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FWDL oder Reservistenausbildung

Begonnen von victoriman, 09. März 2020, 19:39:50

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LwPersFw

Zitat von: Andi8111 am 10. März 2020, 18:07:59
Völliger Humbug, wenn man bedenkt, dass der Sold auch nicht vergleichbar ist. Das führt wieder zur Unterhaltssicherung und sonstigen Friktionen... wofür?


Eben ... deshalb wird es die absolute Ausnahme bleiben.

Nur als Hinweis:

Seit 01.01.2020 gilt für die FWD nur noch das WSG i.d.F.v. 01.01.2020.
aktiver Berufssoldat im Bereich Personalwesen

Tommie

@ LwPersFw:

Deine Antwort beantwortet meine Frage leider nicht ;) ! Hat der Zoll rechtlich keinerlei Handhabe gegen den Wunsch eines seiner Beamten, den FWD abzuleisten?

Das Beispiel ist vollkommen fiktiv gewählt!

LwPersFw

Zitat von: Tommie am 10. März 2020, 18:24:07
@ LwPersFw:

Deine Antwort beantwortet meine Frage leider nicht ;) ! Hat der Zoll rechtlich keinerlei Handhabe gegen den Wunsch eines seiner Beamten, den FWD abzuleisten?

Das Beispiel ist vollkommen fiktiv gewählt!

Nein, hat er nicht.

Sonst hätte eine Aufnahme der Beamten in das Arbeitsplatzschutzgesetz keinen Sinn gemacht.

Und wenn dieser Schutz nicht auch für den FWD gelten würde, hätte der Gesetzgeber dem 16 (7) eine einschränkende Regelung hinzugefügt.

Und ... das gilt für alle Beamten... z.B. auch der Wehrverwaltung.
aktiver Berufssoldat im Bereich Personalwesen

F_K

Danke für den Hinweis.

Das Rundschreiben belegt aus meiner Sicht allerdings die Notwendigkeit der Klarstellung, aber damit ist die Absicht eindeutig.

ulli76

Das Hauptproblem sind eher Personalmangel und Verletzungsrisiko. Ich glaube, du bist mit dem Ungedientenprogramm besser bedient. Das ist besser mit einem zivilen Job vereinbar und du kannst danach mal einzelne Wochen oder an WE das machen, auf was du Lust hast.
•Medals are OK, but having your body and all your friends in one piece at the end of the day is better.
http://www.murphys-laws.com/murphy/murphy-war.html

F_K

... neulich noch mit einem "Zöllner" einen Wettkampf bestritten, der hatte eine Info Dvag mitgemacht, um "Grün" tragen zu dürfen - ggf. auch eine Option.

LwPersFw

Zitat von: F_K am 10. März 2020, 19:48:51
Danke für den Hinweis.

Das Rundschreiben belegt aus meiner Sicht allerdings die Notwendigkeit der Klarstellung, aber damit ist die Absicht eindeutig.

Nein, es bedarf keiner Klarstellung. Die Ausführungen sind eindeutig und bieten auch keinen Raum für "Interpretation".

Warum ... weil der Gesetzgeber es so gewollt hat:

Deutscher Bundestag 2. Wahlperiode 1953
Drucksache 3117
Bundesrepublik Deutschland
Der Bundeskanzler
10 — 37010 — 1154/57 III
Bonn, den 19. Januar 1957

Entwurf eines Gesetzes über den Schutz des Arbeitsplatzes bei Einberufung zum Wehrdienst und die Eingliederung entlassener Soldaten in einen Zivilberuf
(Arbeitsplatzschutzgesetz)

"Zu §9

§ 9 behandelt den Einfluß von Grundwehrdienst und Wehrübungen auf die Dienstverhältnisse der Beamten und Richter.

Die Vorschrift will alle Beamten und Richter erfassen, gleichgültig ob Dienstherr der Bund, ein Land, eine Gemeinde,
ein Gemeindeverband oder eine andere Körperschaft des öffentlichen Rechts ist.

Absatz 1:

Die Lösung des Dienstverhältnisses eines Beamten oder Richters wegen Einberufung
zum Wehrdienst wäre mit den Grundsätzen des Beamtenrechts nicht vereinbar.

Deshalb ist bestimmt, daß der Beamte oder Richter für die Dauer des Wehrdienstes beurlaubt ist.

Der Urlaub soll kraft Gesetzes gewährt werden, so daß es keines förmlichen Urlaubsantrags
und keiner Genehmigung des Urlaubs durch den Dienstvorgesetzten bedarf.


Eine Weiterzahlung der Dienstbezüge oder des Unterhaltszuschusses für die Dauer des
Grundwehrdienstes kann dem Dienstherrn nicht zugemutet werden; bei den kurzfristigen
Wehrübungen erscheint dies dagegen vertretbar.

Während des Wehrdienstes erhält der Beamte oder Richter als Soldat Geld- und Sachbezüge
von der Bundeswehr; die Sicherung des Unterhalts seiner Angehörigen soll durch besonderes
Gesetz geregelt werden.
"


Und wie schon ausgeführt, da der Gesetzgeber dem § 16 Abs 7 keine, z.B. den § 9 einschränkenden
Regelungen, beigefügt hat, gelten auch für den FWD die o.g. Vorgaben zu Abs 1.

"....dass die Vorschriften über den Grundwehrdienst anzuwenden sind."




aktiver Berufssoldat im Bereich Personalwesen

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