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Tilgung von Vorstrafen im BZR und Dienst bei der BW

Begonnen von Hamburg9023, 12. April 2020, 13:57:52

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Hamburg9023

Hallo,

Ich habe einige spezielle Fragen hinsichtlich von Einstellungshindernissen aufgrund von Vorstrafen in der BW, die mir auch nach dem Durchblick der vielen bereits im Forum bestehenden Beiträge nicht hinreichend beantwortet werden konnten.

1. Für Bewerber mit einer Kriminalitätskarriere, die zur einer Haftstrafe über einem Jahr geführt hat, gilt ein grundsätzliches Einstellungshindernis, unabhängig ob Soldat oder Beamter.

Frage: Wenn diese mind. 1 - jährige Strafe aus dem BZR getilgt ist, sprich nach 10 Jahren, ist die Wirkung dieses Gesetz für den entsprechenden Bewerber dann aufgehoben und führt nicht zu einem Einstellunghindernis?


2. Dürften, sofern dies zutrifft, auch Menschen mit teils schweren Straftaten und langen Haftstrafen grundsätzlich irgendwann wieder den Streitkräften/öffentlichen Dienst/Verbeamtung beitreten, solange nur erfüllt ist, dass jede einzelne Strafe getilgt ist, und auch bei einer erweiterten Sicherheitsüberprüfung aufgrund von Tilgung aus BZR und Polizeidatenerfassungssystem keine Hinweise mehr darauf vorliegen? (ausgenommen schwere staatsgefährdende Gewalttaten,  Mord, usw.)


3. Haben Bewerber, die grundsätzlich zum Zeitpunkt der Abgabe der Bewerbungsunterlagen eine bereits getilgte Straftat vorweisen (unabhängig wie groß zuvor das Strafausmaß war) und sich folglich als ,,nicht vorbestraft" und ohne BZR-Eintragung bezeichnen dürfen,

das Recht, beim Psychologengespräch eine kriminelle Vorgeschichte zu verneinen, da sie nach dem Resozialisierungsgedanken für ihre Strafe gebüßt und somit nach gewisser Zeit wieder das Recht haben, rehabilitiert zu werden?

(Ausnahme: bei angetretener Haftstrafe, die bei Verschweigen zu einer ,,Lücke" im Lebenslauf und falschen Erklärungen hierfür zu einem Einstellungsbetrug führen dürften)



Danke für jede Antwort und schöne Ostern!

justice005

Zu 1: Das einstellungshindernis endet mit Tilgung aus dem BZR

Zu 2: grundsätzlich ja

Zu 3: ja, getilgt ist getilgt. Das ist ja der Sinn der Tilgung. Der Makel soll ja nicht lebenslang an einem hängen (außer bei Mord)

KlausP

Aber Achtung! Für Bewerber in der Unteroffizier-, Feldwebel- und Offizierlaufbahn holt die Bw mit schriftlicher Zustimmung des Bewerbers eine unbeschränkte Auskunft aus dem BZR ein.
StOFä (NVA) a.D., StFw a.D.
aktiver Soldat vom 01.11.71 bis 30.06.06, gedient in zwei Armeen

F_K

Nunja - eine Strafe von über 1 Jahr führt gesetzlich zu einer Entfernung aus dem Beamtenverhältnis.

D. h. Praktisch führen auch Verurteilungen darunter zu einer Nichteignung - auch wenn es juristisch kein absolutes Kriterium ist.

Da der "Lebenslauf" in der Regel mit einer so langen Haftstrafe "nicht so toll" ist und die Tilgungsfrist das Alter ggf. über die Einstellungsgrenze hebt ist die Fragestellung eher akademisch.

Die BW erhält eine unbeschränkte Auskunft aus dem BZR.

Hamburg9023

Bedeutet eine unbeschränkte Auskunft des BZR, dass dort die Tilgungsfristen nicht berücksichtigt werden und somit jede einzelne, auch schon getilgte Verurteilung erhalten bleibt?





Tatsächlich ist es wie @F_K anmerkt, hypothetisch, bereits bei einer Tilgungsfrist von mehr als 5 Jahren würde für OA/FA allein die Altersgrenze bei Dienstantritt damit kollidieren.


