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Trennungsgeld - alles richtig verstanden/rausgesucht?

Begonnen von TG_Frager, 30. Oktober 2020, 16:02:02

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TG_Frager

Guten Tag..

Ich darf nächstes Jahr meinen Dienst als  Wiedereinsteller in der Fw Laufbahn antreten.
Zum Trennungsgeld habe ich schon einiges gefunden und wüde nur kurz wissen ob die von mir beschafften Informationen korrekt sind.

1. Ich besitze Wohneigentum und habe dieses beim KC nachgewiesen. In der Aufforderung zur EÜ steht auch das ich eine anerkannte Wohnung habe und TG Empfänger werde.
Ich habe explizit darauf bestanden das ich keine UKV möchte.
(Die Einheit wo ich den UGL machen werde  ist ca. 250 km weg, aber es spielt ja keine Rolle, weil das ein Lehrgang ist und ich da ohnehin in der GMU wohnen muss richtig?

2. Mein Stammeinheit ist ca. 80km weg, von daher ist die tägliche Rückkehr ausgeschlossen und ich erhalte Trennungsübernachtungsgeld und Geld für die Verpflegung.
Sofern mir eine kostenlose Unterkunft gestellt wird, erhalte ich kein Trennungsübernachtungsgeld, soweit korrekt?

3. Ist das wirklich so, das ich Trennungsgeld solange erhalte, wie ich nicht in den Einzugsbereich des Standortes ziehe, oder UKV  in Anspruch nehme?
Ich kann mir nicht vorstellen, das die Bw mir 13 Jahre lang Trennungsgeld bezahlt bzw. eine kostenlose Unterkunft stellt  oder einen Mietzuschuß zahlt? Sprich: Kann man mich "zwingen" an den Standort zu ziehen? (Damit ich kein TG mehr beziehe) Das wird mir leider nicht ganz klar, weil in dem pdf was man über google findet auch davon die Rede ist das man Bemühungen nachweisen muss das man eine Wohnung vor Ort sucht.

4. Wenn keine Stube gestellt werden kann, erhalte ich ja Mietzuschuß der standortabhängig ist. Wenn ich eine sog. TG Wohnung "anmiete" erlischt aber nicht mein TG Anspruch?

Zum Abschluß eher eine "logistische" Frage: Ich werde ja zuerst den UGL machen und dann meine EÜ in der Stammeinheit absolvieren.

Macht es Sinn sich hier schon eine Wohnung zu suchen (man muss ja bald wieder weg auf Lehrgänge) oder ist davon auszugehen das die Einheit für die 4 Wochen eine Unterkunft hat?

Ich würde natürlich zeitnah mit dem Spieß sprechen und mir ggf. ein Hotelzimmer mieten. Nach einer TG Wohnung würde ich mich erst umsehen wenn ich längere Zeit am Standort wäre..

NB: Ich bin Ü25 also nicht mehr Unterkunftspflichtig.

Ich hoffe ich habe alles richtig verstanden und bedanke mich für Zeit aller die meinen Beitrag beantworten!


LwPersFw

1.
Ja

2.
Ja

3.
Es gilt zunächst ein Zeitraum von 8 Jahren (3+5).
Wie sich das Ganze nach Ablauf der 8 Jahre gestaltet, wenn Sie am Standort verbleiben, kann heute noch niemand verlässlich sagen...
da es noch keine entsprechenden Fälle gibt... Die ersten werden 2027/28 sein...

4.
Der "Mietzuschuss" ist das Trennungsübernachtungsgeld.

Zur letzten Frage müssen Sie mit der Einheit rechtzeitig sprechen...
Dies hängt ja von der konkreten Unterkunftssituation ab...
aktiver Berufssoldat im Bereich Personalwesen

Andi13

Hallo,

möchte mich hier kurz einklinken, da ich ebenfalls wie du nächstes Jahr als Wiedereinsteller beginne. Habe ebenfalls Wohneigentum, Ü25 und habe per Mail dann noch mitgeteilt, dass ich die UKV nicht zugesagt  bekommen möchte.

Ich bekam meine Einberufung zur Eignungsübung wo es dann im letzten drittel heißt:

Die Umzugskostenvergütung (UKV) aus Anlass der Einstellung wird Ihnen grundsätzlich gemach §4 Abs. 1 Nr. 1 Bundesumzugsgesetz (BUKG) in Verbindung mit § 3 Abs. 1 Nr1 Buchst. a) BUKG nicht zugesagt, weil ein Umzug an den neuen Dienstort aufgrund der befristeten Verwendung und unter Berücksichtigung Ihrer familiären Situation nicht durchgeführt werden soll.

Dann war noch eine:

Bestätigung und Berücksichtigung einer Wohnung im Sinne des § 10 Abs 3 BUKG

Herrn XY

wird hiermit bestätigt, dass er eine Wohnung i.S. des §10 Abs 3 BUKG (VMBI 1991 S.34) eingerichtet hat.

Die Wohnung liegt

(...) im Einzugsgebiet (§3 ABs 1 Nr. 1 1 Buchst. C)

(...) im räumlichen Zusammengang

(...) außerhalb der räumlichen Zusammenhangs. Sie wird vom Berechtigten dennoch überwiegend genutz.


