Neuigkeiten:

ZUR INFORMATION:

Das Forum wurde auf die aktuelle Version 2.1.6 von SMF aktualisiert. Es sollte soweit alles laufen, bei Problemen bitten wir um Nachsicht und eine kurze Information.

Wer "vergeblich" auf Mails des Forums wartet (Registrierung bestätigen/Passwort zurücksetzen), sollte bitte in den Spam-Ordner seines Mailpostfachs schauen. Wenn eine Mail im Spam-Ordner liegt, bitte als "Kein Spam" markieren, damit wird allen geholfen.

AUS AKTUELLEM ANLASS:

In letzter Zeit häufen sich in Beiträgen identifizierbare Informationen. Es werden Standorte, Dienstposten, Dienstpostennummern und andere detailierte Beschreibungen angegeben. Denkt bitte an OPSec - und veröffentlicht nur das, was Allgemein zugänglich ist - wir werden darauf achten und gegebenenfalls auch löschen

Übungsplatz Aufenthalt FvD Ausnahmetatbestand

Begonnen von timmi_91, 15. Mai 2017, 17:39:41

Vorheriges Thema - Nächstes Thema

F_K


LwPersFw

Zitat von: Kayse am 31. Mai 2020, 23:37:31

Wie bringen sie § 30c (4) 4 mit zwei Wochen nach einem Übungsplatzaufenthalt überein das verstehe ich nicht.

Für mich waren das 14 Tage 24 h Regeldienst also stunden. 


Wenn Sie nach der Übung 14 Tage in Einzelisolierung waren ...

... haben Sie Anspruch auf 14 Tage FvD ( Vorrang )

... ersatzweise pro Tag 91 € ... also max. 1274 € / Brutto


aktiver Berufssoldat im Bereich Personalwesen

tank1911

ZitatWenn Sie nach der Übung 14 Tage in Einzelisolierung waren ...

... haben Sie Anspruch auf 14 Tage FvD ( Vorrang )

... ersatzweise pro Tag 91 € ... also max. 1274 € / Brutto

Ergänzung/ Anmerkung:

Für alle OrgBer gilt gem. §23 SAZV (3) 3. min. 1 Tag FvD pro Monat zu gewähren ist.

Gem. Bereichsvorschrift C1-1420/34-1370 gilt für Angehörige des Heeres:

5035. In Konkretisierung der gesetzlichen Vorgabe von einem Tag Mindestausgleich pro Monat wird für das
Heer festgelegt: Mit jedem Wechsel in den Einsatzbetrieb erwerben Soldatinnen bzw.
Soldaten einen Anspruch auf mindestens einen Tag Freistellung vom Dienst. Überschreitet ein
Vorhaben im Einsatzbetrieb eine Dauer von 5 Tagen, ist ein weiterer Tag in Freistellung vom Dienst zu
gewähren. Nach jedem weiteren fünften Tag erhöht sich der Anspruch auf Freistellung vom Dienst um
einen weiteren Tag. (Anmerkung: Mit "Einsatzbetrieb wird hier Dienst nach §30c Abs. 4 SG gemeint, also ATB)

Ich muss von dem ATZ Anspruch also immer min. 1 Tag FvD abziehen.

F_K

@ tank1911:

Ist sachlich richtig - wir hatten hier schon diskutiert, dass es für Reservisten aber die Möglichkeit gibt, sofern "die Zeit knapp ist", eben doch alle Ansprüche auszuzahlen.
Halte ich auch für zweckmäßig, nach dem Einsatz gibt es ja (Stand jetzt) 2 Wochen häusliche Quarantäne, dann den Urlaub, plus Zusatzurlaub einsatzbedingt - das sollte zur Erholung ausreichend sein.

LwPersFw

#19
Zitat von: LwPersFw am 02. Juni 2020, 19:31:06
Zitat von: Kayse am 31. Mai 2020, 23:37:31

Wie bringen sie § 30c (4) 4 mit zwei Wochen nach einem Übungsplatzaufenthalt überein das verstehe ich nicht.

Für mich waren das 14 Tage 24 h Regeldienst also stunden. 


Wenn Sie nach der Übung 14 Tage in Einzelisolierung waren ...

... haben Sie Anspruch auf 14 Tage FvD ( Vorrang )

... ersatzweise pro Tag 91 € ... also max. 1274 € / Brutto

Damit das jetzt nicht zu Verwirrung führt...

Wegen der Besonderheit RDL hatte ich das ganz pauschal geschrieben...

