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Tilgung von Vorstrafen im BZR und Dienst bei der BW

Begonnen von Hamburg9023, 12. April 2020, 13:57:52

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Tommie

Dieser Satz sollte nicht unkommentiert stehen bleiben, weil er schlicht und ergreifend falsch ist:

Zitat von: F_K am 13. April 2020, 11:36:10(Deshalb wird z. B. selbst bei Reservisten alle paar Jahre ein neuer BZR Auszug angefordert / verarbeitet, wenn eine RDL geplant ist).

In der Zentralrichtlinie A2-1300/0-0-2 "Die Reserve der Bundeswehr" gibt es im Abschnitt "3.2.3. Maßnahmen vor Anforderungen von Dienstleistungen" den Unterabschnitt "3.2.3.3. Führungszeugnis" der in Ziffer 3022 folgendes besagt:

ZitatIn folgenden Fällen ist für die Bearbeitung das Vorliegen eines Führungszeugnisses zur Vorlage bei den Behörden nach dem Bundeszentralregistergesetz erforderlich: ...

Und genau dieses "Führungszeugnis zur Vorlage bei Behörden" ist etwas anderes als der von "F_K" erwänte Auszug aus dem BZR!

Just my 2 cents ... ;) !


wolverine

Was ist denn mit der Überprüfung durch den MAD, die jetzt gemacht wird? Wird da nicht ein Typ 0 Zeugnis beantragt durch den Dienst?
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F_K

Tommie hat es genauer als ich spezifiziert - praktisch macht es keinen Unterschied, da ich bei der regelmäßigen Abfrage alle 2 bis 3 Jahre ja keinerlei Chance habe, in die Tilgung zu kommen.

BAMAD macht natürlich eine unbeschränkte Abfrage - die kommt ja noch "on top".

Moral der Geschichte - ich muss wohl gesetzestreu bleiben ...

Tommie

Zitat von: wolverine am 13. April 2020, 15:03:02Was ist denn mit der Überprüfung durch den MAD, die jetzt gemacht wird? Wird da nicht ein Typ 0 Zeugnis beantragt durch den Dienst?

Bei allen Sicherheitsüberprüfungen nach dem SÜG kommt das dazu ;) ! Siehe auch SÜG, § 12, Absatz 1 Nr. 2:

ZitatEinholung einer unbeschränkten Auskunft aus dem Bundeszentralregister und Ersuchen um eine Datenübermittlung aus dem Zentralen staatsanwaltschaftlichen Verfahrensregister,

Aber ... die SÜ wird nur bei neuen Fällen gemacht, nicht bei "Altlasten" ;) !

wolverine

Ok, dann liegt es bei mir wohl am Hausausweis. Oder ich bin so jung wie ich aussehe.
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InstUffzSEAKlima

Wozu gibt es Tilgungsfristen, wenn diese regelmäßig dazu führen, dass auch nach besagten Fristen das Vorhandensein von relevanten Einträgen noch abgefragt wird?

Zwei Beispiele:

- Bei Abfragen im Fahreignungsregister erhalten Dienststellen teilweise auch Punkte genannt, die schon seit Jahren getilgt sind. - "Da war vor x Jahren mal ein mittlerweile getilgter Punkt"

- Ein in der PersAkte des Soldaten befindliches Diszi (strenger Verweis) wurde ihm auf explizite Rückfrage nach 3 Jahren die Tilgung und Entfernung zugesichert. Als der Soldat zwei Jahre später versetzt wurde, konfrontierte man diesen mit dem "Fund" in der Akte, dass er ja kein unbeschrieben Blatt wäre, weil er zum Zeitpunkt x eine Dienstpflichtverletzung y begangen hatte und wärmte diese Sache mehrfach auf. Tilgung wäre nach §8 WDO ja nach 3 Jahren vorzunehmen, da keine weiteren Disziplinarmaßnahmen verhangen wurden.

Daher ist mir nicht klar, was man unter "Tilgungsfristen" zu verstehen hat. Physisch scheint man ja keine Daten zu löschen/entfernen, sondern nur deren Relevanz für aktuelle Betrachtungen zeitlich einzuschränken. Dennoch verstehe ich dann nicht, warum auch nach Tilgungsfristen das einstige Vorhandensein von Einträgen im Fahreignungsregister bzw. dem Disziplinarbuch immer wieder erwähnt und "ausgegraben" wird.

KlausP

... Als der Soldat zwei Jahre später versetzt wurde, konfrontierte man diesen mit dem "Fund" in der Akte, dass er ja kein unbeschrieben Blatt wäre ...

