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Baukindergeld trotz integrierter Verwendung? Hilfe

Begonnen von nichtmeinennamenlesen, 28. Dezember 2020, 19:59:48

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nichtmeinennamenlesen

Hallo Zusammen, leider sind wir mit unserem Latein am Ende, deshalb wende ich mich an euch, mit der Bitte mir und meiner Familie in diesem Fall Hilfestellung zu geben:

Nach unzähligen Telefonaten sowohl mit verschiedenen Ämtern als auch mit der KfW-Hotline, erhielten wir viele Aussagen, aber eine Handlungssicherheit, auf die wir uns stützen können, haben wir nicht erhalten. Jeder sagte was anderes, aber wir benötigen eine klare Aussage.
Wir haben im November 2020 unser erstes Eigenheim gekauft und werden nächsten Monat dort einziehen und möchten das Baukindergeld in Anspruch nehmen.
Nun kommt es zum schwierigen Teil, was uns große Sorgen bereitet.
Wir gehen im Herbst für 3 Jahre in die USA (integrierte Verwendung). Um Baukindergeld zu erhalten, müssen wir in dem geförderten Objekt gemeldet sein. Wie ich jedoch erfahren habe, sind wir verpflichtet uns bei unserem zuständigen Einwohnermeldeamt abzumelden, wenn wir für die 3 Jahre in die USA gehen. Natürlich wird unser Haus während des Auslandsaufenthaltes weiterhin von uns in den Schulferien oder bei Heimataufenthalten als Wohnsitz genutzt und verfügt. Es wird auch nicht zwischenvermietet.
Des Weiteren bleibt der ,,wirtschaftliche Mittelpunkt", sprich der steuerliche Wohnsitz, weiterhin unverändert und eine unbeschränkte Steuerpflicht bleibt in Deutschland für uns bestehen.
Für uns stellt sich die Frage, ob die Begrifflichkeit des steuerlichen Wohnsitzes mit der amtlichen Meldebestätigung in unserem speziellen Fall gleichzusetzen ist, da wir alle Kriterien für das Baukindergeld erfüllen und der Zuschuss ein wichtiger Bestandteil unserer Hausfinanzierung ist.

Da es in den Merkblättern zum Baukindergeld keine eindeutigen Aussagen bzw. nur Aussagen die Interpretationsspielraum zulassen, würde ich gerne wissen, was wir nun machen sollen.
Da wir 3 Kinder haben, wären es 36.000€ Zuschuss für unser Eigenheim :(
Brauche bitte euren Rat!

justice005

Die Frage wird vermutlich niemand seriös beantworten können, weil es für einen solchen Sonderfall höchstwahrscheinlich keine Regeln, geschweige denn Rechtsprechung gibt.

Das wichtigste ist aber, dass ihr zunächst mal das Baukindergeld beantragt und bekommt. Ihr wollt ja erst im Herbst 2021 einziehen. Das heißt mit Stand heute ist es noch ein ganz normaler Standardfall.
Sobald ihr eingezogen seit und Euch beim Einwohnermeldeamt gemeldet habt, stellt ihr den Antrag, der auch zeitnah bewilligt wird. Wenn ihr den Antrag direkt nach Eurem Einzug stellt, dann habt ihr die ersten 3600,- Euro vermutlich im März oder spätestens April 2021 auf eurem Konto. Ab dann laufen die Zahlungen jedes Jahr zum selben Termin automatisch!

Das solltet ihr auf jeden Fall machen und bis dahin (!) gar nicht erst das Fass aufmachen hinsichtlich Umzug.

Wenn ihr dann tatsächlich umzieht und Euch aus Deutschland abmeldet, dann seit ihr verpflichtet, das der Kfw mitzuteilen. Und dann (!) sollte man mit den Diskussionen auch erst anfangen. Vielleicht ist es ja gar kein Problem und die Zahlungen laufen weiter. Dann war die Aufregung umsonst. Ggf. sollte man sich dann aber auch anwaltlicher Hilfe bedienen, wenn die Kfw die weiteren Zahlungen einstellen will. Aber das ist dann der zweite Schritt.

Zusammenfassung:

1. Einziehen
2. Ummelden
3. Baukindergeld beantragen
4. Erste Rate kassieren
5. Im kommenden Herbst den beruflichen und zeitweisen (!) Umzug der KfW melden und eine Klärung suchen
6. Ggf. dann einen Rechtsanwalt einschalten, wenn die Kfw tatsächlich die Zahlungen einstellen sollte. 


justice005

Streiche: "Ihr wollt ja erst im Herbst 2021 einziehen."
Setze: "Ihr wollt ja erst im Herbst 2021 in die USA umziehen."