ABER : Das von @tank1911 Genannte, die "Muss-Tage" , sind allen BS/SaZ/FWDL zu gewähren - ohne Ausnahme.


Für die RDL gilt das von F_K Genannte und muss "von Fall zu Fall" entschieden werden.

Beachte: « Antwort #21 am: 04. Juni 2020, 13:35:11 »


Dies findet sich z.B. in der von @tank1911 genannten C1-1420/34-1370 :

"Der Vorrangcharakter von Freistellung vom Dienst/Dienstbefreiung im Nachgang von
Mehrarbeit oder besonderen zeitlichen Belastungen gilt auch für RDL. Ist dieses auf Grund der
Intensität der Dienstleistung (z. B. bei Truppenwehrübungen Form 2) oder zeitlicher Vorgaben (Dauer
der Wehrübung) nicht oder nicht umfassend möglich, erfolgt ein finanzieller Ausgleich der Ansprüche.

Der Bezugszeitraum für eine mögliche Dienstbefreiung ist der im Einberufungsbescheid vorgegebene Zeitraum.

Die Entscheidung über einen finanziellen Ausgleich der Ansprüche erfolgt von Amts wegen zum Ende der Wehrübung."


Soll heißen ... auch diesen ist - wenn irgend möglich - FvD zu gewähren... Geht es aber absolut nicht - kann vollständig finanziell ausgeglichen werden.

aktiver Berufssoldat im Bereich Personalwesen

F_K

@ LwPersFw:

Danke, so hatte ich es verstanden.

In der Praxis wird die Entscheidung über den Ausgleich der Ansprüche, sofern halt im Vorfeld erkannt wird, dass diese anfallen werden, aber bei RDL schon VOR der RDL praktisch entschieden werden - denn der Zeitraum zum Ausgleich muss ja zeitlich eingeplant / angefordert werden.

(Ich habe "gerüchtweise" sogar von RDL gehört, die auf den zustehenden Erholungsurlaub in der RDL verzichten, um diese so kurz wie möglich zu halten - dies halte ich allerdings für sehr fragwürdig und kann davon nur abraten - diese Erholungszeiten haben schon einen Sinn.)

LwPersFw

Ich revidiere meine Folgende Aussage vollständig:

ZitatFür die RDL gilt das von F_K Genannte und muss "von Fall zu Fall" entschieden werden.

Dies findet sich z.B. in der von @tank1911 genannten C1-1420/34-1370 :

"Der Vorrangcharakter von Freistellung vom Dienst/Dienstbefreiung im Nachgang von
Mehrarbeit oder besonderen zeitlichen Belastungen gilt auch für RDL. Ist dieses auf Grund der
Intensität der Dienstleistung (z. B. bei Truppenwehrübungen Form 2) oder zeitlicher Vorgaben (Dauer
der Wehrübung) nicht oder nicht umfassend möglich, erfolgt ein finanzieller Ausgleich der Ansprüche.

Der Bezugszeitraum für eine mögliche Dienstbefreiung ist der im Einberufungsbescheid vorgegebene Zeitraum.

Die Entscheidung über einen finanziellen Ausgleich der Ansprüche erfolgt von Amts wegen zum Ende der Wehrübung."

Soll heißen ... auch diesen ist - wenn irgend möglich - FvD zu gewähren... Geht es aber absolut nicht - kann vollständig finanziell ausgeglichen werden.

Warum ??

In einem internen Bw-Forum zur SAZV - das durch die Ansprechstelle SAZV des BMVg moderiert wird - habe ich heute gelesen, dass die von
mir zitierten Passagen der Heeresvorschrift nicht zulässig sind, insoweit sie die von @tank1911 genannten "Muss-Tage" ausschließen.

Ein Kamerad hatte in diesem Forum auf die o.g. Heeresvorschrift verwiesen und das eben für RDL im Einzelfall vollständig finanziell vergütet werden kann.

... dies wurde aber vom BMVg klar und unmissverständlich als nicht zulässig bezeichnet.

Auch RDL muss der gesetzlich vorgesehene 1 Tag FvD gewährt werden. Daran kann eine Vorschrift nichts ändern !


aktiver Berufssoldat im Bereich Personalwesen

Al Terego

Zitat von: LwPersFw am 04. Juni 2020, 13:35:11Ein Kamerad hatte in diesem Forum auf die o.g. Heeresvorschrift verwiesen und das eben für RDL im Einzelfall vollständig finanziell vergütet werden kann.