Da hat einfach jemand in der abgebenden Einheit gründlich gepennt. Das Disziplinarbuch ist jährlich zu  31.03.(?) auf tilgungsreife Disziplinarmaßnahmen zu prüfen. Die Disziplinarkarteikarte ist zu vernichten, bei Vorliegen von förmlichen Anerkennungen sind diese auf ein neues Karteiblatt zu übertragen. Die die Personalakten führenden Stellen sind über die Tilgungsreife schriftlich zu informieren, damit die dafür vorgesehenen Ausfertigungen der Verfügung aus der Akte entnommen werden. Spätestens, wenn ein Soldat versetzt wird und das Disziplinarkarteiblatt ausgehändigt wird ist ebenfalls zu prüfen, ob eine Maßnahme tilgungsreif ist.
StOFä (NVA) a.D., StFw a.D.
aktiver Soldat vom 01.11.71 bis 30.06.06, gedient in zwei Armeen

justice005

Wenn die Tilgungen nicht ordnungsgemäß durchgeführt werden, dann sollte man eine Beschwerde schreiben. Wer eine Disziplinarmaßnahme erhalten hat, sollte nach drei Jahren die Tilgung mal überprüfen. Wem eine eigentlich getilgte Sache Jahre später noch vorgehalten wird, der soll ebenfalls auf die Tilgung hinweisen und sich notfalls beschweren.

Nur wenn die Soldaten konsequent für ihre Rechte eintreten, werden auch die Vorgesetzten entsprechend senibilisiert und achten darauf.

Es ist halt ein generelles Problem. Früher haben die Spieße sowas auf dem Schirm gehabt und die Unterlagen ordentlich und penibel gepflegt. Heute ist leider in den Dienststellen regelmäßig Chaos. Wenn man einen Spieß heute mal fragt: "Nach wievielen Jahren werden Diszis aus dem Disziplinarbuch getilgt?" dann guckt man bloß in tote verständnislose Augen. Also kann man sich ausrechnen, wie die Disziplinarbücher aussehen.

Beim BAPersBw ist es nicht anders.

Habe vor einiger Zeit eine Personalgrundakte von einem Soldaten gesehen, der seit über 30 Jahren beim Bund ist. Die ersten 20 Jahre war die Personalakte tiptop in Ordnung. Danach wurde es deutlich schlechter und in den letzten Jahren (!) wurden alle Unterlagen nur noch völlig wahllos einfach vorne vorgeheftet. Ein RB sagte mir, dass sei mittlerweile der Normalfall.



Ullrich.schmitt

Guten Tag Zusammen,

Ich verfolge mit diese Diskussion mit großem Interesse.
Einer meiner Bekannten hat ein ähnliches Problem.
Als er 17 war ein Verstoß gegen das BTM, die Folge Sozialstunden.
Als er 18 war gefährliche Körperverletzung, die Folge eine Bewährungsstrafe.
Beides wurde nach Jugendstrafrecht geurteilt. Bei der Einsicht in Sein BZRG sind keine Taten aufgeführt, da diese getilgt sind. Gem. Eurer Antworten muss er also nicht von all dem Angeben.
Allerdings Frage ich mich, wenn wir Paragraph 52, Abs. 1, Nr1,4 betrachten, auf welche Information kann der Bund hier zugreifen? Das BZRG ist ja sauber. Falls er nichts angibt kann es ja nicht zu Problemen kommen oder ?

Al Terego

Zitat von: Ullrich.schmitt am 20. Mai 2020, 02:31:36
... Das BZRG ist ja sauber. Falls er nichts angibt kann es ja nicht zu Problemen kommen oder ?

Wenn Du die geforderten Angaben unwahr beantwortest und es deswegen zu einer Einstellung kommt, hast Du Einstellungsbetrug begangen.
Kommt dies heraus (die Akten bei Staatsanwaltschaft und Polizei werden ja schließlich nach einer Tilgung im BZRG nicht gelöscht) wirst Du recht schnell entlassen werden.

Thomi35

Das stimmt so gerade nicht.

Wie ich oben schon ausgeführt habe (mein Eintrag vom 13.04.20), ist dieses kein Betrug, da diese Einträge getilgt sind somit nicht offenbart werden brauchen. Allerdings nützt es vermutlich nichts, weil die Bundeswehr dennoch alle Einträge (incl. der getilgten) mitgeteilt bekommt. Insoweit wird es wohl zu ,,Problemen" kommen.

Ralf

Man muss in jedem Fall genau lesen, was im Bewerbungsformular gefordert ist, denn auch diese ändern sich. Also was letztes Jahr ggf. korrekt war, ist es nun nicht mehr. Und nur das was da steht, macht man bzw. macht man nicht.
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Ullrich.schmitt

Hi Thomi,

danke für die erneute Bestätigung, konkret bedeutet es der Bund kann auf die getilgten Strafen im BZRG zugreifen? Sollte der Bewerber, da er die Wahl alles hat offenbaren oder lieber nicht ?
Erfolgt die Prüfung vom Bund vor dem AC Phase I?
Sind die Fälle bekannt bei der es zu einer Versagung der Offizierslaufbahn geführt hat?
Eigentlich kann es ja als Jugendsünde abgetan werden.

Gruß

Ralf

ZitatSollte der Bewerber, da er die Wahl alles hat offenbaren oder lieber nicht ?
Hattest du meine Anmerkung nicht gelesen?
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Ullrich.schmitt

Hi Ralf,

aktuell wird auf die uneingeschränkte Auskunft des Bundesministeriums hingewiesen.

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