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Arbeitszeitverordnung / Dienst am Wochenende

Begonnen von Jannik, 10. April 2020, 17:52:37

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Seltsam

Und genau nur danach hat der TE gefragt, ohne moralische Keule oder Vergleiche mit den Sanitäts- oder Pflegekräften.

Er steht immerhin am Anfang seiner Bundeswehrzeit.

LwPersFw

Zitat von: Seltsam am 11. April 2020, 08:54:59
Und genau nur danach hat der TE gefragt, ohne moralische Keule oder Vergleiche mit den Sanitäts- oder Pflegekräften.

Er steht immerhin am Anfang seiner Bundeswehrzeit.

Bei der Reflektion des eigenen Verhaltens in diesen besonderen Zeiten ... geht es sehr wohl um Moral und Wertung der Betroffenheit anderer Personenkreise.

Und bezogen auf die Bw spielt es keine Rolle ob Rekrut ... oder der aktuell dienstälteste Aktive... ob Schütze... oder General...

Was z.B. zählt ist (aus einem anderen Post):

Zitat von: Ralf am 09. April 2020, 19:28:43

Im Gegensatz zu vielen zivilen Firmen, Unternehmen oder Handwerken haben wir derzeit weder Kurzarbeit, Einkommenseinbußen oder Existenzängste. Dieses sollte man mit Dankbarkeit annehmen. Dass eine derartige Krise nicht an jedem spurlos vorbeigehen kann, sollte wirklich klar sein. Die Folgen für uns sind im Vergleich zu anderen äußert gering. Und so sollte die derzeitige Situation auch wahrgenommen werden.


Und das Warum und Wie wurde den Bewerbern in einem persönlichen Schreiben mitgeteilt und Notwendigkeiten erläutert.
Zusätzlich stehen ihnen Ansprechstellen zur Verfügung, wenn noch offene Fragen bestehen.
aktiver Berufssoldat im Bereich Personalwesen

2Cent

Die Forderung das man dankbar sein soll immernoch Amtsangemessen besoldet zu werden kann nur aus einer Dienststelle aus Köln kommen. ;-)

Wir werden langfristig schon unsern Anteil der Last ab bekommen.

wolverine

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Helft mit, dass es so bleiben kann

LwPersFw

#19
Zitat von: 2Cent am 11. April 2020, 11:21:03
Die Forderung das man dankbar sein soll immernoch Amtsangemessen besoldet zu werden kann nur aus einer Dienststelle aus Köln kommen. ;-)

Wir werden langfristig schon unsern Anteil der Last ab bekommen.

Das kommt nicht aus Köln...Bonn...oder Berlin...

...sondern gilt z.B. für alle Bundesbeamten und Berufs-/Zeitsoldaten.

Und sollten Sie Bundesbeamter oder Berufssoldat sein ... wird Ihnen niemand jetzt oder später die Ihnen zustehende Besoldung kürzen.
Und schon gar nicht werden Sie Ihre Arbeitsstelle verlieren.

Mithin werden Sie keine Existenz-Ängste plagen ... wie viele andere Menschen in diesem Land.

Das es ggf. bei der nächsten Gehaltsrunde eine "Null-Runde" geben wird ... hat damit nichts zu tun.

1. Hatten wir das schon ... auch ohne Corona
2. Aus dem von wolverine genannten Grund - u.a. Solidarität gegenüber den zivilen Arbeitnehmern
aktiver Berufssoldat im Bereich Personalwesen

2Cent

@LwPersFw
Das man Amtsangemessen besoldet werden ist ein Grundsatz des Alimentationsprinzip dafür muss keiner dankbar sein.

wolverine

Aber beschweren sollte man sich dann über die Regelungen des Dienstverhältnisses, dass man sich gesucht hat, auch nicht.
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2Cent

Ich glaube nicht daß ich mich hier irgendwie beschwert hätte.

Aber selbst wenn, der Beschwerdeweg steht jedem immer offen.
Wichtig ist nur das man eben auch die Urteile akzeptiert.

LwPersFw

Zitat von: 2Cent am 12. April 2020, 12:57:22
@LwPersFw
Das man Amtsangemessen besoldet werden ist ein Grundsatz des Alimentationsprinzip dafür muss keiner dankbar sein.

Richtig, sollen und brauchen Sie auch nicht.

Aber dafür

ZitatMithin werden Sie keine Existenz-Ängste plagen ... wie viele andere Menschen in diesem Land.

Und das wird auch so bleiben, wenn es eine Null-Runde bei der Besoldung geben sollte.
aktiver Berufssoldat im Bereich Personalwesen

Ralf

So, genug für Ostern!
Aufgeräumt.
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LwPersFw

#25
Ralf hat das Thema geschlossen... hier nur noch ein ergänzender fachlicher Hinweis zur Frage: "Darf der Dienstherr das?"