... dies wurde aber vom BMVg klar und unmissverständlich als nicht zulässig bezeichnet.


Tja, klassischer Fall von Ober sticht Unter (außer beim Wenz ...  8))

F_K

Ich frage erneut "doof" nach, in der Verordnung (kein Gesetz!) steht:

Zitat3.   nach Beendigung der Tätigkeit in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mindestens ein dienstfreier Tag
aus bestehenden Ansprüchen auf Urlaub, Dienstbefreiung und Freistellung vom Dienst zu gewähren ist;
über einen weiteren zeitlichen Ausgleich wird in Abhängigkeit von der individuellen Belastung entschieden.

D. h. dieser EINE dienstfreie Tag kann auch aus dem Urlaubsanspruch "genommen" werden, es muss eben KEIN FvD sein.

Auch dem SINN des Gesetzes würde hier Rechnung getragen - es wird im Anschluss an die "Belastung" ja ALLER Urlaub und Sonderurlaub "an einem Stück" (nicht nur ein Tag) genommen.

LwPersFw

Zitat von: F_K am 04. Juni 2020, 14:06:42
Ich frage erneut "doof" nach, in der Verordnung (kein Gesetz!) steht:

Zitat3.   nach Beendigung der Tätigkeit in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mindestens ein dienstfreier Tag
aus bestehenden Ansprüchen auf Urlaub, Dienstbefreiung und Freistellung vom Dienst zu gewähren ist;
über einen weiteren zeitlichen Ausgleich wird in Abhängigkeit von der individuellen Belastung entschieden.

D. h. dieser EINE dienstfreie Tag kann auch aus dem Urlaubsanspruch "genommen" werden, es muss eben KEIN FvD sein.

Auch dem SINN des Gesetzes würde hier Rechnung getragen - es wird im Anschluss an die "Belastung" ja ALLER Urlaub und Sonderurlaub "an einem Stück" (nicht nur ein Tag) genommen.

Das funktioniert auch nicht...

D.h. wird ein Anspruch auf EU und FvD erworben, muss der EU gewährt werden und mindestens 1 Tag FvD.

So zumindest zu lesen in dem von mir zitierten SAZV-Forum.

Dort wurde ja auch geschrieben, dass das Heer aufgefordert wurde, seine Vorschrift abzuändern...

...denn nur dort findet sich die Aussage, dass bei RDL FvD vollständig finanziell vergütet werden kann...

Ich werde das im Auge behalten...
aktiver Berufssoldat im Bereich Personalwesen

F_K

Die zitierte Quelle ist nicht öffentlich verfügbar - in der Verordnung findet sich so ein Hinweis nicht (oder habe ich etwas übersehen?)

Letztlich ist die Absicht der Verordnung, zeitnah zur Belastung eine Ruhepause zu gewähren, schwierig umzustzen.
Der Zeitablauf ist ja - i.U., Einsatz, häusliche Quarantäne,  dann Urlaub, dann Sonderurlaub Einsatz - ob dann 1 Tag FvD Monate später nach Wochen "Erholung" noch "was bringt"?

Ich bespreche das mal mit dem Einsatzleitverband Pers, wie es gehandhabt werden soll ...

LwPersFw

Wir sind hier ja auf der Ebene Theorie vs Praxis ...  ;)

Wenn man also fragt :

"Darf der zust. Vorgesetzte ATZ für den gesamten Anspruchszeitraum bewilligen ?"

Egal ob BS, SaZ, FWDL, oder RDL...

Ist die rechtlich korrekte Antwort:

Nein !  Er muss einen Tag FvD anordnen !

Warum ?

Weil es ein Gesetz fordert.

Daran ändern Erlasse... Vorschriften .... die Praxis ... nichts !

So die Sichtweise des BMVg. ( und rechtlich nicht zu beanstanden )


Wie das nun der DV in der Praxis "händelt" ...

Aber hier sage ich "Obacht" !
Das BMVg hat gerade erst eine Information an die Truppe bzgl. des ATZ herausgegeben.
Und daran steht am Ende der unmissverständliche Hinweis:
Der bewilligende DV trägt die alleinige Verantwortung für die rechtskonforme Anwendung!
Wenn etwas falsch lief...wird ermittelt...inkl. Schadensbearbeitung.



Der Gesetzgeber hat hier einen Unterschied zwischen Grundbetrieb und Ausnahmetatbestand "eingebaut" !!