Die Wohnung kann bei der Entscheidung über die Zusage der Umzugskostenvergütung nicht berückscihtig werden, weil

(...) die/der Berchtigte unverheiratet ist und die außerhalb des räumlichen Zusammengangs liegende Wohnung nutzen kann.

(...) die Soldatin/der Soldat am Standort zum Wohnen in der Gemeinschaftsunterkunft verpflichtet ist.

(...) Die o.a. Wohnung ist nach ABschnitt II Nr. 2 Abs 4 des Erlasses BMVg vom 4. März 1997 S II 4 (2) Az 21-20-02 zu berücksichtigen

Einstellung in die Bundeswehr
(Im Falle der Einstellung in die Bundeswehr kommt es auf die Lage der Wohnung zum Dienstort nicht an)

(X) Die o.a. Wohnung kann anlässlich der Einstellung in die Bundeswehr umzugskostenrechtlich berücksichtigt werden.

Die Antragsstellerin/DerAntragssteller wird darauf hingewisen, dass sie/er Änderungen in ihren/seinen Wohnverhältnissen schriftlich anzuzeigen hat.


Dabei ist noch ein Merkblatt Hinweise zur Zusage der Umzugskostenvergütung und Durchführung des Umzuges.

Steht bei dir explizit etwas von Trennungsgeld in den Unterlagen?


Nach Tel. Rückfrage mit dem Karrierecenter ist man bei Einstellung immer Trennungsgeldberechtigter und muss das dann mit dem S1 im FA-Btl klären, was sich für mich jetzt erstmal seltsam anhört.

Falls unsere Spezialisten weiterhelfen können, wäre ich dankbar.





KlausP

Zitat... Steht bei dir explizit etwas von Trennungsgeld in den Unterlagen? ...

Mit ziemlicher Sicherheit nicht. Der TG-Anspruch des Soldaten ergibt sich für den Bearbeitenden aus der Bestätigung der Berücksichtigungsfähigkeit der Wohnung.

Zitat... Nach Tel. Rückfrage mit dem Karrierecenter ist man bei Einstellung immer Trennungsgeldberechtigter und muss das dann mit dem S1 im FA-Btl klären, was sich für mich jetzt erstmal seltsam anhört. ...

Für mich auch, aber ich stehe ,,trennungsgeldtechnisch" auch nicht mehr wirklich im Stoff.
StOFä (NVA) a.D., StFw a.D.
aktiver Soldat vom 01.11.71 bis 30.06.06, gedient in zwei Armeen

LwPersFw

#4
Zitat von: Andi13 am 30. Oktober 2020, 19:52:50


Einstellung in die Bundeswehr
(Im Falle der Einstellung in die Bundeswehr kommt es auf die Lage der Wohnung zum Dienstort nicht an)

(X) Die o.a. Wohnung kann anlässlich der Einstellung in die Bundeswehr umzugskostenrechtlich berücksichtigt werden.

Die Antragsstellerin/DerAntragssteller wird darauf hingewisen, dass sie/er Änderungen in ihren/seinen Wohnverhältnissen schriftlich anzuzeigen hat.




Nach Tel. Rückfrage mit dem Karrierecenter ist man bei Einstellung immer Trennungsgeldberechtigter und muss das dann mit dem S1 im FA-Btl klären, was sich für mich jetzt erstmal seltsam anhört.

Falls unsere Spezialisten weiterhelfen können, wäre ich dankbar.

Mit den Ausführungen zur EÜ sind Sie ab Dienstantritt TG-Empfänger.

Mit dem Schreiben zur Anerkennung wird die Grundlage dazu bestätigt.
Das Bestehen eines berücksichtigungsfähigen Hausstandes bei einem Ledigen vor Einstellung.

Wichtig ist ...

Gehen Sie mit beiden Schreiben nach Dienstantritt zum Pers
und bitten Sie diesen, Ihren Datenbestand zu prüfen, ob dies erfasst ist.

Im Datensatz "Anschriften".

Dort gibt es ein Datenfeld "eigener Hausstand".

Sollte dies bei Ihnen leer sein, muss der Pers dies sofort nacherfassen.
Grundlage: Die beiden Schreiben des KarrC

Ist das Datenfeld richtig erfasst... ist alles o.k.

(Nur wenn erfasst,
+ wird das BAPersBw die Wohnung bei folgenden Pers-Maßnahmen berücksichtigen (können), denn der PersFhr sieht nur den Datenbestand!!
+ wird der Wohnort auf den Personalverfügungen (Kommandierung/Versetzung) oben links angedruckt,
wodurch der TG-Abrechner sieht, dass ein berücksichtigsfähiger Hausstand vorliegt



Die beiden Schreiben legen Sie auch Ihrem Erst-Antrag auf TG bei.

aktiver Berufssoldat im Bereich Personalwesen

Andi13

Guten Abend,

vielen Dank für die Antworten.

Dann kann ich in naher Zukunft bei meinem Betreuungstuppenteil bezüglich einer Stube anfragen.

Schönes Wochenende.

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