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Tilgung von Vorstrafen im BZR und Dienst bei der BW

Begonnen von Hamburg9023, 12. April 2020, 13:57:52

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KlausP

Zitat... konkret bedeutet es der Bund kann auf die getilgten Strafen im BZRG zugreifen? ...

Bei Bewerbern für die LaufBahnen oberhalb der Mannschaftslaufbahn fordert die Bw mit Zustimmung des Bewerbers eine unbeschränkte Auskunft aus dem BZR an. Was das genau beinhaltet steht im BZRG.
Bewerber für die Mannschaftslaufbahn (sowohl FWDL als auch SaZ) müssen dem KC ein Führungszeugnis für Behörden übersenden lassen.
StOFä (NVA) a.D., StFw a.D.
aktiver Soldat vom 01.11.71 bis 30.06.06, gedient in zwei Armeen

F_K

Anmerkung:

Unabhängig von den Rechtsfragen sind die Fragen im militärärtzlichem Bogen wahrheitsgemäß zu beantworten - je nach BTM Konsum hat eine wahre Angabe hier die Untauglichkeit zur Folge - und eine wahrheitswidrige Antwort wäre ein Eingehungsbetrug.

Die unbeschränkte Auskunft bei OA Bewerbern geht weit über "wäre getilgt gewesen" hinaus.

Ullrich.schmitt

Hi F_K,

vielen Dank für deine Hinweise.
Ich verstehe also der Bewerber wird alles Wahrheitsgemäß angeben müssen, dies wird seine Chancen ja nur erhöhen!
Allerdings ist die Frage hat er überhaupt noch realistische Chancen oder ist er schon jetzt unten durch.
Er ist mittlerweile verheiratet und verfügt über ausgezeichnete Job Referenzen.
Die Taten liegen ja mittlerweile fast 10 Jahre zurück!

Al Terego

Die Antwort wurde ja schon gegeben. Was im derzeit im Formular steht musst Du wahrheitsgemäß angeben.
Wenn Dir deswegen etwas auf die Füße fällt, was schon lange her ist, dann ist dies aus Deiner Sicht sicherlich bedauerlich, aber es gehört nunmal zu Deiner Historie dazu.

SolSim

Zitat von: Ullrich.schmitt am 20. Mai 2020, 08:18:54
Hi Thomi,

danke für die erneute Bestätigung, konkret bedeutet es der Bund kann auf die getilgten Strafen im BZRG zugreifen? Sollte der Bewerber, da er die Wahl alles hat offenbaren oder lieber nicht ?
Erfolgt die Prüfung vom Bund vor dem AC Phase I?
Sind die Fälle bekannt bei der es zu einer Versagung der Offizierslaufbahn geführt hat?
Eigentlich kann es ja als Jugendsünde abgetan werden.

Gruß

Eine Bewährungsstrafe wegen gefährlicher Körperverletzung würde ich jetzt nicht als ,,Jugendsünde" abtun.

F_K

Nunja,

wenn er tatsächlich nunmehr 10 Jahre straffrei gelebt hat, würde ich eine Jugendstrafe nicht überbewerten.

Interessant ist vielmehr welche Drogen wie oft - dies kann schon Untauglichkeit bedeuten ...

InstUffzSEAKlima

Ich verstehe dann nicht, warum man dann von "Tilgungen" spricht, wenn zahlreiche Einträge dennoch zeitlebens immer wieder betrachtet und ausgewertet werden. Ich selber habe damit kein Problem, weil ich keine derartigen Einträge habe, aber im Rahmen einer beantragten ZÜP  wurde bei mir auch alles durchforstet. Dabei werden auch sämtlich Einträge ausgewertet, auch wenn sie als "getilgt" gelten.

Wie in einem anderen Beitrag bereits geschrieben, führen auch Abfragen im Fahreignungsregister zu Aussagen, dass vor x Jahren mal ein Punkt vorhanden war, dessen Tilgungs- und Überliegefrist aber ebenfalls schon über 10 Jahre zurückliegt.