Denn der "Muss-Tag" gilt nur beim ATZ !

Erwirbt ein RDL während einer WÜ im Grundbetrieb Ansprüche auf Grund geleisteter Mehrarbeit ...

... können diese vollständig finanziell vergütet werden ... wenn kein FvD möglich.


"Leistenden (Unterhaltssicherungsgesetz - USG)
§ 17 Zuschlag für besondere zeitliche Belastungen

(1) Reservistendienst Leistende erhalten einen Zuschlag für jede Dienstleistung, für die Besoldungsempfängerinnen und Besoldungsempfängern unter gleichen Voraussetzungen und im gleichen Umfang nach den §§ 50 bis 50b des Bundesbesoldungsgesetzes und den dazu erlassenen Rechtsverordnungen eine Vergütung gewährt wird.

(2) Der Zuschlag beträgt 70 Prozent der Leistungen, die dienstgradgleichen Besoldungsempfängerinnen und Besoldungsempfängern gewährt werden."



§ 50 BBesG Mehrarbeitsvergütung für Soldaten   >>> Grundbetrieb

§ 50a BBesg Vergütung für Soldaten mit besonderer zeitlicher Belastung   >>> Ausnahmetatbestand



"Bundesbesoldungsgesetz
§ 50a Vergütung für Soldaten mit besonderer zeitlicher Belastung

(1) Soldaten mit Dienstbezügen nach der Bundesbesoldungsordnung A erhalten für tatsächlich geleistete Dienste in den in § 30c Absatz 4 des Soldatengesetzes genannten Fällen eine Vergütung, soweit ein über einen dienstfreien Tag im Kalendermonat hinausgehender zeitlicher Ausgleich nicht gewährt werden kann..... "


aktiver Berufssoldat im Bereich Personalwesen

LwPersFw

Zitat von: F_K am 05. Juni 2020, 17:40:04

Der Zeitablauf ist ja - i.U., Einsatz, häusliche Quarantäne, ...



Und hier liegt die Herausforderung darin, bereits bei der Planung zu erkennen ... das jeweils andere "Spielregeln" gelten...

beim Finanziellen z.B.

+ i.U. = ATZ
+ Einsatz = AVZ

dazu der Erwerb von EU und Zusatzurlaub ...


aktiver Berufssoldat im Bereich Personalwesen

F_K

Danke für die Quelle, im Besoldungsgesetz hatte ich nicht geschaut.

Damit ist die gesetzliche Forderung klar - und der Offizier achtet Recht und Gesetz (- Vorschriften bezieht er in die Lagebeurteilung ein).

Also werde ich praktisch einen Tag FvD einplanen.

Eine Schadensbearbeitung sehe ich mangels Schaden übrigens nicht, weil ja ein RDL Tag eingespart wird, und der ist deutlich teurer.
Aber das bleibt Theorie - gibt halt einen Tag mehr frei.

LwPersFw

Zitat von: F_K am 06. Juni 2020, 11:57:12

Eine Schadensbearbeitung sehe ich mangels Schaden übrigens nicht, weil ja ein RDL Tag eingespart wird, und der ist deutlich teurer.


Am Tag des FvD besteht noch das Dienstverhältnis als RDL ... ist ja nur eine Freistellung vom Dienst... er bekommt ja auch seinen Sold.

Der ATZ ist ein "Zuschlag" ... zum Sold.

Deshalb wird dieser Tag nicht anders verbucht ... er bleibt beim RDL ...

Aber selbst wenn es nicht so ist ... der Schaden beruht auf der ungesetzlichen Zahlung.... die Verwaltung stellt da keine weiteren Überlegungen an  ;)
aktiver Berufssoldat im Bereich Personalwesen

Schnellantwort

Achtung: In diesem Thema wurde seit 120 Tagen nichts mehr geschrieben.
Wenn du nicht absolut sicher bist, dass du hier antworten willst, starte ein neues Thema.

Name:
E-Mail:
Verifizierung:
Bitte lasse dieses Feld leer:
Gib die Buchstaben aus dem Bild ein
Buchstaben anhören / Neues Bild laden

Gib die Buchstaben aus dem Bild ein:
Wie heißen die "Land"streitkräfte Deutschlands?:
Wie heisst der Verteidigungsminister mit Vornamen:
Wie heißen die "Luft"streitkräfte Deutschlands?:
Shortcuts: mit Alt+S Beitrag schreiben oder Alt+P für Vorschau