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Sehr sehr hohe Steuernachzahlung, die ich mir nicht erklären kann...

Begonnen von Franky1996, 19. März 2021, 16:11:52

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Franky1996

Moin Kameraden/innen,

Folgende Situation , ich bin seit 31.03.2020 raus. Beziehe noch Übergangsgebührnisse, habe ein Studium angefangen , also keinerlei Einkünfte außer die Übergangsgebührnisse. Zudem habe ich ja eine Einmalzahlung erhalten, 9777 Euro. Diese wurden auch versteuert aber nach diesem ermäßigten Steuersatz für Entschädigungen etc.

Ohne diese Entschädigung aufzufahren, würde ich knapp 400 Euro zurück bekommen, wenn ich die Zahlung mit rein nehme, soll ich plötzlich 1100 Euro nachzahlen. Wie kann das sein, dass man einen ermäßigten Steuersatz erhält dann aber diese Ermäßigung quasi nachzahlen muss? Ich kann mir diese hohe Nachzahlung nicht erklären. Die Übergangsgebührnisse werden ja ganz normal Weiher versteuert wie als aktiver Soldat auch. Krankenversicherung habe ich selbst bezahlt plus Zuschüsse der Bundeswehr. Ich bin wirklich kurz davor einen Steuerberater zu holen, dann zahle ich aber für den auch nochmal 200 Euro. Kann mir ein ehemaliger helfen, der diese Situation eventuell auch hatte nach DZE?

Danke 


Al Terego

Zitat von: SolSim am 19. März 2021, 17:49:32
Was steht denn genauem Steuerbescheid?

Na ich denke, den wird er noch nicht haben, sondern das Ganze im Moment mit einem Steuerprogramm durchspielen.

dirkstark

Steuerberater ist kann teuer werden (eigene Erfahrung), Lohnsteuerhilfeverein ist ne prima Alternative (auch eigene Erfahrung); Mitgliedsbeitrag ab 49€ im Jahr, .... mir wurde geholfen!


Franky1996

Zitat von: SolSim am 19. März 2021, 17:49:32
Was steht denn genauem Steuerbescheid?

ELSTER sagt mir das als voraussichtliche Berechnung.. ich habe aber für alles steuern bezahlt, also verstehe ich nicht warum die Nachzahlung so hoch sein soll, man bekommt was von der Bundeswehr quasi als Hilfe , legt dieses Geld gut an, steuern werden ordentlich abgezogen und dann soll man nochmal  halbes Monatsgehalt nachzahlen? Blick ich nicht durch..

F_K

... weil es um Vorauszahlung geht - und am Jahresende eine Abrechnung erfolgt.
Diese kann, insbesondere bei hohen Einmalzahlungen von der Vorauszahlung abweichen.

Wenn Du in ELSTER alles richtig eingegeben hast, kann auch ein Steuerberater daran nichts ändern ...

Rekrut84

Es kann durchaus zu solchen Nachzahlungen kommen.
Dafür muss man ein bisschen den Hintergrund der Berechnung der Lohnsteuer verstehen.
Bei der Ermittlung der monatlich abzuführenden Lohnsteuer wird das monatliche Bruttogehalt in ein Jahreseinkommen umgerechnet und dann Anhang der Steuerformeln die Jahresberträge der Lohnsteuer etc. berechnet. Dieses wird dann auf einen Monat heruntergerechnet und dann vom monatlichen Bruttogehalt abgezogen und abgeführt.
Aus dieser Praxis kann es bei erheblichen Gehaltsschwankungen zu Nachzahlungen oder Erstattungen kommen. Sofern du alle Angaben korrekt eingegeben hast, wird sich daran nicht mehr viel ändern.

Ebenso darf nicht vergessen werden, dass in den monatlichen Beträgen der Lohnsteuer schon Pauschalen für Vorsorgeaufwendungen, wie gesetzliche Krankenversicherung, Rentenversicherung etc. berücksichtigt worden  sind.
Diese Beiträge fallen bei Soldaten nicht an, was im Umkehrschluss bedeutet, dass für die Monate Januar bis März, zu unrecht diese Pauschalen  steuermindernd berücksichtigt worden sind, und deshalb in der Einkommenssteuererklärung zu einer Nachzahlung führen können.