Andi8111

Es ist so, wie Shakespeare schon, in Anlehnung an Caesar, gesagt hat: "Das Gute wird mit einem Menschen begraben, das Schlechte überlebt ihn."
Und das ist, soweit es um die Auswahl von Personal für Bundesoberbehörden, Polizeibehörden und Streitkräfte geht ja wohl auch offensichtlich nötig. Ein "0815" Handwerksgeselle, der irgendwo in einem Betrieb arbeitet, zwei Kinder hat, ne Chinchillafarm und drei Bulldoggen, der wird die drei "getilgten" Vorstrafen nie als Makel empfinden. Wenn der aber nun die Berücksichtigung in einem Bewerbungsverfahren begehrt, die mit der Verleihung eines Amtes münden soll, dem werden diese "getilgten" Vorstrafen eben doch auf die Füße fallen. Und genau so ist das gedacht mit der "0815" Auskunft für Juppheidi und der unbeschränkten im Rahmen der Bewerbung und der SÜen. Aber: Hier wird ja im Einzelfall entschieden! Jeder Eintrag wird, in Abhängigkeit der weiteren Führung und des jetzigen Bildes, was der Bewerber abgibt, eingeschätzt. Das tun Menschen nach vom Gesetzgeber übertragenen pflichtgemäßen Ermessen, je nach Vorgang mit oder ohne weitere Weisungslage. Da sind auch Fehler nicht selten (siehe das BAPersBw und seine Auswüchse an Mist). Aber i.d.R. wird jedem Eintrag seine entsprechende Würdigung zu Teil.
Es gibt ja sogar Soldaten, die als Wiedereinsteller nach einer Entlassung nach §55 aus einem früheren Wehrdienstverhältnis eingestellt wurden, Berufssoldaten wurden und sich in einer Generalstabsausbildung befinden...
Es gibt aber auch rennomierte Mediziner, die eine Karriere im, öffentlichen Gesundheitswesen anstreben, denen aber der Drogenkonsum mit 21 zum Verhängnis wird. Das ist eben so....

LwPersFw

#38
Zitat von: KlausP am 20. Mai 2020, 08:41:37
Zitat... konkret bedeutet es der Bund kann auf die getilgten Strafen im BZRG zugreifen? ...

Bei Bewerbern für die LaufBahnen oberhalb der Mannschaftslaufbahn fordert die Bw mit Zustimmung des Bewerbers eine unbeschränkte Auskunft aus dem BZR an. Was das genau beinhaltet steht im BZRG.
Bewerber für die Mannschaftslaufbahn (sowohl FWDL als auch SaZ) müssen dem KC ein Führungszeugnis für Behörden übersenden lassen.

zur Ergänzung:



Stand : 04.03.2016

Nachzulesen im:
+ Bewerbungsbogen > unter "Hinweise und Belehrung zu Fragen 22 bis 25"
+ Erläuterungsblatt zum Bewerbungsbogen > unter "D Sonstige Angaben zur Person" 22 - 25


Text aus dem Erläuterungsblatt:

"1) Bewerber/innen für den Freiwilligen Wehrdienst (FWD) sowie die Laufbahn der Mannschaften als SaZ

Vom FWD bzw. von der Laufbahn der SaZ (Mannschaften) sind vorbestrafte Bewerber/innen ausgeschlossen, sofern sich aus der Straftat deren Nichteignung für den freiwilligen Wehrdienst in der Bundeswehr ergibt. Aus diesem Grund müssen Bewerber/innen Angaben zum Inhalt des Bundeszentralregisters in Bezug auf sich machen (Verurteilungen wegen Vergehen und/oder Verbrechen (Straftaten) einschließlich Strafbefehle).

Bei Verschweigen von Strafbefehlen / Verurteilungen in diesem Sinne wird grundsätzlich von einer Nichteignung ausgegangen.

Die Eintragungen aus dem Erziehungsregister sowie Inhalte, die einer Behörde nur im Rahmen der Erteilung eines erweiterten Führungszeugnisses mitgeteilt werden, müssen dagegen nicht offenbart werden.

Ferner brauchen Verurteilungen etc., die im Bundeszentralregister getilgt oder tilgungsreif sind, nicht angegeben werden.

Bei einem positiven Ausgang des Auswahlverfahrens/Eignungsfeststellung werden die Bewerber/innen aufgefordert, die Übersendung eines "Führungszeugnisses zur Vorlage bei einer Behörde" (§§ 30 Abs. 5, 31 Bundeszentralregistergesetzes - BZRG) zu veranlassen.

