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Um Verpflichtungszuschlag betteln?

Begonnen von Waldmann, 31. Juli 2019, 20:33:52

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Waldmann

Hallo,

nach meinem Ausscheiden aus dem aktiven Dienst, habe ich anschließend eine beorderte RDL in einer neuen Einheit mit mehrmonatiger Dauer begonnen.
Kurz nach Beginn der RDL habe ich den S1 auf den großen Verpflichtungszuschlag angesprochen, den ich von der Tageanzahl locker bekommen könnte, doch dieser schaute mich mit großen Augen an und wusste von Nichts.
Somit erfuhr ich, dass die beiden S1er (Fw und Offz) der Einheit "umgelernt" sind und sich mit Reservisten kaum auskennen und mir demnach aus Unwissenheit das Angebot nicht vor Antritt unterbreitet haben. Jetzt kommen sie mit Argumenten, dass man sich ja erstmal beweisen müsse, man als Reservist ja sowieso schon so viel bekäme und man bei der nächsten RDL drüber reden könne.
Für mich klingt das sehr unbefriedigend und aus mehr damaligen aktiven Einheit kannte ich es so, dass so gut wie alle Reservisten mit entsprechender Tagesanzahl des Zuschlag automtisch angeboten bekamen.

Wie wird das in der übrigen Truppe gehandhabt? Muss der Resi erstmal zu Kreuze kriechen oder verhält sich mein neuer Beorderungstruppenteil da nicht normal? Und nein, ich spitze nicht Kugelschreiber im GeZi an, sondern wurde extra vom Abeilungsleiter für die Abteilung geworben und ich habe auch deutlich gesagt, dass ich mir in den nächsten Jahren vorstellen könnte, öfters RDLs abzuleisten (Stichwort Bedarf und Planbarkeit).

Vielen Dank für die Antworten.

LeK

Das kann ganz unterschiedlich sein. Angeblich wird sowas zuweilen, wo nötig, auch noch nachträglich gemacht. Insbesondere nach der anstehenden Gesetzesänderung ist das zumindest auch inhaltlich nochmal ein Stück weiter nachvollziehbar (abgesehen davon, dass das im Grunde schlicht nicht zulässig ist).

Betteln und Zukreuzekriechen würde ich das, was du bei dir beschreibst, aber noch nicht nennen. Immerhin macht man ja bereits deutlich, dass beim nächsten Mal ein solches Angebot erfolgen könnte (wiederum abgesehen von der bevorstehenden Gesetzesänderung, die zu einem kleineren Teil tatsächlich auch einen Automatismus kennt), und das kenne ich tatsächlich ebenfalls so, dass man erstmal schaut, wie der Resi sich macht.

Waldmann

Zitat von: LeK am 31. Juli 2019, 21:26:24
... und das kenne ich tatsächlich ebenfalls so, dass man erstmal schaut, wie der Resi sich macht.

Danek für die Antwort. Ich hätte erwähnen sollen, dass ich dort schonmal Probe gearbeitet habe und man mich daraufhin und wegen meiner nachweisbaren Expertise für eine längere Dauer herangezogen hat.

Für mich stellt sich das als Unkenntnis des S1-Bereichs (=Ausbildungsmangel) dar und jetzt wird dem Nebenmann nicht mal mehr die Butter auf dem Brot gegönnt, zumal ja niemanden etwas weggenommen wird. Sie hätten ja auch auch beim Probearbeiten sagen können, dass sie mir den Zuschlag noch nicht anbieten wollen. Selbst in den Beispielrechnungen der Dienstbezüge für Reservisten auf der offiziellen Karriereseite sind die Verpflichtungszuschläge immer mit eingepreist, was mir nochmal verdeutlicht, dass diese im Regelfall offenbar auch gezahlt werden.

ulli76

Seit wann entscheidet das die S1-Abteilung und was sagt dein Abteilungsleiter dazu?
•Medals are OK, but having your body and all your friends in one piece at the end of the day is better.
http://www.murphys-laws.com/murphy/murphy-war.html

F_K

Regelfall? Nein, weil es Kontingente gibt ist das schon sachlich nicht möglich.

Da das Angebot vor Antritt erfolgen muss, war Dir das Ausbleiben des Angebotes doch offensichtlich?

"Zu Kreuze kriechen" muss niemand - die Formulierung ist bei der Sachverhaltsdarstellung schon merkwürdig.

Jay-C

Zitat von: Waldmann am 31. Juli 2019, 21:59:16
Selbst in den Beispielrechnungen der Dienstbezüge für Reservisten auf der offiziellen Karriereseite sind die Verpflichtungszuschläge immer mit eingepreist, was mir nochmal verdeutlicht, dass diese im Regelfall offenbar auch gezahlt werden.

