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Kein Handschlag für Frauen - Bundeswehr durfte Soldaten entlassen

Begonnen von Kestrel, 10. Oktober 2019, 22:34:58

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Kestrel

ZitatKein Handschlag für Frauen - Bundeswehr durfte Soldaten entlassen
Ein Zeit-Soldat sah in seiner Entlassung aus der Bundeswehr ,,eine Vorverurteilung von Personen muslimischen Glaubens".
Er wollte Frauen aus religiösen Gründen nicht die Hand geben. Ein Gericht folgte seiner Argumentation nicht.
Welt.de

So was kommt von so was...zurecht.

justice005

Völlig richtiges Urteil. Zum Glück ist der Fall vor dem OVG in Koblenz gelandet.... Für andere OVG´s in Deutschland hätte ich nicht meine Hand ins Feuer gelegt...


Tommie

#2
Wer sich so äußert wie der Kläger in diesem Verfahren, der steht niemals mit beiden Beinen auf dem Boden der FDGO und damit hat er quasi um seinen Rauswurf gebettelt!

LwPersFw

#3
Die Kernaussage des Gerichtes ist:

"Die Entlassung des Klägers beruhe demnach auf einer Verletzung militärischer Dienst­pflichten

und nicht – wie vom Kläger geltend gemacht – auf einer ,,Vorverurteilung von Personen muslimischen Glaubens" und deren bloßer Religionsausübung."

(Pressemitteilung Nr. 26/2019)

Beschluss vom 8. Oktober 2019, Aktenzeichen: 10 A 11109/19.OVG


D.h. außerhalb des speziellen Gefüges Bundeswehr ... kann jeder Moslem auch diesen Teil seines Glaubens leben (Mann wie Frau) ... ob uns dies gefällt, oder nicht...

"Das Fremde und Andersartige des Islam wird vor allem von Nicht-Muslimen im Alltag
wahrgenommen: Das Tragen von Kopftüchern, der Ruf des Muezzin, die besondere
Gebetspraxis und die Ablehnung bestimmter Speisen werden ebenso als fremd
empfunden wie ein abweichendes Rollenverständnis von Mann und Frau oder die am
Koran gewonnene Rechtsauffassung.

Die Vorschrift der Kopfbedeckung für Frauen, in traditionell- bzw. strenggläubigen
Kreisen auch die Verschleierung der Frau, geht bereits auf vorislamische Zeit zurück
und ist auch in einigen christlichen Gemeinden praktiziert worden.31 In manchen
islamischen Staaten ist die Kopfbedeckung der Frau, in der Regel ein Kopftuch, von
nachgeordneter Bedeutung.32 In der Türkei hingegen ist das Tragen des Kopftuchs
in staatlichen Einrichtungen wie z.B. an Universitäten verboten.33 Das Tragen einer
Kopfbedeckung kann allerdings in nicht-muslimischen kulturellen Umgebungen
zum bewussten Ausdruck der Glaubenszugehörigkeit oder auch der Unterdrückung
verstanden werden. So kommt eine von der Konrad-Adenauer-Stiftung herausgegebene
Untersuchung zu dem Ergebnis, dass in Deutschland lebende Musliminnen das
Kopftuch ,,aus religiösen Gründen" tragen und dass hierbei ,,der Einfluss männlicher
Familienmitglieder eine untergeordnete Rolle" spiele. ,,Die Annahme, das Kopftuch
stehe für die Unterdrückung der Frau, wird nicht belegt.
( ... )
Das Familienleben scheint nach außen hin stark von der Rolle des Mannes geprägt
zu sein. Das führt bei Außenstehenden oft zu Irritationen. Grundsätzlich gilt, dass
der Mann für den äußeren Bereich und die Frau für den (inneren) familiären Bereich
zuständig ist. Dies kann beispielsweise dazu führen, dass der Mann Entscheidungen
der Frau nach außen vertreten muss, obwohl er diese nicht teilt. Der Mann hat sich
auch tagsüber wenig zu Hause aufzuhalten. Zugleich ist es in einigen traditionell
islamisch geprägten Staaten unerwünscht, dass Frauen allein das Haus verlassen.
Deswegen sieht man vor allem in islamisch geprägten Ländern die Männer am Tage in
den Tee- bzw. Kaffeehäusern.

Der Koran spricht Mann und Frau die gleiche Würde zu.

Das schließt in der Praxis eine unterschiedliche Behandlung nicht aus.

Entgegen mancher westlicher Vorurteile sind die Rechte für Frauen sehr weitreichend.

In einer islamischen Ehe gilt stets die Gütertrennung.

