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Sonderzuschlag htD Wehrtechnik

Begonnen von Wolf86, 26. März 2021, 21:43:13

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Wolf86

Moin,

laut dem PDF "Bezügebeispiele für den höheren technischen Dienst – Wehrtechnik" wird ein Sonderzuschlag während des Vorbereitungsdienst von 35% auf den Anwärtergrundbetrag ausgewiesen.

Laut einem mir nicht näher benannten, ehemals vorliegenden Dokument aus einem Bewerbungsprozess aus 2019 wurde ausgewiesen, dass dieser Sonderzuschlag z.Zt. (also damals) 100% betrage.

Durch Gesetzesänderung sind aktuell Sonderzuschläge von max. 90%  (BBesG §63) möglich.

Weiß jemand, wie hoch der aktuelle Sonderzuschlag für htD Anwärter Wehrtechnik nun tatsächlich ist bzw. wo diese Zahlen zu finden wären?

Danke und viele Grüße

Klinger3000

Für den Einstellungstermin 01.06.2021 sind es laut den Unterlagen, die ich nach dem erfolgreichen AC bekommen habe, 100%.

Klinger3000

Hier findet sich die Fassung von § 63 BBesG, die bis zum 31.12.2020 galt: https://www.buzer.de/gesetz/1599/al82997-0.htm
Demzufolge ergänze ich meine Antwort dahingehend, dass sie nur für den Einstellungstermin 01.06.2021 gilt. Falls die Frage ist, wie hoch er für aktuelle Bewerber ist, die nach diesem Termin eingestellt werden, dann bleibt es bei höchstens 90%.

Equilibrium2

@Klinger3000

In https://www.bundeswehrkarriere.de/blueprint/servlet/blob/141944/94480df8d559e0df157cc6df45c8d031/bezuegebeispiele-hoeherer-technischer-dienst-wehrtechnik-data.pdf sind ganz oben die Anwärterbezüge für den htD - Wehrtechnik zu finden.

Das Grundgehalt (Steuerklasse I) beträgt 2317.52€. Mit deinem Sonderzuschlag von 100%! erhalten die erfolgreichen Kandidaten also 2 *  2317.52€ = 4635.05€ pro Monat während ihrer Beamtenausbildung. Ist das korrekt?




Klinger3000

So steht es in meinen Unterlagen. Und ist konform mit § 63 BBesG in der Fassung, die bis zum 31.12.2020 gültig war. 100% von 2.317,- sind jetzt aber auch nicht soo viel mehr als 90%...

Wolf86

Moin,

vielen Dank für die Antworten. Jedoch bin ich nicht wirklich schlauer als vorher.

1. Die Fassung des §63 BBesG, die den Sonderzuschlag auf 10% + 80% bzw. 90% begrenzt, ist bereits seit dem 1.1.2020 in Kraft.

2. In der Regel sollten bei Ihren Unterlagen @Kingler3000 ein "Stand" der Formulare mit abgedruckt sein. Ist es möglich, dass Sie noch Unterlagen mit einem Stand vor dem 1.1.2020 ausgehändigt bekommen haben?

Genau aus diesem Grund interessiert mich immer noch, wo die tatsächlichen, verbindlichen Sonderzuschläge für den htD Wehrtechnik a) liegen und b) zu finden wären, da die Diskrepanz von 35% in der Broschüre und 100% in den Unterlagen und den gesetzlich maximal! zulässigen 90% somit teilweise widersprüchlich sind (sofern nicht doch die 35% der Broschüre ihre Richtigkeit hätten).

@Equilibrium2: Wenn man sonst kein Personal aus der Wirtschaft z.B. für ITE o.Ä. abwerben kann, wären "ca. 4400€ Beamtenbrutto" ja eine valides und solides Argument seitens der Bundeswehr so einen Vorbereitungsdienst anzutreten. Qualifizierte Informatiker mit einem Master mit Berufserfahrung überlegen sich bei einem zu großen "Gehaltsspruch" nach unten sicher zweimal, ob so ein Traum des Vorbereitungsdienst gerechtfertigt ist.

Nach Klärung des Sachverhalts bin ich auch gerne bereit die Damen und Herren, die für diese "Flyer: Bezügebeispiele" verantwortlich sind zu kontaktieren, ob diese ggf. inzwischen nicht mehr gültige / alte Sonderzuschläge ausweisen.

Vorher dachte ich jedoch, ist diese Thematik vielleicht hier durch die Massen an Anwärtern und Experten in diesem Bereich aufklärbar.

Viele Grüße

LwPersFw

Zitat von: Wolf86 am 27. März 2021, 17:50:08
Moin,

vielen Dank für die Antworten. Jedoch bin ich nicht wirklich schlauer als vorher.

1. Die Fassung des §63 BBesG, die den Sonderzuschlag auf 10% + 80% bzw. 90% begrenzt, ist bereits seit dem 1.1.2020 in Kraft.

2. In der Regel sollten bei Ihren Unterlagen @Kingler3000 ein "Stand" der Formulare mit abgedruckt sein. Ist es möglich, dass Sie noch Unterlagen mit einem Stand vor dem 1.1.2020 ausgehändigt bekommen haben?

