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Stufenfestsetzung der ehem. Zeitsoldaten

Begonnen von SPC, 30. Januar 2021, 14:40:23

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SPC

Guten Abend werte Kameraden,

mal wieder das alte leidige Thema der Stufenfestsetzung.

Sachverhalt:
Ich begann am 01.01.2008 den freiwilligen Wehrdienst bei der Bundeswehr. Insgesamt verlängerte ich meine Dienstzeit auf 12 Jahre; das Dienstzeitende war der 31.12.2019. (Rechtsanspruch auf BFD ab 01.01.2018, da SaZ "alter" Art).
2016/2017 bewarb ich mich für eine Einstellung im gehobenen Dienst beim Zoll, welche zum 01.08.2017 als Zollinspektoranwärter (Beamter auf Widerruf) erfolgte (Rechtsanspruich auf BFD wurde entsprechend um 5 Monate vorgezogen).
Ich absolvierte Erfolgreich das duale Studium und wurde ende Juli 2020 zum Zollinspektor (und Beamten auf Probe) ernannt. Vor einigen Wochen erhielt ich einen Bescheid über die Festsetzung der Erfahrungsstufen. Mir wurden die vollen 12 Jahre (01.01.08 - 31.12.19) anerkannt und ich somit in Erfahrungsstufe 5 eingruppiert.
2 Wochen später rief mich der Personaler an und teilte mir mit, dass es sich hierbei um ein Missverstädnis seines Kollegen handelte, der die Vorschriften wohl falsch gelesen hätte. Der Verwaltungsakt wäre mithin rechtswidrig und gemäß § 48 VwVfG zurück zu nehmen.

Als Begründung führte der Personaler an, Zitat: "weil wir schlichtweg nicht wissen, wie mit der "überschneidenden" Zeit vom 01.08.2017 - 31.12.2019 zu Verfahren sei, weil du ja da bei uns beim Zoll in der Ausbildung warst".

Mir würde also statt der 12 Jahre, eine Dienstzeit von 9 Jahren und 7 Monaten (01.01.08 - 31.07.17) anerkannt werden und ich in Erfahrungsstufe 4 eingruppiert werden.

Ich verwies den Personaler auf § 28 Abs. 1 Nr. 2 BbesG, §8 SVG und auf § 28 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Bundesbesoldungsgesetz (BBesGVwV).

Nach meiner Auffassung lässt alleine schon der §28 Abs. 1 Nr. 2 BbesG keinen Handlungsspielraum. Hierbei halte ich es auch für unerheblich, ob ich ab dem 01.08.2017 an einer nach §5 SVG geförderten Maßnahme teilgenommen habe, da ich trotzdem (bzw. trotz BFD) noch "aktiver" (also innerhalb der 12 Jährigen Dienstzeit) Soldat war. §8 SVG steht meiner Auffassung nach eben diesem nicht entgegen, im Gegenteil.
Ebenso sagt § 28.1.2.1 BBesGVwV:

"Für Zeiten in einem Dienstverhältnis als Soldat auf Zeit oder Berufssoldat in der Bundeswehr sowie für Zeiten als Eignungsübender (§ 87 SG) oder in einem Wehrdienstverhältnis besonderer Art (§ 6 Einsatzweiterverwendungsgesetz) gilt § 28 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 als Spezialregelung in Ergänzung zu § 28 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1. 2Die in diesen Dienstverhältnissen zurückgelegten Zeiten werden ohne Prüfung der Gleichwertigkeit wie gleichwertige hauptberufliche Zeiten anerkannt und gegebenenfalls mit anderen Zeiten zusammengerechnet. 3Zeiten innerhalb des Soldatenverhältnisses, die Ausbildungszwecken dienen (z.B. Zeiten der Laufbahnausbildung als Unteroffizier-, Feldwebel- oder Offiziersanwärter sowie Studienzeiten an einer Universität der Bundeswehr), werden nicht abgezogen."

Da es sich um Beispiele handelt, verstehe ich die vorgenannten Aufzählungen nicht abschließend; Vielmehr sehe ich die Gemeinsamkeit darin, das es sich bei der Zeit vom 01.08.2017 - 31.12.2019 um Ausbdilungszwecke innerhalb des Soldatenverhältnisses handelt (die zumindest Artverwandt ist).