So haben Frauen
• das Recht auf persönliches Eigentum,
• das Recht auf Versorgung und Unterhalt, unabhängig von ihrem persönlichen Vermögen,
• das Recht auf Sexualität,
• das Recht auf Weiterführung des eigenen Namens,
• das Recht auf Geburtenkontrolle auch ohne Einwilligung des Mannes,
• das Recht auf Scheidung und Alimentierung nach einer Scheidung,
• das Recht auf Still- und Erziehungsgeld,
• ein Erbrecht."


(Quelle: Zentrum Innere Führung Bw / "Deutsche Staatsbürger muslimischen Glaubens in der Bundeswehr")



aktiver Berufssoldat im Bereich Personalwesen

F_K

Mir ist der Sachverhalt noch etwas dünn - kann man nachlesen, um welche Dienstpflichten es im Einzelnen ging?

Kestrel

Sich kompromis- und vorbehaltlos für die FDGO einsetzen? Wenn ich den Gleichheitsgrundsatz des GG aus religiösen Gründen ablehne bzw. als nachrangig zu religiösen Geboten betrachte, wie kann ich dann glaubhaft zu meinem Eid als deutscher Soldat stehen?

F_K

@ Kestrel:

Es ist sicherlich kein Thema der FDGO, ob ein Handschlag gegeben wird oder nicht.

Ich  kann auch keine militärische Pflicht erkennen, als Soldat jemand die "Hand geben" zu müssen.

Der militärische Gruß ist das Anlegen der Hand an die eigene Kopfbedeckung / den Kopf - darauf besteht Anspruch.

LwPersFw

Zitat von: F_K am 11. Oktober 2019, 10:46:50
Mir ist der Sachverhalt noch etwas dünn - kann man nachlesen, um welche Dienstpflichten es im Einzelnen ging?


"
Entlassung eines Soldaten auf Zeit wegen Verweigerung des Handschlags gegenüber Frauen

Das OVG Koblenz hat entschieden, dass die Weigerung eines Soldaten auf Zeit, aus religiösen Gründen Frauen die Hand zu geben, seine Entlassung rechtfertigt.

Der Kläger war seit 2015 Soldat auf Zeit. Im Jahr 2017 unterrichtete das Bundesamt für den militärischen Abschirmdienst das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr darüber,
dass über den Kläger Erkenntnisse mit Bezügen zum Extremismus vorlägen.
Er sei zum Islam konvertiert und habe damit einhergehend sein Erscheinungsbild bezüglich Bartwuchs und Bekleidung sowie sein Verhalten geändert.
Es bestehe der Verdacht, dass er sich in einem religiös motivierten Radikalisierungsprozess befinde.
Bei einer Befragung habe er unter anderem geäußert, wenn er Frauen nicht die Hand gebe, dann sei das seine Sache.

Nach Anhörung des Klägers wurde er mit Bescheid vom Mai 2018 aus dem Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit entlassen.

Seine hiergegen erhobene Klage hatte das VG Koblenz abgewiesen.

Das OVG Koblenz hat diese Entscheidung bestätigt und den Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung abgelehnt.

Nach Auffassung des Oberverwaltungsgerichts hat das Verwaltungsgericht die Klage gegen den Entlassungsbescheid zu Recht abgewiesen.

Es sei zutreffend zu dem Ergebnis gelangt, dass der Kläger durch seine auf religiösen Gründen beruhende Weigerung, Frauen die Hand zu geben,
gegen die sich aus dem Soldatengesetz (SG) ergebenden Pflichten zum Eintreten für die freiheitliche demokratische Grundordnung sowie zu
achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten (vgl. § 8 und § 17 Abs. 2 SG)
schuldhaft verstoßen habe.

Beide Pflichten seien dem militärischen Kernbereich zuzuordnen, da sie unmittelbar die Einsatzbereitschaft der Bundeswehr beträfen.

Deshalb lägen auch die übrigen Voraussetzungen des § 55 Abs. 5 SG für die Entlassung des Klägers aus dem Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit vor,
nämlich eine ernstliche Gefährdung der militärischen Ordnung und des Ansehens der Bundeswehr im Falle seines Verbleibs in seinem Dienstverhältnis.

Dass der Kläger sich aus religiösen Gründen weigere, Frauen die Hand zu geben, werde nicht durch sein Vorbringen in Frage gestellt, er respektiere Frauen,
habe mit ihnen problemlos zusammengearbeitet und gebe aus hygienischen Gründen auch anderen Menschen nur in Ausnahmefällen die Hand.

Vielmehr bestätige dies gerade die ausnahmslose Weigerung, Frauen die Hand zu geben.

Der Hinweis des Klägers auf mögliche andere Gründe für sein Verhalten gegenüber Frauen sei angesichts seiner konsequenten Hinwendung zum Islam als bloße Schutzbehauptung anzusehen.

Die hinter der Verweigerung des Handschlags gegenüber Frauen stehende Einstellung des Klägers widerspreche der grundgesetzlich angeordneten Gleichstellung
von Mann und Frau (vgl. Art. 3 Abs. 2 Satz 1 GG) und stelle zugleich eine Missachtung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung im Sinne des § 8 SG dar.