Naja, meiner Ansicht nach ist das eher "Marketing". Stichwort: Attraktivität. Anders ausgedrückt: Schön rechnen.

Waldmann

Zitat von: ulli76 am 31. Juli 2019, 22:04:05
Seit wann entscheidet das die S1-Abteilung und was sagt dein Abteilungsleiter dazu?
S1 hat mit der Nicht-Vorlage des Antrages beim DV das indirekt entschieden. AL ist natürlich gerade im Urlaub.

Zitat von: F_K am 31. Juli 2019, 22:05:26
Regelfall? Nein, weil es Kontingente gibt ist das schon sachlich nicht möglich.

Diese Kontingente können von den Dienststellen laut betreffender Zentralrichtlinie A2-1320/0-0-1 nachgefordert werden. Und so viele Resis, die das hier hätten Ausschöpfen können gibt es hier definitiv nicht.

Zitat von: F_K am 31. Juli 2019, 22:05:26
Da das Angebot vor Antritt erfolgen muss, war Dir das Ausbleiben des Angebotes doch offensichtlich?

Nein, da ich leider nicht wusste, dass das Angebot vor Antritt erfolgen muss. Daher sehe ich die Fachabteilung, in diesem Fall S1, in der Pflicht darüber zu informieren. Und hätte ich bei den Kameraden nicht proaktiv nachgefragt, hätten sie es mir auch bei einer hypothetischen nächsten RDL nicht angeboten, weil sie, wie gesagt, keine Ahnung davon hatten und selber erstmal "prüfen mussten".

DieEhefrau

Ehemann hat das ohne Probleme in 2018 und 2019 begonnene RDL bekommen. S1 hat seine Excelliste, die abgearbeitet wird. (die berechneten Tage waren in der Abrechnung direkt am Anfang der RDL aufgeführt.. also nicht als Sonderposten 1x 1470. Sie ergaben zusammen 1470. ... ich schliesse daraus, dass es vor der ersten Abrechnung eingesteuert werden muss).

Da dein Engagement ja eher auf Langzeit angelegt ist, ist die Frage, ob du in diesem Kalenderjahr überhaupt noch eine längere RDL wieder beginnst, um die Prämie zu erhalten.... oder nicht einfach immer wieder verlängert wird. Wäre ein Argument dafür, es jetzt noch nachzubeantragen.

LwPersFw

Verpflichtungsangebot

Die zuständige Stelle macht geeigneten Reservistinnen und Reservisten ein Angebot zur Verpflichtung gemäß § 10 Abs. 3 USG.

Die Entscheidung über die Unterbreitung der Verpflichtungsangebote erfolgt durch diejenigen Stellen, bei denen der jeweilige Bedarf besteht.

Zivilbeschäftigten der Bundeswehr, die als Reservistin oder Reservist in eine besondere Auslandsverwendung gehen,
soll grundsätzlich kein Angebot nach § 10 Abs. 3 USG gemacht werden.
Über Ausnahmen entscheidet das Bundesministerium der Verteidigung (BMVg) FüSK III 1.
Dies gilt auch für die einsatzvorbereitende Ausbildung, sowie für die Einsatznachbereitung.

Beorderten Reservistinnen und Reservisten wird das Angebot nach § 10 Abs. 3 USG durch die zuständige Kalenderführende Dienststelle unterbreitet und bearbeitet.

Nicht beorderten Reservistinnen und Reservisten wird das Angebot nach § 10 Abs. 3 USG durch den Dienstleistungstruppenteil unterbreitet und bearbeitet.

Leistet eine beorderte Reservistin oder ein beorderter Reservist nicht bei seinem Beorderungstruppenteil Reservistendienst, kann das Angebot
nach § 10 Abs. 3 USG auch durch den Dienstleistungstruppenteil unterbreitet und bearbeitet werden.
Hierfür ist die Zustimmung des Beorderungstruppenteils einzuholen.

Für Verpflichtungsvereinbarungen im BMVg sind das Referat P II 2 und das Büro Generalinspekteur Personalangelegenheiten (Büro GenInsp AB Personal) zuständig.

Das Erfordernis eines Angebotes der zuständigen Stelle für die Verpflichtung soll sicherstellen, dass nur dann ein Verpflichtungszuschlag gezahlt wird,
wenn ein Bedarf der Bundeswehr zu mehr als 18 bzw. 32 Tagen Reservistendienst besteht.