Übersehe ich etwas? Nach meinem Verständnis hat die Behörde hier kein Ermessen und es müsste der gesamte 12-Jährige Zeitraum vom 01.01.08 - 31.12.19 anerkannt werden.

Veielen Dank, dass ihr euch die Zeit genommen habt um diesen etwas längeren Text zu lesen und zu beantworten.

Glück ab!

SPC

LwPersFw

"2.1.1.3
Dienstzeiten im Soldatenverhältnis (§ 28 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 BBesG)

( ... )

Nach § 28 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 BBesG erfolgt die Anerkennung der Soldatenzeiten durch Übertragung der im Soldatenverhältnis erreichten Stufe und der darin zurückgelegten Erfahrungszeit. Für die erreichte Stufe und Erfahrungszeit ist der Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Soldatenverhältnis zugrunde zu legen.

Dies gilt auch dann, wenn am Ende der Dienstzeit im Soldatenverhältnis unter Freistellung von der Pflicht militärischen Dienst zu leisten bereits schulische oder berufliche Bildungsmaßnahmen nach § 5 des Soldatenversorgungsgesetzes (SVG) in der bis zum 25. Juli 2012 geltenden Fassung2 (z. B. ein Vorbereitungsdienst im Beamtenverhältnis auf Widerruf) begonnen oder absolviert wurden."


Auszug aus:

"Gesetz zur Unterstützung der Fachkräftegewinnung im Bund und zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften; hier: Durchführungshinweise zu den §§ 27, 28, 38, 53 und 72 BBesG"

https://www.verwaltungsvorschriften-im-internet.de/bsvwvbund_07122012_D3221020601.htm
aktiver Berufssoldat im Bereich Personalwesen

didi62

So einen Unsinn habe ich ja schon lange nicht mehr gehört. Die anrechenbare Dienstzeit geht bis zum Ende der regulären Verpflichtungszeit, also 12 Jahre.
Selbst wenn nur die 9 Jahre und 7 Monate "anrechenbar wären", kommt man, wenn man die  2 Jahre 5 Monate der Ausbildung beim Zoll (bis DZE) mitrechnet wieder auf 12 Jahre.
Somit ergibt sich die Erfahrungsstufe 5.

Kerse0283

Was ist daraus geworden, ich habe das gleich Problem seit 2 Jahren warte ich auf meine endgültige Festsetzung.

KlausP

Zitat von: Kerse0283 am 26. März 2021, 09:54:18
Was ist daraus geworden, ich habe das gleich Problem seit 2 Jahren warte ich auf meine endgültige Festsetzung.

Und was steht in Ihrem Beschwerdebescheid? Für mich unverständlich, dass sowas jemand mit sich machen lässt.
StOFä (NVA) a.D., StFw a.D.
aktiver Soldat vom 01.11.71 bis 30.06.06, gedient in zwei Armeen

LoggiSU

Zitat von: KlausP am 26. März 2021, 10:12:59
Zitat von: Kerse0283 am 26. März 2021, 09:54:18
Was ist daraus geworden, ich habe das gleich Problem seit 2 Jahren warte ich auf meine endgültige Festsetzung.

Und was steht in Ihrem Beschwerdebescheid? Für mich unverständlich, dass sowas jemand mit sich machen lässt.

Mir auch. Es kann schon mal ca. 6 Monate dauern (warum auch immer so lange).
Nach 2 Jahren wäre ich allerdings längst mal tätig geworden, bzw. deutlich früher.
Gott und den Soldaten ehret man in Zeiten der Not und zwar nur dann.
Ist aber die Not vorüber und die Zeiten gewandelt, wird Gott bald vergessen und der Soldat schlecht behandelt.

didi62

#6
Zitat von: LoggiSU am 26. März 2021, 10:46:11
Mir auch. Es kann schon mal ca. 6 Monate dauern (warum auch immer so lange).
Nach 2 Jahren wäre ich allerdings längst mal tätig geworden, bzw. deutlich früher.

Der Normalfall beim BAPersBw ist 10 Monate. Ausnahmen bestätigen die Regel.

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