsplatzschutzgesetz ist in diesem Fall nicht einschlägig.

Gruß Andi
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mcxreflex_1

Dann verstehe ich allerdings die Chose um den Arbeitsplatzschutz nicht, da dann ja immer das Arbeitsverhältnis vor Dienstantritt beendet werden müsste. Würde also nie zum Tragen kommen? Kann mir das jemand erklären?

mcxreflex_1

Und eben auch nicht, dass überall abgeraten wird davor zu kündigen.

2Cent

Meines Wissens nach gilt das Arbeitsplatzschutzgesetz auch für sie.

Hoffen Sie das LwPersFw hier Mal rein schaut oder rufen sie ihren Einplaner an.


F_K


ZitatGesetz über den Schutz des Arbeitsplatzes bei Einberufung zum Wehrdienst (Arbeitsplatzschutzgesetz - ArbPlSchG)
§ 16a Wehrdienst als Soldat auf Zeit

(1) Dieses Gesetz gilt auch im Falle des Wehrdienstes als Soldat auf Zeit 1.
für die zunächst auf sechs Monate festgesetzte Dienstzeit,

Andi

Zitat von: 2Cent am 18. Juni 2019, 13:36:28
Meines Wissens nach gilt das Arbeitsplatzschutzgesetz auch für sie.

Stimmt offenbar. Seit März 2015 gilt diese Änderung in Bezug auf SaZ.
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KlausP

Das ArbPlSchG gilt für SaZ, so lange deren Dienstzeit auf nicht mehr als zwei Jahre festgesetzt worden ist. Und die Dienstzeit für UA, FA und OA wird stufenweise, beginnend mit 6 Monaten, entsprechend dem Ausbildungsfortschritt festgesetzt.
StOFä (NVA) a.D., StFw a.D.
aktiver Soldat vom 01.11.71 bis 30.06.06, gedient in zwei Armeen

Ralf

Wichtig ist: die Aufforderung zum Dienstantritt unverzüglich vorlegen, du unterliegst dann dem Arbeitsplatzschutzgesetz.
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