Andi8111

Ich habe im Bundesmeldegesetz nirgendwo gelesen, dass man bei einer befristeten Auslandstätigkeit seinen Wohnsitz als Deutscher Staatsbürger abmelden müsste... Ich lasse mich aber diesbezüglich gerne belehren, wo dies steht.


LwPersFw

#5
Aus

Informationen für Auslandsumzüge b e i   vo l l e r   Z u s a ge  der  UKV
mit Hinweisen zur Auslandsbesoldung
Bundesamt  für Infrastruktur,  Umweltschutz  und Dienstleistungen der Bundeswehr Kompetenzzentrum  Travel Management


"Versteuerung bei Auslandswohnsitz 

2013 wurden die ,,Elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale" (ELStAM) eingeführt. Bei den ELStAM handelt es sich um die Angaben, die bis dahin auf der Vorderseite der Lohnsteuerkarte eingetragen waren, insbesondere die Lohnsteuerklasse, Konfession und Kinderfreibeträge.

Für den Arbeitgeber sind grundsätzlich nur noch die elektronisch gespeicherten Daten (ELStAM) verbindlich. 

Grundlage für die Bildung der Lohnsteuerabzugsmerkmale sind die von den Meldebehörden mitgeteilten melderechtlichen Daten (§ 39e Absatz 2 Satz 1 und 2 EStG), wobei die Finanzverwaltung grundsätzlich an diese melderechtlichen Daten gebunden ist (§ 39 Absatz 1 Satz 3 EStG).

Bei der Abmeldung des Inlandswohnsitzes (wegen Versetzung ins Ausland) werden mit Mitteilung der Meldebehörde über den Wegzug ins Ausland die ELStAM zum Abruf für den Arbeitgeber gesperrt. 

Während des Auslandsaufenthalts nehmen Sie also in der Regel* nicht am ELStAM- Verfahren teil. Mit Ablauf des Monats der Abmeldung werden Sie systemseitig in die Steuerklasse 6 eingeordnet.

(* Unter Umständen z.B. als Grundeigentümer können Sie in Absprache mit Ihrem Wohnsitzfinanzamt einen steuerlichen Wohnsitz im Inland ohne Abmeldung beibehalten. In diesem Fall erfolgt weiterhin ein ELStAM-Abruf.)"

"...ohne Abmeldung..." meint hier die Abmeldung beim Einwohnermeldeamt.

D.h. Sie behalten einen steuerlichen Wohnsitz in Deutschland.

ggf. hilft dies dabei:

"17.2.2 Abgrenzung des Auszugs von einer vorübergehenden Abwesenheit

Auszug bedeutet das tatsächliche, endgültige Verlassen einer Wohnung. Kein Auszug, sondern lediglich eine vorübergehende Unterbrechung der Benutzung einer Wohnung liegt vor, wenn die Absicht und die tatsächliche Möglichkeit bestehen, die Benutzung der Wohnung fortzusetzen.

Von einem Auszug ist in der Regel auszugehen, wenn aus der Wohnung zur Benutzung erforderliche Einrichtungsgenstände entfernt werden oder die voraussichtliche Abwesenheit länger als ein Jahr ist."

http://www.verwaltungsvorschriften-im-internet.de/bsvwvbund_28102015_VII22010414012.htm


Denn, um Auslandsbezüge zu erhalten gilt:

Auslandszuschlag (§ 53 BBesG)

Auslandsdienstbezüge (ADB) stehen zu bei Versetzung ins Ausland ( ... ), wenn der Bezügeempfänger seinen dienstlichen und tatsächlichen Wohnsitz im Ausland hat. 


Also diese Thematik in Absprache mit Wohnsitzfinanzamt und Einwohnermeldeamt abklären.


Es ist ja zu klären, wie Sie beim Einwohnermeldeamt gemeldet bleiben können und ob diese Meldung die Forderung für das Baukindergeld erfüllt:

"Meldebestätigungen

Den  Nachweis  der Selbstnutzung  müssen  Sie  anhand  der  amtlichen  Meldebestätigung  erbringen. Bei  Kauf  einer bereits  selbstgenutzten  Wohnimmobilie  (zum  Beispiel:  Kauf  der  gemieteten Wohnung)  müssen  Sie  –  da  kein  Umzug  stattfindet  –  statt  der Meldebestätigung  eine  nach Antragstellung  ausgestellte  Meldebescheinigung  sowie  eine  formlose  Erklärung  zum  Sachverhalt einreichen.  Die  Meldebestätigung  oder  Meldebescheinigung  muss  die  geförderte  Wohnimmobilie  als Haupt-  oder alleinigen  Wohnsitz  von  Ihnen  als  Antragsteller,  der im  Antrag  angegebenen  Kinder sowie  Ihres  Ehe-  oder  Lebenspartners  oder Partners  aus  eheähnlicher  Gemeinschaft  ausweisen. Sie  muss  das  Geburtsdatum  der Kinder enthalten."



