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Alkoholkonsum im Einsatz

Begonnen von Rita1599, 21. Februar 2021, 19:14:04

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Rita1599

Hallo,
ich möchte mich kurz fassen. Mein Freund, Fw, geht bald nach Litauen. Ich weiß, dass er ein kleines Problem mit Gewohnheitstrinkerei hat, genauso wie viele andere Portepees in seiner Kompanie. Wie ist die derzeitige Regellage dort, wie sieht es mit dem Alkoholkonsum aus? Also inwiefern und wie viel davon ist erlaubt? Ich möchte einfach nur wissen, ob ich mir Sorgen machen muss oder nicht.
LG

Andi8111


KlausP

Als Soldatin können Sie doch selber mal im Intranet eruieren ...  ::)
StOFä (NVA) a.D., StFw a.D.
aktiver Soldat vom 01.11.71 bis 30.06.06, gedient in zwei Armeen

Rita1599

Als Soldat mit eventueller Einsatzerfahrung in diesem Land könnte man auch einfach eine vernünftige Antwort geben.

Tommie

In Litauen, also bei "Enhanced Forward Presence", gilt -wie in sehr vielen anderen Einsätzen und Einsatzgleichen Verpflichtungen auch!- die sogenannte "Zwei-Dosen-Regelung"!  Aber es gilt auch, wo kein Kläger, da kein Richter! Heißt im Klartext, dass er sich so lange voll laufen lassen kann, wie er will, so lange er erstens Stoff bekommt und zweitens sich nicht erwischen lässt ;) ! Wird er erwischt, erfolgt auf der Stelle ein Blutentnahme, die dann den tatsächlichen Alkoholpegel feststellen lässt, eine Repatriierung und ein entsprechendes Disziplinarverfahren!

Mein Chef im Einsatz hatte da klare Regeln, die er auch sofort kommuniziert hat: "Wer mit einem Blutalkoholpegel jenseits der 1,5 Promille erwischt wird, zahlt ein Monatsgehalt als Disziplinarstrafe!" Und im Einsatz ist ein Monatsgehalt ein normales Monatsgehalt plus der entsprechende AVZ! Das konnte "damals(TM)" in Afghanistan dann schon mal "locker-flockige" € 5.000,-- und mehr ausmachen! Aber das Jammern bei den Quartalssäufern kommt sowieso immer erst, wenn sie wieder nüchtern sind!

Rita1599

Danke für die ausführliche Antwort, das hört sich tatsächlich besser an, als ich erwartet habe, dass es zumindest offiziell eine Grenze gibt

F_K

Nette AFG Geschichte - aber Einsatz und einsatzgleiche Verpflichtung sind zwei unterschiedliche Dinge.

Meine Erfahrung in Einsätzen (mit eher niedriger Gefährdung) ist eher - sofern man am nächsten Tag dienstfähig ist, ist es OK.

oni

Zitat von: Tommie am 21. Februar 2021, 20:17:51
Wird er erwischt, erfolgt auf der Stelle ein Blutentnahme, die dann den tatsächlichen Alkoholpegel feststellen lässt, eine Repatriierung und ein entsprechendes Disziplinarverfahren!

Und wer ordnet diese Entnahme einer Blutprobe an? Und auf welcher Grundlage?

Im Rahmen disziplinarer Ermittlungen ist die Anordnung der Entnahme einer Blutprobe unzulässig. Freiwillig kann der Soldat diese beantragen. Ein Ausbleiben der Einwilligung darf dem Soldaten nicht negativ ausgelegt werden.

Die Aussage einer Disziplinarmaßnahme aufgrund anders erlangter Beweismittel (z.B. Inaugenscheinnahme des Soldaten, Vernehmungen) und die damit einhergehenden, bereits ausgeführten Folgen für den Soldaten bleiben bestehen.


Tommie

Woher wusste ich nur, dass genau dieser eine Vogel jetzt wieder aus dem Gebüsch fliegt ;D ? Ich war in Afghanistan dabei, als der Provost Marshal diese Blutentnahmen angeordnet und der diensthabende Arzt sie durchgeführt hat! Keiner von den beiden wurde hinterher disziplinarisch belangt, weil er mit der Anordnung oder der Entnahme gegen geltendes Recht verstoßen hat! Ich denke mal, dass der Provost Marshal das darf, oder ;) ?

Anmerkung: Vielleicht hat man den Soldatinnen (ja, es war auch eine Soldatin dabei!) und Soldaten nur ganz leise gesagt, entweder sie stimmen jetzt einer Blutentnahme zu oder sie fliegen morgen schon nach Hause und das "Diszi" wird hinterher geschickt, oder sie dürfen noch drei Tage hier bleiben und wir erledigen alles im Lande, bevor wir sie nach Hause fliegen?

oni

Nein, da denken Sie falsch. Auch der PM darf nicht gegen geltendes Recht und Regelungen/Vorschriften verstoßen. Und nur weil es so durchgeführt wurde und sich niemand dagegen beschwert hat, bedeutet es nicht gleichzeitig, dass der Grundrechtseingriff rechtmäßig geschah. Mir fällt da spontan, ohne genaue Prüfung, Körperverletzung im Amt, §340 StGB, ein.

Sicherlich ist in dem geschilderten Lebenssachverhalt des AFG-Fall die aktenkundige Einwilligung zur Entnahme einer Blutprobe durch die Soldatin(nen) möglich. Ansonsten bleib meine Aussage zur Rechts- und Regelungslage bestehen.




JensMP79

Mein lieber Tommie...

Das ist in der Tat eine ungeheuerliche Geschichte und ganz sicher nicht mit rechten Dingen zugegangen. Und das der PM eine Blutentnahme Anordnen darf... junge junge Junge... also wenn dem tatsächlich so gewesen sein sollte ist irgendwas unter den Tisch gekehrt worden.

Oder warst du der Betrunkene und hast nur noch die Hälfte mitbekommen  ;) ;D ;D ;D


Ralf

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F_K

Also nochmal: Die Rechtmäßigkeit von "Alkoholregelungen" macht sich an der NOTWENDIGKEIT fest, immer und jederzeit einsatzbereit zu sein.

Werden z. B. (dauernd) KEINE Waffen getragen, wie es in einsatzgleichen Verpflichtungen der Fall ist, und ist NICHT (konkret!) mit einer Alarmierung zu rechnen, sind solche Regelungen kritisch zu sehen.
Eine Blutentnahme muss RICHTERLICH angeordnet sein, und benötigt eine entsprechende juristische / sachliche Begründung.
Die Verfügbarkeit eines (DEU) Richters ist in Litauen wohl nicht gegeben, eine sachliche Begründung entfällt ebenfalls (Ausnahmen ggf. bei MKF).

Insoweit ist ein "Gewohnheitstrinker" in seinem Handeln in Litauen nicht (wesentlich) eingeschränkt, sofern er am nächsten Morgen dienstfähig ist.

Ggf. vorliegende SUCHTproblematiken sollten also unabhängig angegangen werden.

Pericranium

Ich wüsste jetzt auch nicht, wer mir als Arzt im Einsatz den §81a StPO anordnen sollte.

Eisensoldat

@ Rita1599

wenn Du willst, dass dein Freund nicht trinkt, schick in nach Mali. Dort ist Null-Alkohol, und bei Verstoessen wird man nach Hause geschickt

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