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Perspektiven für ROA i.W.d.?

Begonnen von Muri_89, 11. Mai 2020, 13:10:01

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Ralf

Das sind ja auch Offiziere und keine Offizieranwärter. § 23 SLV schreibt explizit von Offizieranwärtern und der Einschränkung auf das Lebensalter.
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F_K

@ Ralf: Danke.

@ TE:

Dies bedeutet für Dich:

- Ein Wechsel während der aktiven Dienstzeit ROA SaZ in die OA TrDst Laufbahn ist wegen Deines Alters nicht vorgesehen - wird aber trotz dessen manchmal gemacht.
- Ein Wechsel als Leutnant (mit Ausscheiden nach 3 Jahren) ist aber zulässig und bei Bedarf kein Problem.

Ich sehe als Herausforderung die Tauglichkeit.

F_K

Nachtrag:
Reminder an mich selber - genau lesen.

Du bist ja erfolgreich (neu) gemustert worden.

Ich würde an Deiner Stelle also ROA angehen, und wenns gefällt, einen Antrag auf Wechsel stellen - ggf. dann nach den 3 Jahren wiedereinstellen (sofern Bedarf vorhanden ist).

DeltaEcho

Nur mal eine Zwischenfrage, in welcher TSK/MilOrg Bereich willst du denn dein ROA machen ?

croned

Erfolgt eine Einstellung als ROA iW. nach einem erfolgreich absolvierten Studium eigentlich auch als OFähnr analog zu §23 (4) SLV?
Meine laienhafte Interpretation von §48 (3) SLV lässt mich das vermuten, aber ich bin mir unsicher ob der Paragraph bei ROA iW Anwednung findet (dort geht es ja um "Aufsteiger").

KlausP

Das Thema wurde in einem aktuelleren Thread schon behandelt, wenn ich michbrichtug entsinne.
StOFä (NVA) a.D., StFw a.D.
aktiver Soldat vom 01.11.71 bis 30.06.06, gedient in zwei Armeen

Ralf

https://www.bundeswehrforum.de/forum/index.php/topic,71967.msg728196.html#msg728196
Das war das zu adW, ist aber nmB auch zu iW zu übertragen.
Während der Dienstzeit die Lt-Beförderung und damit ja auch Verlust des Status ROA.
Und es gibt keine Bedarfsträgerforderungen dafür.
Und: Der Laufbahn der Offizierinnen und Offiziere der Reserve des Truppendienstes ist der Dienstgrad Oberfähnrich nicht zugeordnet (Anlage 2 Nummer 3 Buchstabe b SLV). Eine Beförderung zum Dienstgrad Oberfähnrich ist also nicht vorgesehen.
D.h., eine Einstellung als solcher geht dann auch nicht.
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croned

Das klingt plausibel - Danke!
Worauf bezieht sich dann §48?

F_K

@ croned:

Die SLV macht Dinge "möglich", diese müssen aber NICHT genutzt werden.
Ohne Bedarfsträgerforderung keine Nutzung.

Die anderen "Hürden" hat Ralf aufgezeigt - es macht so keinen Sinn.8

croned

Schon klar.
Mich hat nur interessiert (aus Neugier - ohne, dass es mich betreffen würde), wofür der §48 SLV genutzt wird, weil ich ihn nicht verstanden habe.

LwPersFw

Zitat von: croned am 19. Mai 2022, 15:32:18
Schon klar.
Mich hat nur interessiert (aus Neugier - ohne, dass es mich betreffen würde), wofür der §48 SLV genutzt wird, weil ich ihn nicht verstanden habe.


https://www.bundeswehrforum.de/forum/index.php/topic,54300.msg727404.html#msg727404

aktiver Berufssoldat im Bereich Personalwesen

panzerjaeger

ZitatMich hat nur interessiert (aus Neugier - ohne, dass es mich betreffen würde), wofür der §48 SLV genutzt wird, weil ich ihn nicht verstanden habe.

"Gemäß § 48 Absatz 3 i.V.m. § 25 Absatz 2, § 30, § 35, und § 40 SLV können Bewerbende mit zunächst vorläufig verliehenem höherem Dienstgrad eingestellt werden, wenn sie über eine abgeschlossene, dienstliche verwertbare Hochschulausbildung verfügen. Die Einstellung von Bewerbenden nach § 48 Absatz 3 SLV kann erfolgen, wenn der dienstliche Bedarf durch ausgebildete Reservistinnen und Reservisten nicht anderweitig gedeckt werden kann."

Die beiden unterstrichenen Vorrausetzungen müssen gegeben sein, für einen Seiteneinstieg mit (vorl.) höheren Dienstgrad.

Beste Grüße,
der Panzerjäger.

Deepflight

Also, auf meinem Schreiben damals stand "Wiedereinstellung nach Prargraph..."

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