Und ich empfehle keine "Tricks"...
Denn im Merkblatt zum Baukindergeld steht ja auch:

"Als Zuschussempfänger sind Sie verpflichtet, die KfW unverzüglich in Textform (zum Beispiel per E-Mail an Baukindergeldbestand@kfw.de oder per Post an KfW, Niederlassung Bonn, Baukindergeld Bestand, 53170 Bonn) zu informieren, wenn vor Ablauf des Auszahlungszeitraums von 10 Jahren einer der folgenden Fälle eintritt: 

• Sie nutzen die geförderte Wohnimmobilie nicht mehr selbst als Haupt- oder alleinigen Wohnsitz..."


Es kann also durchaus sein, dass Sie nur bis zur Meldung des Umzugs in die USA das Geld erhalten werden...

... und das Sie einen Teil des steuerfreien Auslandszuschlag nutzen müssen, wenn das Geld für die Finanzierung benötigt wird ...

aktiver Berufssoldat im Bereich Personalwesen

nichtmeinennamenlesen

Danke für die zahlreichen Antworten!

@LwPersFw:

Danke für die ganzen Recherchen!

Bzgl.: "Teil des steuerfreien Auslandszuschlag nutzen". Ja, natürlich, das müsste man dann so machen, bloß wenn man sich den reinen finanziellen Aspekt vor Augen hält, dann ist die kann ich bloß 1 von 10 Förderjahren nutzen.
Sprich, 3600€ von 36.000€ würde ich als Zuschuss erhalten und die 32.400€ müsste ich selbst tragen.
Und ich denke, dass der steuerfreie Auslandszuschlag die möglichen 32.400€ in den 3 Jahren in den USA nicht aufbringen kann.

@justice005:

So werde ich das wohl machen und schauen was dabei rauskommt. Danke für die Hilfe!

@F_K:

Ich denke, dass es immer eine Option auf Verlängerung gibt, aber der Posten ist sehr beliebt, was eine Verlängerung nur durch einen triftigen Grund zulässt.

F_K

@ TE"

Meine Anmerkung zur "Befristung" bezog sich auf Andis Bemerkung.
Grundsätzlich ist unser Leben ja befristet - bei Meldepflichten meint "befristet" z. B. einen 4 / 6 monatigen Einsatz - der eben kein Umzug ist.

Faktisch und rechtlich verlagerst Du Deinen Lebensmittelpunkt in die USA (Arbeitsstelle, Aufenthalt, Familie, soziales Leben) - auch wenn es (Planung) "nur" für 3 Jahre ist.

LwPersFw

Zitat von: nichtmeinennamenlesen am 30. Dezember 2020, 10:41:42
Danke für die zahlreichen Antworten!

@LwPersFw:


Und ich denke, dass der steuerfreie Auslandszuschlag die möglichen 32.400€ in den 3 Jahren in den USA nicht aufbringen kann.


Das hängt ja vom aktuellen Grundgehalt und dem Ort der Dienstleistung ab...

Mein Auslandszuschlag als Lediger lag bei ca. 54.000 € ...

Und was hilft es abzuwarten... anstatt jetzt rechtliche Klarheit zu schaffen ?

Mit Finanzamt und Einwohnermeldeamt können Sie doch die Frage "Haupt-  oder alleinigen  Wohnsitz" jetzt klären.

Ggf. geht das ja auf Grund des besonderen Status Auslandsverwendung positiv aus...
aktiver Berufssoldat im Bereich Personalwesen

nichtmeinennamenlesen

@ F_K:

Ok, hab es falsch verstanden  :)
Aber ja, da hast Du recht. Bzgl. des Melderechtes für Soldaten/Armeeangehörige hab ich mich auch eingelesen, aber unser Fall war (selbstverständlich) nicht dabei.

@: LwPersFw:
Das Einwohnermeldeamt war uns keine große Hilfe. Sie kennen nur: Entweder bist du gemeldet oder nicht.
Mit dem Finanzamt hatten wir telefoniert, aber die Vertretung von der Vertretung sagte, dass wir uns Anfang des Jahres nochmal an den zuständigen Bearbeiter wenden sollten.
Wir haben nun eine E-Mail an die KfW geschrieben, um Prüfung unseres Sachverhalts. Vielleicht kommt da was positives raus.

Bzgl. des Auslandszuschlages:
Das ist natürlich eine Stange Geld und man erhält einige weitere Zuschüsse, aber davon muss auch eine 5-köpfige Familie versorgt und der Kredit nebenbei bezahlt werden. Ich habe Sorgen, dass wir dann mit der Auslandsverwendung durch die Doppelbelastung (Hauskredit + Unterkunft in den USA) finanziell ins Schwanken kommen.


