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Bemessung des Grundgehaltes

Begonnen von Wolf86, 26. März 2021, 21:23:56

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Wolf86

Moin,

verstehe ich BBeSG § 27 und §28 richtig?

Zu meiner Situation:
Ich habe

  • 12 Monate ein freiwilliges soziales Jahr als Wehrersatzdienst geleistet
  • ein Masterstudium abgeschlossen
  • 5 Jahre im öffentlichen Dienst vollzeit gearbeitet - E13

Für den Fall eines Dienstantritts als Beamtenanwärter für den htD, der erfolgreichen großen Stattsprüfung und der Übernahme in einem Beamtenverhältnis auf Probe in A13 stellt sich mir folgende Frage der erstmaligen Stufenzuordnung:

Werde ich in A13-4 eingruppiert, da mir insgesamt 8 Jahre angerechnet werden?
(2 Jahre wäre ein Start in 13-2)
(2+3=5 Jahre wäre ein Start in 13-3)
(2+3+3=8 Jahre wäre ein Start in 13-4)

Nach §28 (1) 1. gilt:

"Zeiten einer gleichwertigen hauptberuflichen Tätigkeit außerhalb eines Soldatenverhältnisses, die für Beamte nicht Voraussetzung für den Erwerb der Laufbahnbefähigung oder für Soldaten nicht Voraussetzung für die Einstellung mit einem Dienstgrad einer Besoldungsgruppe bis A 13 sind"
- Somit verstehe ich, dass die 5 Jahre E13 angerechnet werden.

Nach §28 (1) 3. gilt:

"Zeiten von mindestens vier Monaten und insgesamt höchstens zwei Jahren, in denen Wehrdienst, soweit er nicht unter Nummer 2 fällt, Zivildienst, Bundesfreiwilligendienst, Entwicklungsdienst oder ein freiwilliges soziales oder ökologisches Jahr geleistet wurde,"
- Somit verstehe ich, dass das eine Jahr des FSJ angerechnet wird.

Nach §28 (2) gilt:

"[...]Wird für die Einstellung ein mit einem Master abgeschlossenes Hochschulstudium oder ein gleichwertiger Abschluss vorausgesetzt, sind Beamten dafür zwei Jahre als Erfahrungszeit anzuerkennen."
- Somit verstehe ich, dass für mein - tatsächlich zwingend notwendiges Studium inkl. der Fachrichtung -  2 Jahre angerechnet werden.

Danke und viele Grüße!

Ralf

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