(Das Folgende verdeutlicht wieder einmal, dass das Dienstverhältnis als Soldat eben kein normales Beamtendienstverhältnis, oder Arbeitsvertrag eines Arbeitnehmers ist.)


Viele Soldaten denken, dass das Wochenende ausschließlich ihnen "gehört" und der Dienstherr hier kaum Eingriffsrechte hat.
Dem ist aber eben nicht so. Gesetzliche Grundlage ist der bereits genannte § 30c SG.


Und weil dies so gesetzlich geregelt ist .... haben ALLE Soldaten am Wochenende nur dienstfreie Zeit und "freien Ausgang".

Geregelt in der A2-2630/0-0-2 (zu finden auf fragdenstaat.de)

"Allgemeines1.2.3.3 

Ausgangsregelung

133. Nach Dienstschluss  –  die Dauer  des  Dienstes  richtet  sich dabei  nach den militärischen Erfordernissen unter  Beachtung  der  SAZV  –  haben  dienstfreie Zeit  und damit  freien  Ausgang:

•  Soldatinnen  und  Soldaten  während  der  Dauer  der  allgemeinen  Grundausbildung/Grundeinweisung bis  zum  Zapfenstreich  (23.00 Uhr),  soweit  sie zum  Wohnen in der  Gemeinschaftsunterkunft verpflichtet  sind ,

•  Mannschaften nach Ablauf  der  allgemeinen  Grundausbildung/Grundeinweisung  und Unteroffiziere ohne  Portepee  (oP)  bis  zum  Frühstück,  soweit  sie  zum  Wohnen  in  der  Gemeinschaftsunterkunft und zur  Teilnahme an  der  Gemeinschaftsverpflegung (Morgenkost)  verpflichtet  sind,

•  Offiziere und  Unteroffiziere  mit  Portepee  (mP)  bis  zum  Dienstbeginn.
    Dies  gilt  auch  für  Unteroffiziere oP  und  Mannschaften,  soweit  sie vom  Wohnen  in  der Gemeinschaftsunterkunft  und/oder
    von der  Teilnahme an der  Morgenkost  befreit  sind.
    Unteroffiziere oP  mit  bestandener  Feldwebel-/Bootsmannprüfung  nach der  Soldatenlaufbahnverordnung von ihrem 
    Disziplinarvorgesetzten den  Unteroffizieren  mP  gleichgestellt  werden.

134. Freier  Ausgang bezeichnet  sowohl  den  Zeitraum  als  auch  die  Möglichkeit  für  eine  Soldatin oder  einen  Soldaten,  sich  nach  eigenem  Ermessen  an  einem  Ort  ihrer  bzw.  seiner  Entscheidung unter  Berücksichtigung  dienstlicher  Erfordernisse aufhalten zu können. 

Die zuständigen Disziplinarvorgesetzten  können unter  Berücksichtigung  dienstlicher  Erfordernisse oder  im  Rahmen der Vollstreckung  einer  Disziplinarmaßnahme  oder  einer  gerichtlichen  Freiheitsentziehung  den  freien Ausgang  beschränken

Insbesondere  können die Disziplinarvorgesetzten den freien Ausgang  vor, während und nach besonderer  dienstlicher  Belastung,  wie  z.  B.  bei  Ausbildungsvorhaben,  Übungen und Truppenübungsplatzaufenthalten,  für  die gesamte Einheit  oder  für  einzelne  Soldatinnen und Soldaten beschränken.

138. Wochenendausgang  und damit  freien Ausgang haben Soldatinnen und Soldaten,  die an Wochenenden  nicht  zu  einem  Dienst  eingeteilt  sind,  ab  Freitag  nach  Dienst. 

Der  Wochenendausgang für  Soldatinnen und Soldaten,  die dem  Zapfenstreich unterliegen,  soll  im  Allgemeinen am  Montag 1.00 Uhr  beendet  sein.  Die Rückkehrzeiten sollen unter  Berücksichtigung  der  dienstlichen Notwendigkeiten,  der  Fürsorgepflicht  und der  berechtigten  Interessen der  Soldatinnen und Soldaten festgesetzt  werden. 

Diese Regelung  ist  an dienstfreien Tagen während der  Woche entsprechend anzuwenden."



D.h. wir alle sind grundsätzlich 24/7 für den Dienstherrn verfügbar.
Sind wir aber zu keinem Dienst eingeteilt... haben wir dienstfreie Zeit und damit i.d.R. freien Ausgang.
WIE der Dienstherr dies in der Praxis auszugestalten hat... regelt das SG über SAZV über Vorschriften/Erlasse.
Und erst wenn der Dienstherr hierbei falsch handelt, z.B. gegen die Vorgabe in einer Vorschrift verstößt, macht eine Beschwerde sinn.



Dieser Beitrag ergänzt:

Updates in den Beiträgen #6 und #7 hier

https://www.bundeswehrforum.de/forum/index.php/topic,67925.0.html
aktiver Berufssoldat im Bereich Personalwesen