LwPersFw

Zitat von: nichtmeinennamenlesen am 30. Dezember 2020, 12:17:05

Bzgl. des Auslandszuschlages:
Das ist natürlich eine Stange Geld und man erhält einige weitere Zuschüsse, aber davon muss auch eine 5-köpfige Familie versorgt und der Kredit nebenbei bezahlt werden. Ich habe Sorgen, dass wir dann mit der Auslandsverwendung durch die Doppelbelastung (Hauskredit + Unterkunft in den USA) finanziell ins Schwanken kommen.


Sie bekommen Ihr volles Inlandsgehalt
plus

den steuerfreien Auslandszuschlag für sich
plus Erhöhung für Ihre Frau
plus Erhöhung für jedes Kind

plus Mietzuschuss Haus/Wohnung USA

plus Ausstattungspauschale (zu versteuern)
z.B. A6 , verheiratet,  3 Kinder >> ca. 9300 €

ggf. Kaufkraftausgleich

plus Einkaufsrecht "on base" (steuerlich vergünstigt)

plus minimale Benzinkosten


... davon werden Sie die ggf. eintretende Belastung tragen können, wenn sie dies von Anfang an mit einkalkulieren.

Sie sind ja nicht der Erste Soldat, der davon betroffen ist.

Sicherlich "dumm gelaufen", wenn es so ist ... Aber händelbar.

aktiver Berufssoldat im Bereich Personalwesen

LwPersFw

Und ... verlieren Sie als Familienvater nicht auch andere wichtige Themen aus den Augen, die man frühzeitig klären sollte...

https://www.bundeswehrforum.de/forum/index.php/topic,62997.0.html

Und nutzen Sie bei Bedarf die Hilfe des "Sozialdienst Ausland"

https://www.bundeswehrforum.de/forum/index.php/topic,62995.0.html
aktiver Berufssoldat im Bereich Personalwesen

BulleMölders

Um rechtliche Sicherheit gegenüber mit dem Finanzamt zu erlangen, würde nur eine Verbindliche Auskunft helfen und diese ist kostenpflichtig. Außerdem würde ich mir dafür einen Steuerberater*inn oder Fachanwalt*inn für Steuerrecht mit Schwerpunkt Außlandseinkünfte suchen. Denn das Thema an sich ist von steuerlicher Seite so komplex, dass sich nicht jeder damit auskennt.

2Cent

Steuerlich ist das ganze total einfach, er hat ja als Soldat keine Auslandseinkünfte sondern wird weiterhin über die BVA besoldet.

Der Sozialdienst kann ihm diesbezüglich sehr gut weiterhelfen.

LwPersFw

Zitat von: BulleMölders am 30. Dezember 2020, 14:26:21
Um rechtliche Sicherheit gegenüber mit dem Finanzamt zu erlangen, würde nur eine Verbindliche Auskunft helfen und diese ist kostenpflichtig. Außerdem würde ich mir dafür einen Steuerberater*inn oder Fachanwalt*inn für Steuerrecht mit Schwerpunkt Außlandseinkünfte suchen. Denn das Thema an sich ist von steuerlicher Seite so komplex, dass sich nicht jeder damit auskennt.


Die grundsätzlichen steuerlichen Aspekte sind eindeutig und von mir oben zitiert ...

Es geht "nur" darum, ob dieser Aspekt

ZitatUnter Umständen z.B. als Grundeigentümer können Sie in Absprache mit Ihrem Wohnsitzfinanzamt einen steuerlichen Wohnsitz im Inland ohne Abmeldung beibehalten. In diesem Fall erfolgt weiterhin ein ELStAM-Abruf

dazu führen kann, dass dies zutrifft

ZitatDie  Meldebestätigung  oder  Meldebescheinigung  muss  die  geförderte  Wohnimmobilie  als Haupt-  oder alleinigen  Wohnsitz  von  Ihnen  als  Antragsteller,  der im  Antrag  angegebenen  Kinder sowie  Ihres  Ehe-  oder  Lebenspartners  oder Partners  aus  eheähnlicher  Gemeinschaft  ausweisen. Sie  muss  das  Geburtsdatum  der Kinder enthalten."

weil dann ja die geförderte Bedingung für das Baukindergeld erfüllt wäre...

Wenn er ab Umzug in die USA keinen Haupt- oder alleinigen Wohnsitz in DE mit einer Meldebescheinigung nachweisen kann, vermute ich, fällt ab diesem Moment der Anspruch weg.


Wir werden ja sehen, was die KfW dem TE antwortet...
aktiver Berufssoldat im Bereich Personalwesen

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