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Reform Beamtenrecht / Soldatenrecht u.a. Tätowierungen

Begonnen von Ralf, 16. Dezember 2020, 14:05:01

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Ralf

Quelle: tagesschau
Polizist:innen und Soldat:innen werden in Zukunft weniger Möglichkeiten haben, sichtbare Tattoos, Schmuck oder bestimmte Haartrachten zu tragen. Die Bundesregierung hat beschlossen, dass Dienstherren dies untersagen können, wenn Tattoos, Schmuck oder Haare "die amtliche Funktion" eines Beamten oder einer Beamtin beeinträchtigen. Zur Begründung heißt es, Staatsdiener:innen müssten mit ihrem Erscheinungsbild "Rücksicht auf das ihrem Amt entgegengebrachte Vertrauen" nehmen. Dem Kabinettsbeschluss ging ein Gesetzesentwurf aus dem Bundesinnenministerium vorraus.
Ähnliche Regelungen gibt es zwar bereits, diese beruhen aber nur auf Verwaltungsvorschriften oder Erlassen. Weil es sich jedoch um einen Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht handelt, hatte das Bundesverwaltungsgericht im Jahr 2017 eine gesetzliche Regelung angemahnt. Hintergrund war damals der Prozess gegen einen Polizisten, der wegen rechtsextremer Tattoos seinen Beamtenstatus verloren hatte.
Die Neuregelung ist Teil einer umfassenden Reform des Beamtenrechts. Danach sollen Beamte und Beamtinnen künftig etwa mehr Freizeitausgleich für Dienstreisen bekommen. Darüber hinaus wird die Möglichkeit erweitert, Überstunden auf Langzeitkonten anzusparen.
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Helft mit, dass es so bleibt.

LwPersFw

Um Ralf zu ergänzen...

https://www.bmi.bund.de/SharedDocs/gesetzgebungsverfahren/DE/Downloads/referentenentwuerfe/gesetz-zur-regelung-des-erscheinungsbildes-von-beamtinnen-und-beamten.html


Änderung  des  Bundesbeamtengesetzes

"§  61  wird  wie  folgt geändert:

a)  Die  Überschrift wird  wie  folgt gefasst:   

,,§  61  Wahrnehmung  der Aufgaben, Verhalten  und Erscheinungsbild".

b)  Absatz  1  Satz  4  wird  aufgehoben.

c)  Nach Absatz  1  wird  folgender Absatz  2  eingefügt:

,,Beamtinnen  und  Beamte  haben  bei  Ausübung  des  Dienstes  oder  bei  einer Tätigkeit  mit  unmittelbarem  Dienstbezug  auch  hinsichtlich  ihres  Erscheinungsbildes  Rücksicht  auf  das  ihrem  Amt  entgegengebrachte  Vertrauen  zu  nehmen.  Insbesondere  das  Tragen  von  bestimmten  Kleidungsstücken,  Schmuck,  Symbolen und  Tätowierungen  im  sichtbaren  Bereich  sowie  die  Art  der  Haar-  und  Barttracht können  von  der  obersten  Dienstbehörde  eingeschränkt  oder  ganz  untersagt  werden,  soweit  die  Funktionsfähigkeit  der  Verwaltung  oder  die  Pflicht  zum  achtungs- und  vertrauenswürdigen  Verhalten  dies  erfordern.  Das  ist  insbesondere  dann  der Fall,  wenn  Erscheinungsmerkmale  nach  Satz  2  durch  ihre  über  das  übliche  Maß hinausgehende  besonders  individualisierende  Art  geeignet  sind,  die  amtliche Funktion  der  Beamtin  oder  des  Beamten  in  den  Hintergrund  zu  drängen.  Religiös oder  weltanschaulich  konnotierte  Erscheinungsmerkmale  nach  Satz  2  können  eingeschränkt  oder  ganz  untersagt  werden,  wenn  sie  objektiv  geeignet  sind,  das  Vertrauen  in  die  neutrale  Amtsführung  der Beamtin  oder des  Beamten  zu  beeinträchtigen.  Das  Bundesministerium  des  Innern,  für  Bau  und  Heimat  wird  ermächtigt,  die Einzelheiten  nach  den  Sätzen  2  bis  4  durch  Rechtsverordnung  zu  regeln.  Die  Verhüllung  des  Gesichts  bei  der  Ausübung  des  Dienstes  oder  bei  einer  Tätigkeit  mit unmittelbaren  Dienstbezug  ist  stets  unzulässig,  es  sei  denn,  dienstliche  oder  gesundheitliche  Gründe  erfordern  dies."