Auch bei der Fünftelregelung für die Übergangsbeihilfe ist Potenzial für eine Nachzahlung enthalten. Hierbei wird zum einen das Monatsbrutto des Auszahlungsmonats auf ein Jahreseinkommen hochgerechnet, und zusätzlich, anstatt der gesamten Einmalzahlungen nur 1/5 des Betrages auf diese fiktive Jahreseinkommen hinzugerechnet.
Aus der Betrachtung des fiktiven Jahreseinkommens ohne Einmalzahlung und dem Jahreseinkommen plus 1/5 der Einmalzahlung wird nun die Steuerdifferenz aus diesen beiden Beträgen ermittelt. Diese wird nun mit den Faktor 5 als Steuer von der gesamten Einmalzahlung einbehalten.
Auch bei dieser Berechnung sind Pauschalen für die oben genannten Vorsorgeaufwendungen berücksichtigt, was bei ausbleibenden Beträgen in den Monaten Januar-März ebenfalls zu Nachzahlungen führen kann.

In Summe haben wir also mehrere Faktoren die zu einer Nachzahlung führen können.

Vorausgesetzt bei der Ermittlung der Steuer der Fünftelregelung sind keine Fehler in der Art enstanden, dass zu wenig abgeführt worden ist, ist die Höhe der Nachzahlung durchaus plausibel.

Thomi35

Zitat von: Rekrut84 am 20. März 2021, 07:48:35
Ebenso darf nicht vergessen werden, dass in den monatlichen Beträgen der Lohnsteuer schon Pauschalen für Vorsorgeaufwendungen, wie gesetzliche Krankenversicherung, Rentenversicherung etc. berücksichtigt worden  sind.
Diese Beiträge fallen bei Soldaten nicht an, was im Umkehrschluss bedeutet, dass für die Monate Januar bis März, zu unrecht diese Pauschalen  steuermindernd berücksichtigt worden sind, und deshalb in der Einkommenssteuererklärung zu einer Nachzahlung führen können.

Bei Beamten, Soldaten etc. werden natürlich keine gKV, RV o. ä. berücksichtigt. Bei diesem Personenkreis wird bei der Berechnung des regulären Steuerabzugs pauschal Aufwendungen in Höhe von 12 % u. a. für die private Krankenversicherung berücksichtigt. Nun haben Soldaten aufgrund der uTV keine entsprechenden Aufwendungen, so daß dieses systematisch dazu führt, daß zu wenig Steuern abgezogen werden.

Rekrut84

Wie ich oben geschildert habe werden Pauschalbeträge bei der Ermittlung der abzuführenden Lohnsteuer berücksichtigt. Diese sind an denen des normalen Sozialversicherungspflichtigen Arbeitnehmer, der die Mehrheit der nichtselbständigen Beschäftigten bildet, orientiert, so dass es grundsätzlich bei gleichbleibenden Monatseinkommen zu keiner Nachzahlung kommen soll. Eine Unterscheidung zwischen öffentlich-rechtlichen Arbeitnehmern oder normalen sozialversicherten Arbeitnehmern findet hierbei nicht statt, sonst müsste es gesonderte Steuertabellen für Beamte, Soldaten, Richter geben.

Das Beamte, Soldaten etc. keine gesetzliche KV oder RV ist hier wohl jedem bewusst. Dennoch sind entsprechende Pauschbeträge bei der Berechnung der Lohnsteuer berücksichtigt worden, weshalb auch jeder im entsprechenden Dienstverhältnis zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet ist. Siehe §46 Abs. 2 Nr. 3 EStG.

Würde so verfahren wie von ihnen beschrieben, gäbe es diese Abgabepflicht nicht, weil die Lohnsteuer entsprechend abgeführt worden wäre.

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