Andi8111

Ein gewissenhaft erstellter tabellarischer Lebenslauf wird eine Haftstrafe ja aufdecken. Insofern wird man, falls man eingeladen wird, sicher danach gefragt werden. Die Crux am Bewerbungsprozess der Bundeswehr ist ja, dass man kein Recht auf eine Einstellung hat und kein Recht auf ein Assessement.

wolverine

Auch eine zur Bewährung ausgesetzte Freiheitsstrafe ist eine Feiheitsstrafe
Bundeswehrforum.de-Seit 20 Jahren werbefrei!
Helft mit, dass es so bleiben kann

Andi8111

Eine kurze Frage wolverine: Bringt §45 StGB dann eine 5 Jährige Sperre mit sich?

Strafgesetzbuch (StGB)
§ 45 Verlust der Amtsfähigkeit, der Wählbarkeit und des Stimmrechts
(1) Wer wegen eines Verbrechens zu Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt wird, verliert für die Dauer von fünf Jahren die Fähigkeit, öffentliche Ämter zu bekleiden und Rechte aus öffentlichen Wahlen zu erlangen.

F_K

Ich würde 51 und 52 BZRG nochmal lesen - bei Anstelllungen bein Staat, Waffendingen und so ein Zeugs wird auch nach Fristablauf die Tat noch berüchsichtigt.

KlausP

Zitat von: Hamburg9023 am 12. April 2020, 15:10:58
Bedeutet eine unbeschränkte Auskunft des BZR, dass dort die Tilgungsfristen nicht berücksichtigt werden und somit jede einzelne, auch schon getilgte Verurteilung erhalten bleibt?

Das kann man im Bundeszentralregistergesetz, § 41-43 nachlesen. Man beachte aber auch §53(2)),

ZitatGesetz über das Zentralregister und das Erziehungsregister (Bundeszentralregistergesetz - BZRG)
§ 53 Offenbarungspflicht bei Verurteilungen

(1) Verurteilte dürfen sich als unbestraft bezeichnen und brauchen den der Verurteilung zugrunde liegenden Sachverhalt nicht zu offenbaren, wenn die Verurteilung
1. nicht in das Führungszeugnis oder nur in ein Führungszeugnis nach § 32 Abs. 3, 4 aufzunehmen oder
2.zu tilgen ist.
(2) Soweit Gerichte oder Behörden ein Recht auf unbeschränkte Auskunft haben, können Verurteilte ihnen gegenüber keine Rechte aus Absatz 1 Nr. 1 herleiten, falls sie hierüber belehrt werden.
StOFä (NVA) a.D., StFw a.D.
aktiver Soldat vom 01.11.71 bis 30.06.06, gedient in zwei Armeen

F_K

Also nochmal deutlich:

Die Auskunft von justice bezieht sich nur auf zivile Arbeitgeber (ohne Sicherheitsaufgaben).

Wer sich ein absolutes Einstellungshindernis einfängt, wird nie mehr Beamter, Soldat oder bekommt eine waffenrechtliche / Sprengstoff Erlaubnis oder ähnliche Dinge.

Thomi35

Zitat von: KlausP am 12. April 2020, 16:01:21
Zitat von: Hamburg9023 am 12. April 2020, 15:10:58
Bedeutet eine unbeschränkte Auskunft des BZR, dass dort die Tilgungsfristen nicht berücksichtigt werden und somit jede einzelne, auch schon getilgte Verurteilung erhalten bleibt?

Das kann man im Bundeszentralregistergesetz, § 41-43 nachlesen. Man beachte aber auch §53(2)),

ZitatGesetz über das Zentralregister und das Erziehungsregister (Bundeszentralregistergesetz - BZRG)
§ 53 Offenbarungspflicht bei Verurteilungen

(1) Verurteilte dürfen sich als unbestraft bezeichnen und brauchen den der Verurteilung zugrunde liegenden Sachverhalt nicht zu offenbaren, wenn die Verurteilung
1. nicht in das Führungszeugnis oder nur in ein Führungszeugnis nach § 32 Abs. 3, 4 aufzunehmen oder
2.zu tilgen ist.
(2) Soweit Gerichte oder Behörden ein Recht auf unbeschränkte Auskunft haben, können Verurteilte ihnen gegenüber keine Rechte aus Absatz 1 Nr. 1 herleiten, falls sie hierüber belehrt werden.

Allerdings bedeutet dieses, daß § 53 I Nr. 2 BZRG -also die Tilgung- nach Absatz 2 nicht dazu führt, daß sich Verurteilte sich darauf nicht berufen dürften.