Änderung  des  Beamtenstatusgesetzes

"§ 34  wird  wie  folgt geändert: a)  Satz  4  wird  aufgehoben. b)  Der bisherige  Wortlaut wird  Absatz  1. c)  Folgender Absatz  2  wird  angefügt:   ,,Beamtinnen  und  Beamte  haben  bei  der  Ausübung  des  Dienstes  oder  bei  einer Tätigkeit  mit  unmittelbarem  Dienstbezug  auch  hinsichtlich  ihres  Erscheinungsbildes  Rücksicht  auf  das  ihrem  Amt  entgegengebrachte  Vertrauen  zu  nehmen.  Insbesondere  das  Tragen  von  bestimmten  Kleidungsstücken,  Schmuck,  Symbolen und  Tätowierungen  im  sichtbaren  Bereich  sowie  die  Art  der  Haar-  und  Barttracht können  von  der  obersten  Dienstbehörde  eingeschränkt  oder  ganz  untersagt  werden,  soweit  die  Funktionsfähigkeit  der  Verwaltung  oder  die  Pflicht  zum  achtungs- und  vertrauenswürdigen  Verhalten  dies  erfordern.  Das  ist  insbesondere  dann  der Fall,  wenn  Erscheinungsmerkmale  nach  Satz  2  durch  ihre  über  das  übliche  Maß hinausgehende  besonders  individualisierende  Art  geeignet  sind,  die  amtliche Funktion  der  Beamtin  oder  des  Beamten  in  den  Hintergrund  zu  drängen.  Religiös oder  weltanschaulich  konnotierte  Erscheinungsmerkmale  nach  Satz  2  können  eingeschränkt  oder  ganz  untersagt  werden,  wenn  sie  objektiv  geeignet  sind,  das  Vertrauen  in  die  neutrale  Amtsführung  der Beamtin  oder des  Beamten  zu  beeinträchtigen.  Die  Verhüllung  des  Gesichts  bei  der  Ausübung  des  Dienstes  oder  bei  einer Tätigkeit  mit  unmittelbaren  Dienstbezug  ist  stets  unzulässig,  es  sei  denn,  dienstliche  oder gesundheitliche  Gründe  erfordern  dies."
aktiver Berufssoldat im Bereich Personalwesen

Roughnecks

Na dann bin ich mal gespannt wie gerade die Sache mit den Tattoos "geregelt" werden soll.

F_K

@ Roughnecks:

Es gab / gibt ja schon Vorschriften in diesem Bereich, gerade auch in der Bundeswehr.

Nunmehr gibt es dann, wenn dieser Entwurf Gesetz wird, die dazu notwendige GESETZLICHE Grundlage.

Insoweit sehe ich da praktisch erstmal keine Neuerung.
(außer der Umsetzung der gerichtlichen Forderung).

Roughnecks

Okay, lass es mich anders ausdrücken.

Ich bin gespannt, ob da Neuerungen auf uns zukommen. Gerade was sichtbare Tattoos während des Dienstes betrifft.

ChrisMechFA

Hat Jemand Informationen, wann es zu diesem Gesetzesentwurf eine Abstimmung geben soll?

tank1911

Die zugehörige Vorschrift regelt m.M.n. seit Jahren alles erschöpfend. Muss nur konsequent umgesetzt werden.

Hatte ich mal gepostet, wurde angepinnt:

https://www.bundeswehrforum.de/forum/index.php/topic,63988.0.html

F_K

@ tank:

Eben.