Die entstehenden Kosten können nicht erstattet werden.


2) Bewerber/innen für sonstige Laufbahnen (SaZ für die Laufbahnen Uffz, Fw, Offz)

Vom Dienst als SaZ in den sonstigen Laufbahnen (z.B. Uffz, Fw, Offz) sind Bewerber/innen ausgeschlossen, sofern sie strafrechtlich in Erscheinung getreten sind und sich aus der Straftat deren Nichteignung als Soldat/in ergibt.

Aus diesem Grund müssen Bewerber/innen Angaben zum Inhalt des Bundeszentralregisters in Bezug auf sich Angaben machen (Verurteilungen wegen eines Vergehens/Verbrechens (Straftaten) einschl. Strafbefehle, auch wenn eine Eintragung ins Führungszeugnis nach § 30 Abs. 1 BZRG nicht erfolgt(e), z.B. Strafbefehle/Verurteilungen, mit denen auf Geldstrafe von bis einschließlich 90 Tagessätze bzw. Freiheitsstrafe bis einschließlich drei Monate erkannt wurde).

Bei Verschweigen von solchen Strafbefehlen / Verurteilungen wird grundsätzlich von einer Nichteignung ausgegangen.

Die Eintragungen aus dem Erziehungsregister müssen dagegen nicht offenbart werden.

Ferner brauchen die Verurteilungen etc., die im Bundeszentralregister getilgt oder tilgungsreif sind, nicht angegeben werden.

Das Bundesministerium der Verteidigung hat als oberste Bundesbehörde ein Recht auf unbeschränkte Auskunft aus dem Bundeszentralregister (§ 41 Abs. 1 Nr. 2 BZRG); die Kosten trägt die Bundeswehr.

Die Einsichtnahme in Strafakten erfolgt nur nach einer Einwilligung durch den/die Bewerber/in.

Für jede Verurteilung im obigen Sinne ist hierfür eine separate Einwilligungserklärung erforderlich."
aktiver Berufssoldat im Bereich Personalwesen

Ullrich.schmitt

Hallo LwpersFw,

danke für die Übersicht.
also ich habe auch nochmal einige Paragraphen gelesen.
Mein finaler Entschluss ist wie folgt, beide Urteile wurden nach dem Jungendstrafrecht geahndet.
Bei dem BTM-Eintrag lag ein gerichtlicher Beschluss vor und bei der Körperverletzung eine Vorbewährung. Der bewerbende hat sein Lebensweg massiv umgestellt und dies geht aus dem Lebenslauf hervor.

Das Fazit ist wie folgt,
A) der Bewerber müsste nichts angeben, da alles getilgt ist und das Jugendstrafrecht akut wurde. Paragraph 41 Abs. 2 demzufolge dürfen solche Eintragungen Nichteinhaltung dem MAD oder der obersten Landesbehörde mitgeteilt werden. Ich bin zwar nur Laie war Jura angeht, aber für mich ist das eindeutig.
B) bei Verschweigen liegt kein Einstellungsbetrug vor, dies wurde bereits sehr klar aufgezeigt im Laufe der Diskussion.
C) es führt aus meiner Perspektive aus nicht zu Schwierigkeiten bei späteren SÜP.
Aus ethisch moralischer Sicher wäre es nachvollziehbar, wenn der Bewerbende die Dinge angibt.

Al Terego

Zitat von: Ullrich.schmitt am 22. Mai 2020, 09:32:15Aus ethisch moralischer Sicher wäre es nachvollziehbar, wenn der Bewerbende die Dinge angibt.

Na fann machst Du es halt genau so, wie Du es beschrieben hast. Wenn alles gut geht hast Du Glück gehabt und alles passt. Sollte es Dir doch noch vor die Füsse fallen, hättest Du ja noch die Möglichkeit Rechtsmittel einzulegen.

Ich persönlich stehe da zwar eher auf dem Standpunkt, dass gerade ein angehender Soldat zu seinen Taten stehen sollte (die ja nach Deiner Schilderung auch nicht so schlimm waren und Du ja inzwischen Dein Leben geändert hast), kann aber Deine Angst, dass es deswegen nicht zu einer Einstellung kommt sicher nachvollziehen.

