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geplante Besoldungserhöhung, profitieren auch ehemalige Soldaten?

Begonnen von Der Ehemalige, 24. Juni 2021, 12:41:31

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Der Ehemalige

Wirkt sich die geplante Besoldungserhöhung auch auf ehemalige Soldaten aus, die vor dem 01. April 2021 ausgeschieden sind und aktuell Übergangsbedürfnisse erhalten?

Hintergrund ist der, dass ich heute ein Telefonat mit dem Bundesverwaltungsamt hatte und die nette Dame meinte, es werden ab Juli meine Bezüge neu angepasst.
Kann ich mir ehrlich gesagt nicht vorstellen. DZE war 31.03.21

BulleMölders

Meine Übergangsbebührnisse wurden Regelmäßig, wenn Besoldungsänderungen waren, neu berechnet.
Basis der Übergangsgebührnisse ist ja die Besoldungstabelle und meines Wissens nach steht nirgendwo das die zum Zeitpunkt des DZE Basis bleibt. Sondern es ist immer die für den Zahlmonat gültige aktuelle Tabelle Basis.

Jay-C

Zitat von: BulleMölders am 24. Juni 2021, 15:04:56
Meine Übergangsbebührnisse wurden Regelmäßig, wenn Besoldungsänderungen waren, neu berechnet.

Kann ich bestätigen.
Ich hatte zwar auch noch dunkel im Kopf, dass immer nur vom letzten Monat als Basis die Rede war und das auch im entsprechenden Bescheid so vermerkt war, aber das ist nur bedingt der Fall.
Der Wortlaut "letzter Monat" findet sich tatsächlich auf dem Bescheid, allerdings gilt das nur für die erstmalige Ermittlung.
Auch meine Bezügeabrechnungen zeigen, dass Besoldungsänderungen berücksichtigt wurden.

Thomi35

Rechtlich dürfte der § 89a SVG maßgeblich sein:

Zitat1Dienstbezüge im Sinne der §§ 11 und 12 sind die Dienstbezüge nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 und 3 des Bundesbesoldungsgesetzes sowie Amtszulagen, Stellenzulagen und Ausgleichszulagen. 2Zu den Dienstbezügen im Sinne des § 11a Abs. 1 Satz 2 gehören auch Amtszulagen. 3Für die Berechnung der Übergangsgebührnisse nach § 11 und der Ausgleichsbezüge nach § 11a sind die Dienstbezüge mit dem Faktor 0,9901 zu multiplizieren.

Hier wird das Wort ,,Dienstbezüge" definiert. Da das BBesG für Erhöhungen immer angepaßt werden muß, sollte auch bei den Übergangsgebührnissen nach § 11 SVG eine entsprechende Erhöhung erfolgen, was ja auch von meinen Vorrednern so bestätigt wurde.

Der Bezug auf den letzten Dienstmonat (§ 11 Abs. 1 S. 1 1. Halbs. SVG) dient m. E. lediglich dazu, die Besoldungsgruppe und -stufe festzulegen.

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