Genau aus diesem Grund interessiert mich immer noch, wo die tatsächlichen, verbindlichen Sonderzuschläge für den htD Wehrtechnik a) liegen und b) zu finden wären, da die Diskrepanz von 35% in der Broschüre und 100% in den Unterlagen und den gesetzlich maximal! zulässigen 90% somit teilweise widersprüchlich sind (sofern nicht doch die 35% der Broschüre ihre Richtigkeit hätten).

@Equilibrium2: Wenn man sonst kein Personal aus der Wirtschaft z.B. für ITE o.Ä. abwerben kann, wären "ca. 4400€ Beamtenbrutto" ja eine valides und solides Argument seitens der Bundeswehr so einen Vorbereitungsdienst anzutreten. Qualifizierte Informatiker mit einem Master mit Berufserfahrung überlegen sich bei einem zu großen "Gehaltsspruch" nach unten sicher zweimal, ob so ein Traum des Vorbereitungsdienst gerechtfertigt ist.

Nach Klärung des Sachverhalts bin ich auch gerne bereit die Damen und Herren, die für diese "Flyer: Bezügebeispiele" verantwortlich sind zu kontaktieren, ob diese ggf. inzwischen nicht mehr gültige / alte Sonderzuschläge ausweisen.

Vorher dachte ich jedoch, ist diese Thematik vielleicht hier durch die Massen an Anwärtern und Experten in diesem Bereich aufklärbar.

Viele Grüße


In der Broschüre steht:

"Ihre tatsächlichen Bezüge können aufgrund Ihrer persönlichen Lebenssituation abweichen."

Also ... Nicht auf Sie pauschal übertragbar.

Hinzu tritt... im Gesetz steht:

"...kann..." i.V.m. "...bis zu..."

Deshalb kann hier niemand eine verlässliche Aussage treffen, wie die Behörde dies bei Ihnen anwenden wird.

Dies kann nur die zuständige Stelle im BAPersBw.

aktiver Berufssoldat im Bereich Personalwesen

LwPersFw

#7
Zitat von: Klinger3000 am 27. März 2021, 10:23:10
Hier findet sich die Fassung von § 63 BBesG, die bis zum 31.12.2020 galt: https://www.buzer.de/gesetz/1599/al82997-0.htm
Demzufolge ergänze ich meine Antwort dahingehend, dass sie nur für den Einstellungstermin 01.06.2021 gilt. Falls die Frage ist, wie hoch er für aktuelle Bewerber ist, die nach diesem Termin eingestellt werden, dann bleibt es bei höchstens 90%.

Die Gesetzesänderung trat zum 01.01.2020 in Kraft.

Somit galten die alten Regelungen nur bis 31.12.2019.


Hinweis dazu:

"Für  Anwärtersonderzuschläge,  die  auf  Grundlage  der  vor  Inkrafttreten  des  BesStMG  geltenden  Fassung  des  §  63  BBesG  mittels  eines  Verwaltungsaktes  festgesetzt  wurden,  soll in  Bezug  auf  den  Tatbestand  der  Rückforderung  weiterhin  der  bis  zum  31.  Dezember  2019 geltende  Rechtsrahmen  gelten.  Es  bedarf  daher  einer  Übergangsregelung,  nach  der  §  63 Absatz  2  und  3  BBesG  in  der  bis  zum  31.  Dezember  2019  geltenden  Fassung  für  diese Fälle  weiterhin  Anwendung  findet."

Quelle:

Referentenentwurf

Entwurf  eines  Gesetzes  zur  Anpassung  der  Bundesbesoldung  und -versorgung  für  2021/2022  und  zur  Änderung  weiterer  dienstrechtlicher Vorschriften   (BBVAnpÄndG  2021/2022)



aktiver Berufssoldat im Bereich Personalwesen

LwPersFw

#8
Und es gibt
+ § 62 Anwärtererhöhungsbetrag
und
+ § 63 Anwärtersonderzuschläge

Beides zusammen KANN 100 % ergeben.
aktiver Berufssoldat im Bereich Personalwesen

Equilibrium2

@LwPersFw

ZitatIn der Broschüre steht:

"Ihre tatsächlichen Bezüge können aufgrund Ihrer persönlichen Lebenssituation abweichen."

Also ... Nicht auf Sie pauschal übertragbar.

Das Grundgehalt sowie die der darauf anzuwendende Sonderzuschlag sollte meiner Ansicht nach für alle Kandidaten, die zum selben Zeitpunkt die Laufbahnausbildung beginnen, gleich sein. Ich kann mir nicht vorstellen, dass das die zuständige Stelle im BAPersBw für jeden Kandidaten einen individuellen Sonderzuschlag berechnet.

Die in der Broschüre angesprochene Abweichung bezieht sich somit auf die Steuerklasse, Lebenspartner, Kinder u.s.w. .


Wolf86

Moin,

nochmals danke für die Antworten, aber da wird nun einiges fälschlicherweise Zusammengeworfen.

