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DU nach Keratokonus Diagnose

Begonnen von Lucky_142x, 22. Juli 2020, 09:24:26

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Lucky_142x

Gurten Tag Kameraden,

kommen wir direkt zum Sachverhalt.
Bei mir wurde am 8.11.2018 ein "Keratokonus" am rechten Auge von einem zivilen Augenarzt diagnostiziert, welcher mir durch den Trparzt nicht eröffnet wurde. Ich habe gestern im BWK von der Diagnose erfahren.
Vom zivilen Augenarzt wurde mir eine Brille verschrieben, diese habe ich auch bekommen, das ist nachdem was ich gelesen habe der 1. Schritt.
Anschließend wurde ich auf meine Verwendungslehrgänge geschickt, sprich UAL/FAL 3 und ZAW. Trotz der Brille verschlechterte sich meine Sehkraft und ich ließ mich ins BWK überweisen.
Meines Rücksprache mit dem neuen Truppenarzt ist die Diagnose "Keratokonus" auch 2018 schon eine Fehlerziffer 5 gewesen und mein damaliger Truppenarzt hätte ein Verfahren einleiten müssen.
Der zivile Augenarzt hat ebenfalls eine Kontrolle nach 6 Monaten empfohlen von der ich seit gestern weis nachdem ich mir die Berichte geben lassen habe. Mein Truppenarzt damals hat mir von all dem nichts erzählt. Normalerweise werden eingehende Befunde mit einem Stempel versehen und angekreuzt das der Patient einbestellt werden muss. Auf dem Befund den ich mir habe ausdrucken lassen habe, ist nichts außer ein Namensstempel und eine Unterschrift.

Nun hat sich mein gesundheitlicher Zustand durch den Keratokonus soweit verschlechtert das ich auf dem betroffenen Auge nur noch 20% Sehkraft besitze (Stand 20.07.2020).
Nun soll bei mir das sogenannte "Cross-Linking" Verfahren angewandt werden welches den Prozess verlangsamen/aufhalten soll.

Meine Frage lautet nun, hätte mein damaliger Truppenarzt bereits ein aufheben meiner Lehrgänge anordnen müssen und wäre das "Cross-Linking" nicht auch schon 2018 sinnvoll gewesen um ein so extremes Fortschreiten der Krankheit aufzuhalten?

Die nächsten Termine die anstehen die nächsten Tage, sind Sozialberater wegen einem WDB Antrag, Überweisung zu einem zivilen Facharzt um die weitere Vorgehensweise zu klären und das warten auf den Rückruf des Rechtsberaters des DBwV.


Für eure Meinung zu diesem Thema bin ich euch sehr Dankbar.

Noch ein paar Angaben zu mir, ich bin seit dem 01.01.2012 Soldat und habe im März 2018 meinen Antrag auf den erwähnten Laufbahnwechsel gestellt.


F_K

Wieso WDB Antrag?

(Es scheint ja erstmal weder ein Unfall, noch eine Verletzung zu sein, die auf den Dienst zurückzuführen ist).

Andi8111

Ärztlicher Sorgfaltsfehler mit folgendender Verschlechterung oder Verletzung ist eine WDB.

Andi8111

Wird aber schwierig zu beweisen, dass das Fortschreiten der Erkrankung durch eine fehlende Wiederbestellung verursacht wurde. Meist schreitet die Krankheit sowieso fort^^ Ausserdem könnte man auch den zivilen Augenarzt angehen, der sollte einem gesagt haben, dass sechsmonatliche Kontrollen nötig sind.

F_K

@ Andi:

OK, dieser Aspekt - ich wollte ausdrücken, dass die eigentliche Erkrankung keine WDB ist.

Ich stimme zu, dass zwar (nach derzeitiger Schilderung) ggf. ein Versäumnis des TrArztes / Arztes vorliegt, aber ob dies die Krankheit verschlimmert hat, erscheint mir unsicher - Brille ist ja die richtige Behandlung.

Andi8111

Jeder Strohhalm wird ergriffen ;) Nur die Eigenverantwortung wird nie bedacht. Aktiv nachfragen bei Erkrankungen die etwas ernster sind, kann man der Pflicht zur Gesunderhaltung zuordnen. Es liegt also auch eine Dienstpflichtverletzung vor.

F_K

Nunja, so soll er "sicherheitshalber" einen WDB Antrag stellen.

Ich vermute, dass das "verspätete" Einleiten eines DU Verfahrens zwar nicht pflichtgemäß vom TrArzt gewesen ist, daraus aber (weil es kein Nachteil ist), keine Rechte abgeleitet werden können.

Gute Besserung mit der Erkrankung.

Andi8111


Lucky_142x

Auszug aus A-1463/21 " Zur Anerkennung einer Anerkennung einer Gesundheitsstörung genügt die Wahrscheinlichkeit des ursächlichen Zusammenhanges."

Wehrrecht: " Ein truppenärztlicher Behandlungsfehler wird als wehrdiensteigentümlich qualifiziert.

Zu dem Begriff wehrdiensteigentümlich heißt es in oben genannter Vorschrift zum Thema WDB (zu finden unter):

301. WDB ist eine gesundheitliche Schädigung, die ein Soldat:
a)...
b)...
c) durch die dem Wehrdienst eigentümlichen Verhältnissen erlitten hat.

