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Widerruf - Urlaub/ÜberStd.

Begonnen von RoffelLele, 18. März 2020, 00:45:06

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RoffelLele

Moin,
Ich bin seit dem 1.10.2019 bei der Bw und habe mich letztens aus persönlichen Gründen dazu entschlossen meinen Widerruf zu ziehen genau am 16.02.2020. Da ich allerdings noch nicht einen meiner 30 Gesetzlichen Urlaubstage genommen habe und noch über 150 Überstunden aufzuweisen habe, habe ich mich gefragt ob es eine Möglichkeit gäbe diese auszahlen zulassen. Ich habe schon mehrere Posts zu diesem Thema gesehen, aber nicht wirklich schlauer geworden.

Mit freundlichen Grüßen 

RoffelLele

Dazu noch: ich habe oft gelesen das es so gemacht wird das die restlichen Überstunden und Urlaub abgebaut werden bis man endgültig raus ist. Da das bei mir nicht möglich war da ich nur noch 1 Woche hatte meinen Widerruf zu ziehen weil danach meine Probephase zu Ende wäre, meine Frage 👆🏻

KlausP

Sie haben keine 30 Urlaubstage, wie kommen Sie darauf? Für 2019 standen Ihnen für 3 Monate anteilmäßig 7,5 Tage, aufgerundet also 8Tage zu, für 2020 sind das ebenfalls 3 Monate. Von den Tagen für 2019 dürften über die Feiertage mindestens 4 Tage abgegolten worden sein.
StOFä (NVA) a.D., StFw a.D.
aktiver Soldat vom 01.11.71 bis 30.06.06, gedient in zwei Armeen

wolverine

Muss bei Mehrarbeit nicht schon bei Genehmigung mitgeteilt werden, wie und wann diese abgegolten wird?
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Al Terego

Zitat von: wolverine am 18. März 2020, 07:45:46
Muss bei Mehrarbeit nicht schon bei Genehmigung mitgeteilt werden, wie und wann diese abgegolten wird?

Nicht zwingend.

Andi8111

Zitat von: wolverine am 18. März 2020, 07:45:46
Muss bei Mehrarbeit nicht schon bei Genehmigung mitgeteilt werden, wie und wann diese abgegolten wird?

Überstunden ≠ Mehrarbeit

Sollten es lediglich Gleitstunden sein, verfallen diese. (sie wie bei mir am Ende eines jeden Monats...)

Al Terego

Zitat von: Andi8111 am 18. März 2020, 14:28:02
Sollten es lediglich Gleitstunden sein, verfallen diese. (sie wie bei mir am Ende eines jeden Monats...)

Am Ende jeden Monats keine Kappungsgrenze. Dass ist aber eine ungewöhnliche Dienstvereinbarung. Normalerweise gibt es eine monatliche Grenze zwischen 40-80 Stunden und einmal im Jahr eine Kappung auf 40 Stunden.

Andi8111

Zitat von: Al Terego am 18. März 2020, 14:31:21
Dass ist aber eine ungewöhnliche Dienstvereinbarung. Normalerweise gibt es eine monatliche Grenze zwischen 40-80 Stunden und einmal im Jahr eine Kappung auf 40 Stunden.

Hä? Monatliche Grenze? Ja und dann Kappung. Was soll denn bitte eine Grenze ohne Kappung sein? "Bitte, bitte, bitte mach nicht mehr als 80 Plusstunden?"

Andi

Zitat von: Al Terego am 18. März 2020, 14:26:27
Zitat von: wolverine am 18. März 2020, 07:45:46
Muss bei Mehrarbeit nicht schon bei Genehmigung mitgeteilt werden, wie und wann diese abgegolten wird?

Nicht zwingend.

Doch, sogar sehr zwingend. ;)
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Al Terego

Zitat von: Andi8111 am 18. März 2020, 17:22:19
Hä? Monatliche Grenze? Ja und dann Kappung. Was soll denn bitte eine Grenze ohne Kappung sein? "Bitte, bitte, bitte mach nicht mehr als 80 Plusstunden?"

Hä, nix anderes hab ich ja geschrieben. In den meisten (allen?) Gleitzeitdienststellen gibt es monatlich eine Kappung bei um die 80 Stunden (abhängig von der Dienstvereinbarung). Alles was drüber ist fällt weg. Einmal im Jahr ist die Grenze bei 40 Stunden.

Von Dienststellen die am Ende jeden Monats auf Null setzen hab ich noch nie gehört. 

Andi8111

Tatsächlich ist es wohl so, dass wir am Ende vom Monat auf 80 gekappt werden und im März auf 40. Hab mich vllt. etwas unmündig ausgedrückt. Aber praktisch ist es so, dass die Arbeitszeiterfassungsleute bei uns ihren "Job" so schleppend durchziehen, dass mitunter mehrere Monate ins Land gehen, bis die Stunden aus den Diensten etc. verrechnet sind.

Al Terego

Zitat von: Andi am 18. März 2020, 17:31:06
Doch, sogar sehr zwingend. ;)

Der Anordnende ist in der Pflicht, für den entsprechenden Ausgleich zu sorgen. Wenn er dies direkt mit der Anordnung verbinden kann umso besser. Er muss dies aber nicht zwingend direkt mit der Anordnung festlegen.

Sollte sich die SAZV da inzwischen geändert haben (ich gebe zu, ich habe die letzten Änderungen noch nicht ausgewertet) dann lass ich mich natürlich gerne eines Besseren belehren.

Andi

Zitat von: Al Terego am 18. März 2020, 17:37:35
Der Anordnende ist in der Pflicht, für den entsprechenden Ausgleich zu sorgen. Wenn er dies direkt mit der Anordnung verbinden kann umso besser. Er muss dies aber nicht zwingend direkt mit der Anordnung festlegen.

Ohne diese Planung darf er die Mehrarbeit grundsätzlich nicht anordnen. Das ist so seit Schaffung der SAZV.
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Al Terego

Zitat von: Andi am 18. März 2020, 17:39:22
Ohne diese Planung darf er die Mehrarbeit grundsätzlich nicht anordnen. Das ist so seit Schaffung der SAZV.
Trotzdem ist es nicht erforderlich mit der Anordnung direkt schon die Art und bei Zeitausgleich den Tag konkret festzulegen.

Ralf

Und ein nicht zu planender Widerruf macht jede Planung zunichte.
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