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Auslandsdienstbezüge ab 3 Monaten Ausland

Begonnen von Himmelblau, 08. Juli 2021, 08:24:06

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Himmelblau

Guten Morgen liebes Forum,

mich beschäftigt eine Frage:

Wenn ein Soldat auf einen Lehrgang im aussereuropäischen Ausland kommandiert wird, welcher 11 Wochen dauert, bekommt dieser Soldat ja keine Auslandsdienstbezüge.
Wenn sich nun aufgrund von Flugverschiebungen etc. die Rückreise um einige Tage verzögert und es dadurch einen Gesamtzeitraum von 3 Monaten und 10 Tagen gibt, stehen ihm laut dem Bundesbesoldungsgesetz § 52 Abs. 3 die Auslandsdienstbezüge zu.
Gibt es hier ggf. weitere Vorschriften / Ausführungsbestimmungen, die einen solchen Fall ausgrenzen?? Ich finde nichts darüber... Hat dort jemand Erfahrungen?
der Lerhrgang selber ging nur 10 Wochen. Ich kann mir irgendwie nicht vorstellen, dass es nur aufgrund von Verzögerungen plötzlich Auslandsdienstbezüge gibt... Wobei meiners Wissens nach die Kommandierung im Nachhinein auch geändert werden muss?!?

§ 52 Auslandsdienstbezüge
(1) Auslandsdienstbezüge werden gezahlt bei dienstlichem und tatsächlichem Wohnsitz im Ausland (ausländischer Dienstort), der nicht einer Tätigkeit im Grenzverkehr und nicht einer besonderen Verwendung im Ausland dient (allgemeine Verwendung im Ausland). Sie setzen sich zusammen aus Auslandszuschlag und Mietzuschuss.
(2) Die Auslandsdienstbezüge werden bei Umsetzung oder Versetzung zwischen dem Inland und dem Ausland vom Tag nach dem Eintreffen am ausländischen Dienstort bis zum Tag vor der Abreise aus diesem Ort gezahlt. Bei Umsetzung oder Versetzung im Ausland werden sie bis zum Tag des Eintreffens am neuen Dienstort nach den für den bisherigen Dienstort maßgebenden Sätzen gezahlt.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend, wenn der Beamte, Richter oder Soldat für einen Zeitraum von mehr als drei Monaten vom Inland ins Ausland oder im Ausland abgeordnet oder kommandiert ist. Der Abordnung kann eine Verwendung im Ausland nach § 29 des Bundesbeamtengesetzes gleichgestellt werden. Absatz 1 Satz 1 gilt nicht

1.    bei einer Abordnung oder Kommandierung vom Ausland in das Inland für mehr als drei Monate,
2.    bei einer Abordnung oder Kommandierung vom Ausland in das Inland für bis zu drei Monate, wenn die Voraussetzungen des Satzes 1 nicht erfüllt sind,
3.    wenn der Besoldungsempfänger nach der Abordnung oder Kommandierung vom Ausland in das Inland nicht mehr in das Ausland zurückkehrt.


Vielen Dank für die Hilfe :-)

LwPersFw

Zitat von: Himmelblau am 08. Juli 2021, 08:24:06

....Wobei meiners Wissens nach die Kommandierung im Nachhinein auch geändert werden muss?!?



C-2213/24

"242. Bei ... Beendigung einer Kommandierung ... in das Ausland gelten hinsichtlich der Zusage der Umzugskostenvergütung
nach § 4 Absatz 1 Nummer 2 bzw. Absatz 2 Nummer 1 – gegebenenfalls in Verbindung mit § 14 Absatz 7 BUKG / § 26 AUV –
die in den Kapiteln 2.4.5 und 2.4.6 aufgestellten Grundsätze."

Aus 2.4.6

"Die Auslandsverwendung endet mit Ablauf des Tages, der dem Tag des Verlassens des ausländischen Dienstortes vorangeht.

Ergeben sich durch die Benutzung eines Luftfahrzeuges unvermeidbare Wartezeiten (Liegetage), ist die Verwendungsdauer
bis zum Tage vor der Abreise vom bisherigen Dienstort zu verlängern.

Ist der Abflug mit einem bundeswehreigenen Luftfahrzeug von einem anderen Ort vorgesehen, gelten die Tage vom Verlassen
des Dienstortes bis zur Ankunft am neuen Dienstort unter Berücksichtigung der erforderlichen Reisetage und unvermeidbarer
Liegetage außerhalb des bisherigen Dienstortes als notwendige Reisedauer nach § 12 AUV."


Zum Anspruch ... die Fachleute fragen : BVA - den/die eigene/n Bezügebearbeiter/in ... steht ja oben rechts auf der Gehaltsbescheinigung


aktiver Berufssoldat im Bereich Personalwesen

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