Auch sei darin ein Verstoß gegen die Verpflichtung zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten im Sinne des § 17 Abs. 2 SG zu sehen.

Unabhängig davon, dass keine Vorschrift die Begrüßung per Handschlag gebiete, rechtfertige das Verhalten des Klägers die Annahme,
dass er Kameradinnen nicht ausreichend respektiere und dadurch den militärischen Zusammenhalt sowie die Einsatzfähigkeit der Bundeswehr gefährde.

Insofern habe das Verwaltungsgericht zu Recht darauf hingewiesen, dass die Weigerung, Frauen die Hand zu geben, die Erfüllung des grundgesetzmäßigen
Auftrags der Streitkräfte und die Gewährleistung des militärischen Dienstbetriebes beeinträchtige
.

Entsprechendes gelte für die vom Verwaltungsgericht zutreffend festgestellte Beeinträchtigung des Ansehens der Bundeswehr, denn ein vernünftiger,
objektiv wertender Dritter werde darin, dass ein Soldat aus religiösen Gründen Soldatinnen nicht die Hand gebe, ohne Weiteres erhebliche Zweifel haben,
ob dieser bereit und in der Lage sei, den Auftrag der Bundeswehr zu erfüllen und dabei insbesondere auch für Soldatinnen einzustehen.

Die Entlassung des Klägers beruhe demnach auf einer Verletzung militärischer Dienstpflichten und nicht – wie vom Kläger geltend gemacht – auf
einer "Vorverurteilung von Personen muslimischen Glaubens" und deren bloßer Religionsausübung."


Quelle: Pressemitteilung des OVG Koblenz Nr. 26/2019 v. 10.10.2019
aktiver Berufssoldat im Bereich Personalwesen

Kestrel

Es geht nicht um das "Handgeben", sondern die dahinterstehende Grundeinstellung dieses Mannes.
Und da sehe ich erhebliche Mängel in Bezug auf §7, §8 und §17 SG.

F_K

Ja, so scheint es.

Seine Einlassungen als solche waren "blöd" - die Frage des "Handgebens" nur ein Indikator.

Andi

Zitat von: LwPersFw am 11. Oktober 2019, 11:16:52
Entsprechendes gelte für die vom Verwaltungsgericht zutreffend festgestellte Beeinträchtigung des Ansehens der Bundeswehr, denn ein vernünftiger,
objektiv wertender Dritter werde darin, dass ein Soldat aus religiösen Gründen Soldatinnen nicht die Hand gebe, ohne Weiteres erhebliche Zweifel haben,
ob dieser bereit und in der Lage sei, den Auftrag der Bundeswehr zu erfüllen und dabei insbesondere auch für Soldatinnen einzustehen.

Nur als Nebenfeststellung ist das eine - endlich - erfolgte Loslösung von der m.E. viel zu starren und unzeitgemäßen Feststellung des Bundesverwaltungsgerichtes, dass eine Beeinträchtigung des Ansehens der Bundeswehr erst ab dem Dienstgrad Oberstleutnant möglich sei.

Gruß Andi
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LwLauch

Zitat von: Andi am 12. Oktober 2019, 11:31:36
[...] dass eine Beeinträchtigung des Ansehens der Bundeswehr erst ab dem Dienstgrad Oberstleutnant möglich sei.

Wir haben dieses Jahr erst noch die drei Möglichkeiten zum §17 (2) Satz 1 SG kennengelernt, wie man dem Ansehen der Bundeswehr nicht gerecht werden kann; exponierte Stellung (KpChef etc.), negatives Presseecho oder Repräsentant (ab Oberst aufwärts) der Bw sein.
Kann sicher aber nicht verallgemeinert werden und ist fallabhängig, meiner Meinung nach kann nämlich, wie Sie schon richtig gesagt haben, auch ein Oberstleutnant oder niedriger dem Ansehen schaden, s. negatives Presseecho.

justice005

und es geht weiter......

https://www.spiegel.de/karriere/karlsruhe-soldat-will-frauen-nicht-die-hand-geben-und-zieht-vor-verfassungsgericht-a-1298889.html

Hoffen wir mal, dass das BVerfG die Verfassungsbeschwerde gar nicht erst zur Entscheidung annimmt.


schlammtreiber

Manchmal denke ich mir, als Jurist muss man schon eine Engelsgeduld und einen beachtlichen Fatalismus vorweisen können... wenn man sich ansieht, was für hanebücherne Fälle teils durch etliche Instanzen getrieben werden...
Semper Communis
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F_K

Offtopic:

@ Schlammtreiber:

Es soll Juristen geben, die nehmen dafür Geld - und eine zusätzliche Instanz sind dann zusätzliche Einnahmen ...

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