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Trennungsgeldberechnung benötige Hilfe!

Begonnen von SOGGI, 14. Juli 2021, 18:33:02

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SOGGI

Guten Abend,

Bevor ich meine Frage stelle bitte erschlagt mich nicht wenn meine Frage zu simpel ist. Bekomme jedoch von jedem Kollegen andere Infos.

Meine Situation:

- Beamter im mntd (A8) seit 4 Jahren (seit letztem Jahr auf Lebenszeit)
- Derzeit bei einer Dienststelle in Hessen eingesetzt
- seit 3 Monaten verheiratet, keine Kinder
- eigene Wohnung (Mirtvertrag läuft nur auf mich, da ich die Wohnung vor meiner Ehe angemietet habe)
- Miete ca. 550 Euro warm (wird nur durch mich getragen).

Jetzt soll ich an eine Kaserne nach Sonthofen versetzt werden und frage mich wie ich dies finanziell stemmen soll. Nach meinem Wissen gibt es für mich jetzt 2 Möglichkeiten:

1. Meine jetzige Wohnung kündigen und Umzugskostenübernahme beantragen
2. Jetzige Wohnung beibehalten und trennungsübernachtungsgeld (für die neue Wohnung) sowie trennungstagegeld beantagen

Sehe ich das falsch oder ist Variante 2 wesentlich sinvoller (finanziell)?

Variante 2 würde doch letztendlich bedeuten dass ich meine jetzige Wohnung weiterhin selbst zahle und meine Zweitwohnung am Dienstort durch die BW bezahlt wird?

Wie hoch darf der Preis der Wohnung maximal sein? Habe hierzu leider keinerlei Höchstgrenzen gefunden und wäre natürlich sinnvoll zu wissen bis zu welchem Preis ich mir eine Wohnung am Dienstort mieten kann? Die Höchstgrenze ist Ortsabhängig oder? Z.B. München 890  Euro. Wie hoch ist der Betrag in Sonthofen?Die Miete der Zweitwohnung kann doch auch sicherlich die Höchstgrenze überschreiten oder (für den Fall dass der überschüssige Betrag selbst bezahlt wird).

Lt. Trennungsgeldverordnung darf Trennungsgeld nur bezahlt werden wenn man umzugswillig ist UND spezielle Gründe vorliegen die einem am Umzug hindern oder? Dies wurde doch durch die 3+5 Regel für Bundeswehrbeamte geändert oder? D.H ich habe ein Wahlrecht auf Trennungsgeld ODER UKV ohne etwaiige Voraussetzungen?

Angemon84

Warum benutzt du nicht das richtige Unterforum "Finanzen"?

Daher schreibe ich die Antworten nur in Kurzform:
Sehe ich das falsch oder ist Variante 2 wesentlich sinvoller (finanziell)?

Ja, die meisten Leute behalten ihren Erstwohnsitz und halten sich eine TG-Wohnung am Standort, wenn keine dienstlich bereitgestellten Unterkünfte verfügbar sind.


Variante 2 würde doch letztendlich bedeuten dass ich meine jetzige Wohnung weiterhin selbst zahle und meine Zweitwohnung am Dienstort durch die BW bezahlt wird?
Korrekt..

Wie hoch darf der Preis der Wohnung maximal sein? Habe hierzu leider keinerlei Höchstgrenzen gefunden und wäre natürlich sinnvoll zu wissen bis zu welchem Preis ich mir eine Wohnung am Dienstort mieten kann? Die Höchstgrenze ist Ortsabhängig oder? Z.B. München 890  Euro. Wie hoch ist der Betrag in Sonthofen?Die Miete der Zweitwohnung kann doch auch sicherlich die Höchstgrenze überschreiten oder (für den Fall dass der überschüssige Betrag selbst bezahlt wird).
ja, den Mehrbetrag zahlt man selbst.

Lt. Trennungsgeldverordnung darf Trennungsgeld nur bezahlt werden wenn man umzugswillig ist UND spezielle Gründe vorliegen die einem am Umzug hindern oder? Dies wurde doch durch die 3+5 Regel für Bundeswehrbeamte geändert oder? D.H ich habe ein Wahlrecht auf Trennungsgeld ODER UKV ohne etwaiige Voraussetzungen?
in den ersten drei Jahren kannst du um weitere fünf Jahre dein TG-Anspruch verlängern. Danach musst du die Umzugskostenverütung wählen, weil es nach dieser Zeitspanne kein TG mehr gibt.

SOGGI

Hi,

Ich habe schon einmal im Unterforum "Finanzen" nachgesehen nur leider keine direkr passende Antwort auf mein Anliegen gefunden.

Kannst du mir dagen woher ich den TG Wohnung Höchstbetrag finden kann? Es macht ja wenig Sinn sich eine Wohnung zu suchen wenn man nicht weiß bis zu welchem Höchsbetrag die Wohnung bezahlt wird.

LwPersFw

Zitatin den ersten drei Jahren kannst du um weitere fünf Jahre dein TG-Anspruch verlängern.
Danach musst du die Umzugskostenverütung wählen, weil es nach dieser Zeitspanne kein TG mehr gibt.

Nicht ganz korrekt formuliert.

3+5-Regel

3 Jahre Anspruch auf TG.

Mit Ablauf der 3 Jahre muss man sich entscheiden:

+ weiter 5 Jahre TG
oder
+ Zusage der UKV und Umzug auf Kosten Bw

Wird Option 5 Jahre TG gewählt...und das 1. Mal TG in diesem Zeitfenster abgerechnet...

... erlischt der Anspruch auf die Zusage der UKV.

D.h. wer dann doch z.B. nach 6 Jahren umziehen will ... muss den Umzug selbst bezahlen!


ZitatKannst du mir dagen woher ich den TG Wohnung Höchstbetrag finden kann? Es macht ja wenig Sinn sich eine Wohnung zu suchen wenn man nicht weiß bis zu welchem Höchsbetrag die Wohnung bezahlt wird.

Auf den IntranetBw-Seiten des Travelmanagement.

aktiver Berufssoldat im Bereich Personalwesen

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