Es wird (bald) die gesetzliche Grundlage dazu geben - ändert ja nichts an der Befehlslage.

bayern bazi

für die BW  - Polizei und Zoll - wird sich da nicht zu viel ändern

aber mit diesem Gesetz sind jetzt ALLE Beamten gefragt - auch die in diversen Behörden und Ämtern

- gerade da wo es im Prinzip keine Uniform gibt - ist meist auch keine "Optische" Beschränkung außer gepflegtes Erscheinungsbild und vernünftiger Dresscode

wer nicht kämpft  - hat bereits verloren
 

LwPersFw

http://dipbt.bundestag.de/dip21.web/bt?rp=http://dipbt.bundestag.de/dip21.web/searchDocuments/simple_search.do?nummer=15/21%26method=Suchen%26herausgeber=BR%26dokType=drs


Bundesrat
Drucksache 15/21

01.01.21

Gesetzentwurf der Bundesregierung

Entwurf  eines  Gesetzes  zur  Regelung des  Erscheinungsbilds  von Beamtinnen und Beamten sowie  zur Änderung  weiterer dienstrechtlicher  Vorschriften


Auszug daraus:

"Artikel 13

Änderung des Soldatengesetzes

Das Soldatengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. Mai 2005 (BGBl. I S.1482), das zuletzt durch Artikel 188 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328)geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.§ 4 wird wie folgt geändert:

a)Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 eingefügt:

,,(4) Unbeschadet der Vorgaben des Absatzes 3 Satz 2 können die weiteren Vorgaben zum Erscheinungsbild der Soldaten bei der Ausübung des Dienstes und bei einer Tätigkeit mit unmittelbarem Dienstbezug durch Rechtsverordnung geregelt werden. Insbesondere das Tragen von bestimmten Kleidungsstücken, Schmuck, Symbolen, Tätowierungen und sonstigen Modifikationen des Erscheinungsbilds im sichtbaren Bereich sowie die Art der Haar- und Barttracht können eingeschränkt oder untersagt werden, soweit die Funktionsfähigkeit der Streitkräfte oder die Pflicht zum achtungs- und vertrauenswürdigen Verhalten dies erfordert. Soweit Frauen in den Streitkräften unterrepräsentiert sind, können die Vorgaben zum Erscheinungsbild von Soldatinnen, insbesondere zur Haartracht und zum Tragen von Schmuck, als eine zulässige Maßnahme zur Förderung von Frauen in der Bundeswehr von den Vorgaben für Soldaten abweichend geregelt werden. Religiös oder weltanschaulich konnotierte Merkmale des Erscheinungsbilds nach Satz 2 können nur dann eingeschränkt oder untersagt werden, wenn sie objektiv geeignet sind, das Vertrauen in die Erfüllung der Dienstpflichten zu beeinträchtigen oder wenn zwingende Besonderheiten des soldatischen Dienstes dies erfordern. Die Verhüllung des Gesichts bei der Ausübung des Dienstes oder bei einer Tätigkeit mit unmittelbarem Dienstbezug ist zu untersagen, es sei denn, dienstliche oder gesundheitliche Gründe erfordern dies."

b)Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5.2.§ 37 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a)In Nummer 3 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.

b)Folgende Nummer 4 wird angefügt:

,,4. keine unveränderlichen Merkmale des Erscheinungsbilds aufweist, die mitden Vorgaben der Rechtsverordnung nach § 4 Absatz 4 nicht vereinbar sind."

3.Dem § 65 wird folgender Satz angefügt:

,,Gleiches gilt für den, der unveränderliche Merkmale des Erscheinungsbilds auf-weist, die mit den Vorgaben der Rechtsverordnung nach § 4 Absatz 4 nicht vereinbar sind."

4.§ 93 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a)Nach Nummer 1 wird folgende Nummer 2 eingefügt:

,,2. die Vorgaben zum Erscheinungsbild der Soldaten nach § 4 Absatz 4".

b)Die bisherigen Nummern 2 bis 7 werden die Nummern 3 bis 8."

aktiver Berufssoldat im Bereich Personalwesen

justice005

Und um kurz den Hintergrund zu erläutern:

Die bisherigen Vorschriften der Bundeswehr zum äußeren Erscheingsbild waren nach 60 Jahren Bundeswehr ganz plötzlich auf einmal verfassungswidrig, weil es - nach der Meinung des Gerichts - an einer gesetzlichen (!) Grundlage gemangelt habe, auf welcher die Vorschriften dann basieren.