Die Überwachung des Ablaufs der Verpflichtung obliegt der jeweils zuständigen Stelle.

Das Angebot zur Verpflichtung muss vor dem Tag des Dienstantritts durch den ausgefüllten und unterschriebenen Vordruck
,,Verpflichtungsvereinbarung über die freiwillige Ableistung von Reservistendienst mit Anspruch auf Leistungen nach § 10 Absatz 3 USG" (Anlage 7.2) erfolgen.
Ein Angebot, das danach erfolgt, ist nicht wirksam.

Für eine Dienstleistung nach dem IV. Abschnitt SG, die über den Jahreswechsel hinausgeht, ist das Angebot einer Verpflichtungserklärung nicht nur für das laufende Jahr,
sondern auch für das Folgejahr möglich. Der maßgebliche Zeitraum wird mit dem Heranziehungsbescheid festgelegt.
Sofern dieser Zeitraum über den Jahreswechsel hinausgeht, kann ein wirksames Angebot sowohl für das laufende als auch für das folgende Jahr nur vor dem Dienstantritt erfolgen.

Im Kalenderjahr kann der Reservistin oder dem Reservisten nur eine Option angeboten werden.
Das Angebot einer Verpflichtung zu mindestens 33 Tagen Reservistendienst schließt das Angebot zu einer Verpflichtung zu mindestens 19 Tagen Reservistendienst im Kalenderjahr aus.
Gleiches gilt umgekehrt.

Reservistinnen und Reservisten können bis zum Tag vor dem Beginn der ersten Dienstleistung im Kalenderjahr das Angebot zur Ableistung von mindestens 19 oder 33 Tagen
Dienstleistung schriftlich annehmen, in dem sie der zuständigen Stelle die von ihr ausgefüllte Anlage 7.2 unterschrieben zurückgeben.
Eine Verpflichtungserklärung, die von dem bzw. der RDL danach unterschrieben oder übergeben wird, ist unwirksam.

Es ist auch möglich, sich nach bereits ohne Angebot/Verpflichtung erfolgten Dienstleistungen gemäß dem IV. Abschnitt des SG noch für 19 bzw. 33 Tage Reservistendienst im laufenden
Kalenderjahr zu verpflichten. Die vor Eingehen der Verpflichtung geleisteten Reservistendienste bleiben dann bei der Berechnung der Erfüllung dieser Verpflichtung unberücksichtigt.
aktiver Berufssoldat im Bereich Personalwesen

DieEhefrau

Ich weiss, dass das DAVOR gemacht werden muss. Aber hab hier auch noch nicht gelesen, dass es abgelehnt wurde.

Waldmann

Zitat von: DieEhefrau am 01. August 2019, 07:48:28
Aber hab hier auch noch nicht gelesen, dass es abgelehnt wurde.

Danke, nach solchen Vergleichserfahrungen habe ich gefragt.


Wer entscheidet denn, ob dem Reservisten das Angebot unterbreitet wird? In der Zentralrichtlinie und dem Angebotsformular stehen immer nur Dienststelle/Truppenteil?

särsch

Zitat von: Waldmann am 01. August 2019, 08:11:51
Wer entscheidet denn, ob dem Reservisten das Angebot unterbreitet wird? In der Zentralrichtlinie und dem Angebotsformular stehen immer nur Dienststelle/Truppenteil?

So war es bei mir immer gewesen. Den Vordruck habe ich stets via Email von meinem Beorderungstruppenteil bekommen.

Waldmann

Zitat von: särsch am 01. August 2019, 08:17:29
So war es bei mir immer gewesen. Den Vordruck habe ich stets via Email von meinem Beorderungstruppenteil bekommen.

Und wer hat darauf Unterschrieben? S1-Fw/Offz oder der Disziplinarvorgesetze?

F_K

Wer entscheidet?

Die Dienststelle - also der Leiter - der diese Aufgabe aber in aller Regel abschichtet - z. B. zu S1 .

Wenn wegen was auch immer kein Angebot erfolgt, ist auch das eine Entscheidung - ein Rechtsanspruch besteht nicht.

RefüPerser d.R.

Nicht gewusst = nicht informiert.

Siehe Broschüre https://www.bundeswehrkarriere.de/blob/108466/d4322243057902210b891b12b5d73434/broschuere-reservist-ihre-zweite-karriere-data.pdf Seite neun letzter Absatz.

" Verpflichtungszuschlag (bei Verpflichtung vor dem ersten Tag des Dienstantrittes in einem Kalenderjahr aufgrund eines besonderen Angebotes für mindestens 19 bzw. 33 Tage pro Kalenderjahr)



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