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Wehrbeschwerde: Elektronische Einlegung zulässig?

Begonnen von ABC123, 10. August 2021, 11:09:24

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ABC123

Hallo,

da es hier ja einige Wehrrechtsspezialisten gibt:

Genügt eine LoNo der "Schriftform" einer Wehrbeschwerde?

Meine wurde genau deswegen zurückgewiesen, weil ich diese per LoNo gestellt habe. Ist das so zulässig / Habe ich es falsch gemacht?

Danke!

alpha_de

Die Lotus Notes Mail alleine reicht nicht, in den Rechtsbehelfsbelehrungen der Verwaltung wird darauf regelmäßig hingewiesen.

Warum wurde kein mit PKIBw signiertes PDF genutzt?

Eine einfach E-Mail wahrt die gesetzliche Schriftform nicht.

A-2160/6, Ziff 3364

Schreiben
Fax, Telefax, Computerfax
E-Mail mit qualifizierter elektronischer Signatur
DE Mail
Mündlich zur Niederschrift

ABC123

Doch das habe ich sogar (zufällig) gemacht.

Die Beschwerde ist ein PDF Anhang.

Also mit Acrobat Reader dieses "Digital unterschrieben von .... Datum ... ." mit eingesteckter PKI Karte.

Also reicht das aus?

christoph1972

Zitat von: ABC123 am 10. August 2021, 11:09:24
Hallo,

da es hier ja einige Wehrrechtsspezialisten gibt:

Genügt eine LoNo der "Schriftform" einer Wehrbeschwerde?

Meine wurde genau deswegen zurückgewiesen, weil ich diese per LoNo gestellt habe. Ist das so zulässig / Habe ich es falsch gemacht?

Danke!

§ 6 Abs. 2 WBO

(2) Die Beschwerde ist schriftlich oder mündlich einzulegen. Wird sie mündlich vorgetragen, ist eine Niederschrift aufzunehmen, die der Aufnehmende unterschreiben muss und der Beschwerdeführer unterschreiben soll. Von der Niederschrift ist dem Beschwerdeführer auf Verlangen eine Abschrift auszuhändigen.

Schriftlich erfordert entweder eine erkennbare Unterschrift oder eine anerkannte digitale Signatur ... eine LoNo ohne Zertifikat nutzt da "0". Also zurecht als unzulässig wegen Formmangel zurückgewiesen.
,,Pazifisten sind wie Schafe, die glauben, der Wolf sei ein Vegetarier."

Yves Montand
französischer Schauspieler und Chansonnier
* 13. 10. 1921 - Monsumagno, Italien
† 09. 11. 1991 - Senlis

alpha_de

Die Anforderungen an eine qualifizierte elektronische Signatur sind Recht hoch, aber auf jeden Fall war es keine einfache E-Mail.

ABC123

Nachtag: Der negative Beschwerdebescheid beruft sich darauf, dass die Mail selbst nicht nicht signiert ist. Folglich kann laut Bescheid nicht mit der "gebotenen Sicherheit festgestellt werden, ob die EMail vollständig und richtig ist". Damit ist wohl laut Bescheid auch trotz Signatur des Anhangs die Mail selbst nicht eindeutig und damit der Anhang sets auch nicht.

DeltaEcho

Jetzt mal ganz ehrlich, wie schwer kann das sein. Ausdrucken unterschreiben abgeben oder mündlich zur Niederschrift.

ABC123

Aber ist das denn so zulässig, da ich die Beschwerde selbst ja als PDF- Datei mit PKI Signatur abgeschickt habe?

Da erfüllt doch die nicht signierte LoNo als "Wrapper" nicht mehr Zweck als ein Briefumschlag bei einer schriftlichen Beschwerde? Und an einen Briefumschlag werden ja keine Anforderungen gestellt...

alpha_de

@chrisoph7 gem OP war es.ein mit dem eTA signiertes PDF, also keine einfache E-Mail.

Nachdem solche Signaturen in anderen rechtlich relevanten Bereichen wie Beurteilung, sachliche und rechnerische Richtig usw. ausreichen, wird es interessant, warum hier das Schrifterfordernis nicht gewahrt gewesen sein soll.

alpha_de

Wer hat denn das.mit dieser Begründung abgelehnt...? Auch die Ablehnung hat eine Rechtsbehelfsbelehrung. Also, diesmal empfehle ich Papier, ggf. dagegen beschweren, dann prüft es hoffentlich jemand, der Ahnung hat.

F_K

Ach Jungs,

Die Signatur mit eDTA erfüllt NICHT die gesetzlichen Anforderungen an eine elektronische Signatur.
Klingt komisch, ist aber so.

Ein Fax mit Unterschrift erfüllt die Anforderungen - gleichgestellt ist quasi ein gescantes Dokument mit Unterschrift.

Ich habe das Spiel mit dem RB vom EinsFüKdo "durch" - Scan ist ggf. Foto mit dem Smartphone.

So sind die Regeln - schriftlich, mündlich oder zur Niederschrift.

alpha_de

@F_K ja, aber dann ist der Ablehnungsbescheid widersprüchlich, denn eine LoNo kann auch nur mit dem eTA signiert werden.

Welche Ebene hat den Bescheid erstellt?

wolverine

Wenn als unzulässig zurückgewiesen, wurde doch der Beschwer trotzdem auf dem Dienstaufsichtswege nachgegangen? Dann sollte man doch inhaltlich das haben, was man wollte, oder?
Bundeswehrforum.de-Seit 20 Jahren werbefrei!
Helft mit, dass es so bleiben kann

F_K

@ Alpha:

Ich handele in der Regel pragmatisch - auf den Hinweis, dass eine E-Mail nicht ausreichend sei, habe ich die Beschwerde ausgedruckt, unterschrieben und gescannt- erneut versandt - und es wurde bearbwitet.

Wenn mir ein RB mitteilt, dass ein Formerfordernis nicht erfüllt wurde, dann diskutiere ich nicht über die Form, sondern erfülle die Form.

Es sollte ja um den Inhalt gehen.

ABC123

Kurze Intranetsuche gibt F_K (leider) Recht.

Eine eDTA Signatur ist eine "fortgeschrittene elektronische Signatur"
Gefordert gem. WBO- Vorschrift ist eine "qualifizierte elektronische Signatur"

Wenigstens habe ich was gelernt. Beschwerde habe ich jetzt als "Dienstaufsichtsbeschwerde" nochmal gestellt. Da sind ja zum Glück keine wirklichen Vorgaben an die Form notwendig...

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