Aber immerhin hat das Gericht eingesehen, dass es seine Rechtsprechung um 180 Grad gedreht hat und hat deswegen die Vorschriften für eine Übergangszeit, und zwar bis zum Ende der Legislaturperiode, für zulässig erklärt.

Und dieses neue Gesetz trägt jetzt genau dieser Forderung Rechnung.

Das heißt: Es ändert sich gar nichts, aber die Vorschrift ist jetzt rechtssicher und verfassungsgemäß.

LwPersFw

Deutscher Bundestag Drucksache 19/ 28836

Beschlussempfehlung  und  Bericht des  Ausschusses für  Inneres  und  Heimat  (4.  Ausschuss)

zu dem  Gesetzentwurf  der  Bundesregierung –
Drucksache 19/26839

  21.04.2021

Entwurf  eines  Gesetzes zur  Regelung des  Erscheinungsbilds  von Beamtinnen und Beamten  sowie zur  Änderung  weiterer  dienstrechtlicher  Vorschriften

http://dipbt.bundestag.de/dip21/btd/19/288/1928836.pdf
aktiver Berufssoldat im Bereich Personalwesen

HubschrauBär

Auch interessant finde ich u.A. auch, dass unveränderliche Merkmale (Tätowierungen?) mit entsprechenden Symbolen sogar von der Wehrpflicht ausschließen.

Das Verhüllen des Gesichts (abgesehen vermutlich von extremer Witterung > gesundheitliche Gründe) darf also auch nur noch stattfinden, wenn an anderer Stelle (Regelungen, anlassbezogene Befehlshebungen) ausdrücklich angeordnet.
Also deutlich weniger tacticoole Bilder mit Buff vor dem Gesicht.

LwPersFw

Zitat von: HubschrauBär am 27. April 2021, 18:07:12
Auch interessant finde ich u.A. auch, dass unveränderliche Merkmale (Tätowierungen?) mit entsprechenden Symbolen sogar von der Wehrpflicht ausschließen.


Nicht von der Wehrpflicht, die es aktuell ja nicht gibt...

Aber von der Einstellung/Berufung als FWDL/SaZ/BS

https://www.bundeswehrforum.de/forum/index.php/topic,63988.0.html
aktiver Berufssoldat im Bereich Personalwesen

HubschrauBär

Zitat von: LwPersFw am 27. April 2021, 18:55:06
Zitat von: HubschrauBär am 27. April 2021, 18:07:12
Auch interessant finde ich u.A. auch, dass unveränderliche Merkmale (Tätowierungen?) mit entsprechenden Symbolen sogar von der Wehrpflicht ausschließen.


Nicht von der Wehrpflicht, die es aktuell ja nicht gibt...

Aber von der Einstellung/Berufung als FWDL/SaZ/BS

https://www.bundeswehrforum.de/forum/index.php/topic,63988.0.html

Doch, auch von der Wehrpflicht, bzw. vom Wehrdienst.

Zitat
Artikel 12
Änderung des Wehrpflichtgesetzes
§ 10 des Wehrpflichtgesetzes ... wird wie
folgt geändert:
1. In Nummer 3 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.
2. Folgende Nummer 4 wird angefügt:
,,4. wer unveränderliche Merkmale des Erscheinungsbilds aufweist, die mit den Vorgaben der Rechtsver-
ordnung nach § 4 Absatz 4 des Soldatengesetzes nicht vereinbar sind."
§ 10 beschreibt die Ausschlussgründe vom Wehrdienst.

Selbige ist selbstverständlich noch in Kraft.
Vereinfacht gesagt: Die Durchführung des Wehrdienstes ist derzeit auf den Spannungs- & Verteidigungsfall beschränkt.

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