Unbegründet ist diese Angst natürlich nicht, da es genügend mindestens genauso gut geeignete Bewerber geben dürfte, die keine "Jugendsünden" vorweisen.

Ullrich.schmitt

Zitat von: F_K am 20. Mai 2020, 08:45:22
Anmerkung:

Unabhängig von den Rechtsfragen sind die Fragen im militärärtzlichem Bogen wahrheitsgemäß zu beantworten - je nach BTM Konsum hat eine wahre Angabe hier die Untauglichkeit zur Folge - und eine wahrheitswidrige Antwort wäre ein Eingehungsbetrug.

Die unbeschränkte Auskunft bei OA Bewerbern geht weit über "wäre getilgt gewesen" hinaus.

Es ging bei dem BTM Verstoß um Grünzeug.
Aber was bedeutet die unbeschränkte Auskunft geht darüber hinaus.
Ich denke jemand mit solchen Eintragungen ist nicht grundsätzlich ein Sicherheitsproblem für den Staat.

F_K

Was unbeschränkte Auskunft bedeutet, ist hier komplett erläutert worden.

Soldaten tragen Waffen, Waffen sind tödliche Werkzeuge - da gibt es entsprechend strenge Regeln.
Eine einfache Regel (vereinfacht): Wer Straftaten begeht, bekommt keine Waffen.

LwPersFw

#43
"7. Welche Rechtsfolgen hat die Tilgung einer Eintragung?

Ist die Eintragung über eine Verurteilung im Register getilgt worden oder ist sie zu tilgen, dürfen die Tat und die Verurteilung der betroffenen Person im Rechtsverkehr nicht mehr vorgehalten oder zu ihrem Nachteil verwertet werden (§ 51 Abs. 1 BZRG).

Ausnahmen von diesem Verwertungsverbot regelt § 52 BZRG."


Quelle: bundesjustizamt.de

Und weil das Verwertungsverbot besteht... muss auch keine Angabe erfolgen.

Also, einfach das machen, was die Bw in o.g. Erläuterungen vorgibt... und gut ist.


aktiver Berufssoldat im Bereich Personalwesen

Derbozz

"2) Bewerber/innen für sonstige Laufbahnen (SaZ für die Laufbahnen Uffz, Fw, Offz)

Vom Dienst als SaZ in den sonstigen Laufbahnen (z.B. Uffz, Fw, Offz) sind Bewerber/innen ausgeschlossen, sofern sie strafrechtlich in Erscheinung getreten sind und sich aus der Straftat deren Nichteignung als Soldat/in ergibt.

Aus diesem Grund müssen Bewerber/innen Angaben zum Inhalt des Bundeszentralregisters in Bezug auf sich Angaben machen (Verurteilungen wegen eines Vergehens/Verbrechens (Straftaten) einschl. Strafbefehle, auch wenn eine Eintragung ins Führungszeugnis nach § 30 Abs. 1 BZRG nicht erfolgt(e), z.B. Strafbefehle/Verurteilungen, mit denen auf Geldstrafe von bis einschließlich 90 Tagessätze bzw. Freiheitsstrafe bis einschließlich drei Monate erkannt wurde).

Bei Verschweigen von solchen Strafbefehlen / Verurteilungen wird grundsätzlich von einer Nichteignung ausgegangen.

Die Eintragungen aus dem Erziehungsregister müssen dagegen nicht offenbart werden.

Ferner brauchen die Verurteilungen etc., die im Bundeszentralregister getilgt oder tilgungsreif sind, nicht angegeben werden.

Das Bundesministerium der Verteidigung hat als oberste Bundesbehörde ein Recht auf unbeschränkte Auskunft aus dem Bundeszentralregister (§ 41 Abs. 1 Nr. 2 BZRG); die Kosten trägt die Bundeswehr.

Die Einsichtnahme in Strafakten erfolgt nur nach einer Einwilligung durch den/die Bewerber/in.

Für jede Verurteilung im obigen Sinne ist hierfür eine separate Einwilligungserklärung erforderlich."

ist das so noch aktuell?

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