1. @LwPersFw: Da muss ich Equilibrium2 recht geben, dass der Bezügebeispielpassus mehr in die Richtung der Steuerklasse und Kinderzuschläge geht. Jeder htDler Wehrtechnik ITE sollte zum 1.6.2021 den gleichen Anwärtersonderzuschlag erhalten. Falls nicht, wäre es ein deutlicher Unterschied zu den bisherigen Landesbehörden, in denen ich tätig war.

2. @LwPersFW: Diese Übergangsregelung müsste doch nur für Rückforderungen gelten, oder? Das ist für diejenigen, die z.B. 1.6.2019 angefangen haben mit 100% Sonderzuschlag, die jetzt nicht auf einmal ab 1.1.2020 nur noch auf 90% begrenzt wären. Das ist wie mit Studenten, die sich mit Prüfungsordnung Revision 3 eingeschrieben haben, in dieser i.d.R. auch zu ende studieren können und nicht auf Rev. 4 oder 5 wechseln müssen.

3. @LwPersFW: § 62 Anwärtererhöhungsbetrag ist pauschal 10% und wird gewährt, sollte eine Ü3 nötig sein. Der Gesetzgeber ist aber ein Fuchs, da dann bei § 63 der zusätzliche Sonderzuschlag auf 80% gedeckelt ist und in der Summe wird also seit dem 1.1.2020 eine Begrenzung bei 90% gesetzt. Entweder direkt maximal 90% oder 10% Erhöhungsbetrag + max. 80% Sonderzuschlag.


Nochmals ganz wichtig: Mir und allen hier ist bewusst, dass diese Maximalgrenze von 90% eine KANN-Aussage ist. Aber es wird ja auch irgendwo festgesetzt, dass Anwärter für den htD Elektrotechnik in der Verwaltung z.B. 50%, Wasseringenieure 60% und Wehrtechnik 35% (laut Broschüre) oder real doch 90% bzw. 100% Sonderzuschlag bekommen. Sind dies lediglich Interna oder gibt es - außer auf ggf. fehlerhaften - Stellenausschreibungen weitere, öffentliche Quellen?

Und genau um diese Diskrepanz geht es mir - die ich kommende Woche per Telefonat bei der zuständigen Stelle versuche aufzuklären. Ich, als jemand, der die Bundeswehr als integralen Baustein unserer Demokratie ansieht, würde es unglücklich finden, dass einige hochqualifizierte Ingenieure nur aufgrund eines (möglicherweise!) inkorrekt ausgewiesenen Sonderzuschlags von 35% htD - statt möglicherweise 90% htD Wehrtechnik (s. Unterlagen von Klinger3000) - den Wechsel von der Wirtschaft in den Staatsdienst nicht antreten.

Viele Grüße

P.S. Natürlich ist die Besoldung für Menschen, die 100k / Jahr in der Wirtschaft verdienen, nicht gerade das Bon-Bon für angehende Anwärter. Aber 35% Sonderzuschlag oder 90% Sonderzuschlag in der Zeit des Beamtendaseins auf Widerruf kann im Einzelfall über eine Bewerbung oder nicht entscheiden und somit den Bewerberpool ggf. qualitativ aufwerten.

BuBe2018

Guten Morgen zusammen,

Das Anwärtergrundgehalt hat zu Zeiten der 100%-Zuschläge auch nur knapp 1.450€ brutto betragen! Netto kam man dann (ledig, StKl I, keine Kinder) bei ~2.350€ raus, meine ich mich zu Erinnern.

Im Rahmen der Gesetzesanpassung wurden dann sowohl der Grundbetrag stark angehoben (auf die Zahlen im Bezügebeispiel) und der Sonderzuschlag verringert (auf 35%), sodass man am Ende insgesamt eine leichte Erhöhung hat. Die Zahlen aus dem Bezügebeispiel wurden mir von einem derzeit in der Laufbahnausbildung befindlichen Referendar (htD) bestätigt, diese stimmen also.

Mit vollem Zuschlag nach neuer Gesetzgebung wäre man übrigens ungefähr auf dem Niveau einer A13, da muss man halt auch ein wenig realistisch bleiben.

Gruß,

BuBe

Wolf86

Moin,

nach Rückmeldung ist der logisch sinnigen Antwort von BuBe2018 vollumfänglich zuzustimmen. Es werden momentan noch diejenigen Vordrucke den Bewerbern ausgehändigt, die auf den Besoldungstabellen vor 2020 basieren, wo der Zuschlag tatsächlich 100% für den htD war. Anbei eine gute Quelle für die Anwärterbezüge zu verschiedenen Zeiten.

https://www.dbb.de/mitgliedschaft-service/besoldungstabellen.html

Dadurch dass die Anwärterbezüge ausschließlich nach mtD, gtD und htD gruppiert werden und gerade im htD der Anwärtergrundbetrag deutlich angehoben wurde, sind die ausgewiesenen 35% Sonderzuschlag korrekt. Diese reihen sich - im Gesamtergebnis - hervorragend mit den Bezügen von mtD und gtD als gering höher ausfallend ein.

Danke an alle hier und die Anpsrechpartnerin der Bundeswehr für die Aufklärung des Sachverhalts!
Beste Grüße

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