405. Versorgungsansprüche entstehen, wenn
a)...
b) eine Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) um mindestens 25 von hundert für die Dauer von wenigstens 6 Monaten vorliegt oder
c) die WDB-Folgen auch für die Zeit nach Beendigung des Dienstverhältnisses vorraussichtlich noch Heilbehandlungsmaßnahmen erforderlich machen.

Das die Krankheit fortschreiten kann, steht völlig außer Frage, aber hätte man damals regelmäßige Kontrollen gemacht, wäre das Ausmaß nicht ein solches gewesen. Man hätte früher mit der jetzt angedachten Behandlung beginnen können und mehr Sehleistung erhalten können.

Außerdem ist der Truppenarzt in der Prüfpflicht wenn er einen Soldaten zu einer zivilen Behandlung schickt. Im Zweifelsfall wenn er mit der Diagnose nichts hätte anfangen können, hätte er sein Programm dafür nutzen müssen und mich damals zum Beispiel in ein BWK überweisen müssen. Dem zivilen Arzt ist nach Auffassung der Rechtsberater nichts vorzuwerfen, da er nicht dafür verantwortlich ist, das Kontrolltermine eingehalten werden. Für die Weiterbehandlung ist der behandelnde Truppenarzt verantwortlich.

Ich hatte nur gehofft eventuell Soldaten zu finden, die im Laufe der Dienstzeit die selbe Diagnose erhalten haben. Um die Rechtslage kümmern sich andere.

Edit: Brille ist nur der Anfang, danach ist der weitere Werdegang ein anderer!

@Andi8111 wenn man keine Erkrankung eröffnet bekommen hat (siehe vorherige Posts, kann man auch nicht aktiv nachfragen), ich bin zum Arzt gegangen. Regelmäßig. Aber man sagte mir das brauche alles seine Zeit. Eine weitere Überweisung hat nicht stattgefunden, da der TrpArzt dies nicht als notwendig erachtete.

Andi8111

Alles schön und gut. Aber die Erkrankung ist nicht durch die wehrdiensteigentümlichen Gründe entstanden. Es geht hier ausschließlich um eine ,,vermutete" aber unwahrscheinliche Verschlechterung durch ein unterstelltes Versäumnis des TrArztes nicht TrpArztes! Das bedeutet für evtl. Versorgungsansprüche: Es ist zu klären, wie hoch die vermeidbare Verschlechterung ist und! ob diese zu einer MdE führt. Ich sage: Es wird nicht zu einer entschädigungsfähigen Höhe kommen! Aber WDB einreichen ist ja nicht das Problem.
Es gibt neben dem Crosslinking andere Alternativen, die die Sehfähigkeit komplett wieder herstellen, da nur brechende Medien betroffen sind. Bsp. Hornhauttransplantate.

Andi8111

Vorschriften zu zitieren, die ich besser kenne, als Sie, ist im übrigen sinnlos.

Ralf

Zitatschon eine Fehlerziffer 5 gewesen und mein damaliger Truppenarzt hätte ein Verfahren einleiten müssen.
Deswegen muss doch nicht zwangsläufig ein DU-Verfahren eingeleitet werden.
Bundeswehrforum.de - Seit 23 Jahren werbefrei!
Helft mit, dass es so bleibt.

Andi8111

Hab ich ja schon gesagt. DU leitet auch nicht der TrArzt ein. V bedeutet auch nicht, dass man dauerhaft nvfg ist. DU kommt nur in Frage, wenn keine Genesungsaussicht besteht und! kein anderer DP in Frage kommt. Das Thema ist also vom Tisch. Ausserdem werden während einer simplen Behandlung keine GZ vergeben nur! bei Grunduntersuchungen zu Statuswechseln, nichtmal für Lehrgänge etc. Es gibt also garkein Problem.

LwPersFw

Zum Punkt WDB ...

§ 81 Abs. 1 SVG definiert als Wehrdienstbeschädigung ,,eine gesundheitliche Schädigung, die durch eine Wehrdienstverrichtung, durch einen
während der Ausübung des Wehrdienstes erlittenen Unfall oder durch die dem Wehrdienst eigentümlichen Verhältnisse herbeigeführt worden ist".

Ein truppenärztlicher Behandlungsfehler wird nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung als wehrdiensteigentümlich qualifiziert.

U.a. BGH, Urteil vom 25. 4. 1991 – III ZR 175/90 und BGH, Urteil vom 29.02.1996 – III ZR 238/94


Liegt in solchen Fällen einfache oder grobe Fahrlässigkeit vor, kommt lediglich ein Versorgungsanspruch des geschädigten Soldaten gegen den Bund in Betracht.

Vor diesem Hintergrund macht es Sinn, einen WDB-Antrag zu stellen. Dies kann man als Betroffener auch selbst.
aktiver Berufssoldat im Bereich Personalwesen

Andi8111

Stimmt. Aber der Behandlungsfehler ergibt sich durch den fraktalen Fall des nichts-Tuns bei nicht wehrdiensteigentümlicher (Vor-)-Erkrankung. Deshalb umfasst die Entschädigungsplicht des Bundes nur Folgen, die durch ein rechtzeitiges Erkennen und Reagieren des TrArztes vermeidbar gewesen wären und! zu einer MDE von mind. 20% führen. Dies liegt hier nicht vor!

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