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Übernahme Offz - Wohnungsanerkennung

Begonnen von Nutcho, 19. März 2020, 08:48:48

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Nutcho

Guten Tag,

ich habe gerade meinen Übernahmebescheid für den Wechsel in die Offzlaufbahn erhalten.

Zum 01.03. bin ich umgezogen, auf Grund von Corona kann ich mich derzeit nicht ummelden, da die Stadt geschlossen hat. Demnach kann ich die Wohnung auch derzeit nicht anerkennen lassen.

Ab wann muss die Wohnung anerkannt sein, sodass mir für die Übernahme zum 1.7. TG am zusteht?

mkg

Tommie

Zitat von: Nutcho am 19. März 2020, 08:48:48Ab wann muss die Wohnung anerkannt sein, sodass mir für die Übernahme zum 1.7. TG am zusteht?

Idealerweise vorher! Aber es ist möglich, dass Ihr Problem mit den geschlossenen Ämtern bekannt ist, und demnach berücksichtigt wird.

Wüstensand

Ist die Wohnung denn am Standort? In der Regel muss die Wohnung mindestens 6 Monate vor dem Erkenntnisgewinn der Versetzung anerkannt worden sein.

LwPersFw

Aus einem anderen Thema...

Zitat von: LwPersFw am 22. August 2017, 06:52:59
Bei Einstellungen und Erstververpflichtungen muss der Hausstand davor bestanden haben...ohne Fristen.


Anders sieht es bei Versetzungen aus.

Hier hat das BMVg 2015 klargestellt...
Ist dem Soldaten eine Versetzung angekündigt worden und richtet er nach dieser Ankündigung einen Hausstand ein, wird dieser für die Versetzung nicht berücksichtigt.


Steht auch so in der GAIP des BAPersBw.

Wenn das o.G. zutrifft...

Keine Berücksichtigung für die Versetzung 01.07. und damit kein TG.

aktiver Berufssoldat im Bereich Personalwesen

Nutcho


Nutcho

Nur der Antrag auf Anerkennung lässt sich noch nicht machen, da die Behörde zu hat.

KlausP

Mit Ihrem konkreten Problem, dass Sie sich derzeit nicht ummelden können, sollten Sie sich direkt an die für die Anerkennung der Wohnung zuständige Stelle wenden. Sie werden vermutlich nicht alleine vor diesem Problem stehen.
StOFä (NVA) a.D., StFw a.D.
aktiver Soldat vom 01.11.71 bis 30.06.06, gedient in zwei Armeen

Nutcho

Lässt sich denn eine solche Anerkennung auch rückwirkend ausstellen? Angenommen ich bekomme von der Behörde den Einzug zum 1.3. bestätigt. Dass die Anerkennung der Wohnung quasi auch zum 1.3. ist?

F_K

Ja - aber Anerkennung und Berücksichtigung sind ZWEI Dinge.

WANN hattest Du Kenntnis von der Versetzung?

KlausP

Was haben Sie von meinem Rat denn nun nicht verstanden? Rufen Sie dort an, nur dort sitzen die Fachleute, die darüber zu entscheiden haben.
StOFä (NVA) a.D., StFw a.D.
aktiver Soldat vom 01.11.71 bis 30.06.06, gedient in zwei Armeen

Nutcho


Nutcho

Zitat von: F_K am 19. März 2020, 13:23:49

WANN hattest Du Kenntnis von der Versetzung?

heute morgen. Als ich den Übernahmebescheid bekommen habe.

FoxtrotUniform

In Verbindung der Tatsachen, dass die Wohnung zum 01.03.20 bezogen wurde, die Ämter zu diesem Zeitpunkt noch nicht geschlossen hatten, die Übernahme nicht aus heiterem Himmel fiel (Wohnung nur zwecks TG-Erwirkung bezogen?) und den Ausführungen von LwPersFw, sehe ich keine Rechtsgrundlage, warum ein Anspruch auf TG bestehen sollte.

Gesendet von meinem Mobilgerät

Hochmut kommt vor dem Fall  ::)

Nutcho

Die Wohnung fiel nicht aus heiterem Himmel. Ich habe bis zum 1.3. paar Häuser weiter gewohnt. Diese Wohnung war auch anerkannt. Jedoch mussten wir jetzt auf Grund von Eigenbedarf des Vermieters umziehen.

Wüstensand

Wenn bereits eine anerkannte Wohnung paar Straßen weiter bestanden hat, dann sollte die neue auch anerkannt werden sofern die Merkmale erfüllt sind. Dann gibt es auch TG nach Versetzung.

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