Andersherum gesagt bedeutet dieses, daß sie sich hier auch gegenüber Gerichten und Behörden mit dem o. a. Recht als unbestraft bezeichnen dürfen und entsprechende Sachverhalte nicht zu offenbaren brauchen.

F_K

Bitte richtig lesen.

Im Bewerbungsprozess wird der Bewerber entsprechend belehrt - die (bestrafen) Bewerber dürfen sich also NICHT als unbestraft bezeichnen.

Die Strafe steht zusätzlich im unbeschränkten BZR Auszug, den die Behörde anfordert.

Das zwingende Einstellungshindernis ist damit gegeben.

Thomi35

Ich habe sehr wohl richtig gelesen:

Wenn der Eintrag im BZR zur Tilgung ansteht oder bereits getilgt ist, dann braucht dieser -auch nach einer Belehrung- nicht mehr angegeben (offenbart) werden, vgl. § 53 Abs. 1 Nr. 2 i. V. m. §§ 45 ff. BZRG.

Es ist zu unterscheiden zwischen

1. Einträgen, die zwar ungetilgt im BZG stehen, aber nach § 32 BZRG nicht in ein Führungszeugnis aufzunehmen sind: Diese müssen nach einsprechender Belehrung angegeben werden, § 53 Abs. 2, Abs. 1 Nr. 1 BZRG und

2. Einträge, die getilgt sind oder zur Tilgung anstehen. Hier entfällt die Verpflichtung zur Preisgabe dieser Tatsache, auch nach entsprechender Belehrung, da sich § 53 Abs. 2 BZRG nicht auf Abs. 1 Nr. 2 bezieht.

Aber: Getilgte Strafen dürften aber gemäß § 52 Abs. 1 Nr. 1, 4 BZRG (unabhängig von der Offenbarungpflicht) bei der Einstellung in den öffentlichen Dienst und möglicher Gefährdung der Sicherheit der Bundesrepublik verwertet werden:

Zitat§ 52 Ausnahmen
(1) Die frühere Tat darf abweichend von § 51 Abs. 1 [das ist das Verwertungsverbot von getilgten Einträgen] nur berücksichtigt werden, wenn
1.
die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland oder eines ihrer Länder eine Ausnahme zwingend gebietet,

[...]

4.
die betroffene Person die Zulassung zu einem Beruf oder einem Gewerbe, die Einstellung in den öffentlichen Dienst oder die Erteilung einer Waffenbesitzkarte, eines Munitionserwerbscheins, Waffenscheins, Jagdscheins oder einer Erlaubnis nach § 27 des Sprengstoffgesetzes beantragt, falls die Zulassung, Einstellung oder Erteilung der Erlaubnis sonst zu einer erheblichen Gefährdung der Allgemeinheit führen würde; das gleiche gilt, wenn die betroffene Person die Aufhebung einer die Ausübung eines Berufes oder Gewerbes untersagenden Entscheidung beantragt oder
5.
[...]

Insoweit stimmt das von F_K Gesagte (,,zwingendes Einstellungshindernis"), wenn auch nach einer anderen Rechtsgrundlage.

Aber das Ganze sollte für den TE aber egal (und somit akademisch) sein, denn es gilt ohnehin der Beitrag:

Zitat von: F_KDa der "Lebenslauf" in der Regel mit einer so langen Haftstrafe "nicht so toll" ist und die Tilgungsfrist das Alter ggf. über die Einstellungsgrenze hebt ist die Fragestellung eher akademisch.

F_K

@ thomi35:

Ja, genau - wobei die Entlassung / Nichteinstellung gesetzliche Folge (also 51 Absatz 2 BZRG) ist - das speziellere Gesetz / Absatz für diesen Fall.

Also: der Bewerber darf sich nach Tilgung zwar als unbestraft bezeichnen, unterliegt aber IMMER der gesetzlichen Folge des ABSOLUTEN Einstellungshindernis.

Durch die unbeschränkte Auskunft wird im Bewerbungsprozess auch zwingend sichergestellt, das diese gesetzlich vorgeschriebenen Folge auch Rechnung getragen wird.

(Deshalb wird z. B. selbst bei Reservisten alle paar Jahre ein neuer BZR Auszug angefordert / verarbeitet, wenn eine RDL geplant ist).

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