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mit großer Anwartschaft scheinbar über den Tisch gezogen?

Begonnen von alterelij, 26. Juli 2021, 23:01:01

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alterelij

Hallo Kameraden, genauer gesagt ehemalige Kameraden!

Mein DZE ist schon Paar Monaten her, aber mich beschäftigt nach wie vor eine "kleine" und gleichzeitig eine wichtige Angelegenheit.

Es geht nämlich um die große Anwartschaft bei der Continentale. Kurz ein Paar Eckdaten über mich: SAZ 4, seit 2016 privat krankenversichert (große Anwartschaft) dann aber in letzen halben Jahr auf eine kleine Anwartschaft umgestellt. Da ich SAZ 4 bin/war wurde ich von einem fürsorglichen Kameraden - um es nett auszudrücken - hingewiesen, dass ich ja irgendwo übern Tisch gezogen wurde. Nach seine Nachfrage, ob ich BS werden wolle und was ich verneint hatte, war er dann in seiner Aussage sehr sicher.

Ein SAZ braucht überhaupt keine große Anwartschaft, wenn dieser nicht beabsichtigt BS zu werden, oder über eine längere Zeit SAZ zu werden (z.b SAZ 12+). Folglich, hatte mir man einen größeren Packet verkauft, der mir am Ende nichts nutzt.

Mal etwas Mathematik: Ich habe folgende Beiträge entrichtet (grobe Zahlen)
3,5 Jahre (42 Monate) - ca. 50€ > große Anwartschaft macht 2.100€
0,5 Jahre (6 Monate)  - ca. 12 € > kleine Anwartschaft macht 72€

nun, würde ich richtig beraten gewesen, dann würde ich quasi 1.596€ sparen und das nichts ausm Fenster schmeißen. 1,5 Tausend liegt ja auch nicht auf der Straße

Jetzt meine Frage: Kann man diese gezahlte Beiträge (f. d. große Anwartschaft) zurückholen von der Versicherung?

Oder Ende gelaende? Pech gehabt?

PS: Ich fühle mich schon bissel verarscht=D Ich weiß ich ganz sicher, dass ich dem Berater auch ausdrücklich gesagt hatte, ich werde kein BS

Pericranium

Da haben Sie wohl oder übel Pech gehabt. Der Berater wird Sie ja nicht dazu gezwungen haben, die Anwartschaft abzuschließen.

F_K

Warum überhaupt eine Anwartschaft bei 4 Jahren?

Wie denn derzeit versichert?

Thomi35

Wenn Du den Beratungsfehler nachweisen kannst, dann könnte da durchaus etwas möglich sein (§§ 280 Abs. 1, 241 Abs. 2 BGB). Dieses wäre dann aber eine Sache für einen Rechtsanwalt.

Thomi35

Genau genommen muß die Versicherungsgesellschaft sogar nachweisen, daß sie Dich richtig beraten hat, da ein Vertreten-müssen vermutet wird, § 280 Abs. 1 Satz 2 BGB.

BulleMölders

Da das tatsächlich eine Frage für eine Rechtsberatung ist und nicht wirklich was mit der Bundeswehr als solches zu tun hat, außer das der TE ehemaliger Soldat ist, mach ich hier dicht.