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Impfpflicht durch KpChef/KpBefehl erlaubt?

Begonnen von CookieCrisp, 20. August 2021, 09:25:58

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CookieCrisp

Moin Moin,

unser KpChef arbeitet momentan an einem KpBefehl zur Covid 19 Impfung.
Da 15 Soldaten von 250 aus unserer Kp noch nicht geimpft sind und dieses wohl auch nicht möchten.
Jetzt meine Frage:
Darf er die Soldaten mit einem Befehl dazu "zwingen"?.. da sind einige bei die sich da Gesundheitlich
richtig einen Kopf drum machen da Angehörige die Impfung damals nicht so gut weggesteckt haben etc
Und was ist wenn die Soldaten sich trotzdem nicht impfen lassen, den SanTermin dann nicht wahrnehmen oder so..? Kann er da ein DU Verfahren einleiten bzw ermitteln?

Muss der Soldat diesen schriftlichen Befehl befolgen?

Bevor hier gehetzt wird:
Meiner Meinung kann jeder selbst entscheiden ob er sich impfen lässt oder nicht.. wenn jemand Gesundheitliche Vorbelastungen hat oder einfach Angst ist es ratsam.. wenn aber jemand kerngesund ist, sollte er selbst für sich entscheiden ob er sich damit Impfen lässt oder ob er ggf noch wartet oder es komplett lässt... es geht hier nur darum um es befohlen werden kann.


MkG




F_K

Ja, grundsätzlich KANN so etwas befohlen werden - meiner Einschätzung nach handelt es sich um einen verbindlichen Befehl.

(Der Ausgang eines Beschwerdeverfahrens geht vermutlich eher in Richtung der "Impfverweigerer").

KlausP

So lange die Impfung nicht für alle Soldaten duldungspflichtig ist (und das ist sie derzeit nur für Soldaten, die in einen Einsatz gehen) kann er es mMn nicht befehlen. Falls er diese Befehl erteilt wäre eine Beschwerde dagegen das Mittel der Wahl. Zur Impfung gibt es aber hier einen Thread, in dem auch die rechtlichen Grundlagen erläutert sind.
StOFä (NVA) a.D., StFw a.D.
aktiver Soldat vom 01.11.71 bis 30.06.06, gedient in zwei Armeen

alpha_de

@F_K Ja, die Duldung kann angewiesen werden. Aber nicht durch einen KpChef sondern durch den Insp SanDstBw bzw. durch das zuständige Referat im BMVg.

Die Covid-19 ist derzeit kein Teil des Basisimpfschemas. Und damit ist sie im Grundbetrieb  nicht duldungspflichtig.

F_K

@ alpha_de / KlausP:

Soweit alles richtig, was Ihr schreibt.

Insbesondere zur Duldungspflicht, die sogar gesetzlich geregelt ist.

Hier ein Zitat von Wiki als Erinnerung:

ZitatDie Gehorsamspflicht (§ 11 Abs. 1 SG) ist nicht auf rechtmäßige Befehle beschränkt. Auch rechtswidrige Befehle sind stets zu befolgen. Erst wenn durch die Ausführung des Befehls eine Straftat begangen würde, darf der Befehl nicht befolgt werden (§ 11 Abs. 2 SG).

Ich wurde so einen Befehl (Impfung mit Impfstoff der nicht von den zuständigen Stellen als duldungspflichtig erklärt wurde) nicht geben oder durchsetzten.

Im hier genanten Fall würde ich auch den Beschwerde- / Meldeweg bzw. das Gespräch suchen.

"Rein akademisch" gehe ich aber von einem verbindlichen Befehl aus - der also grundsätzlich auszuführen ist.

alpha_de

Aha... und was ist das Injizieren des Impfstoffes... eine Körperverletzung und die ist ohne Einwilligung... eine Straftat.

Davon abgesehen ist Begehung einer Straftat nicht die einzige Schranke für die Verbindlichkeit eines Befehls, er muss auch zumutbar sein. Und mangels Duldungspflicht ist er eben unzumutbar.

Der Soldat ist durch das Sanitätspersonal zu befragen und hier lehnt er die Impfung ab. Ich wünsche dem befehlenden KpChef danach schon einmal viel Spass, wenn er dann versucht, diesen Befehl durchzusetzen.

Warum wird hier immer wieder versucht, offensichtlich rechtswidriges und auch dienstlich unerwünschtes Verhalten schönzureden und Fragesteller in eine Positon zu drängen, die rechtlich nicht haltbar ist?

Wenn es gewollt wäre, dass ein KpChef/DV1 über solche Fragen entscheidet, wäre die Duldungspflicht dorthin delegiert. Die körperliche Unversehrtheit als Grundrecht ist zwar eingeschränkt, aber nicht aufgehoben und in diesem Punkt auch nicht in das Belieben eines DV1 gestellt. Deswegen wird über solche Fragen einheitlich für die gesamte Bundeswehr auf der Basis der fachlichen Beratung durch den zentralen SanDstBw entschieden.

Dazu gibt es auch entsprechende Informationen im Intranet und im Internet.

LwPersFw

Zitat von: alpha_de am 20. August 2021, 09:59:27
@F_K Ja, die Duldung kann angewiesen werden. Aber nicht durch einen KpChef sondern durch den Insp SanDstBw bzw. durch das zuständige Referat im BMVg.

Die Covid-19 ist derzeit kein Teil des Basisimpfschemas. Und damit ist sie im Grundbetrieb  nicht duldungspflichtig.


So ist es.

Und deshalb wäre der Befehl nicht "zu dienstlichen Zwecken" erteilt, sondern nur weil ein einzelner Offizier eine persönliche Entscheidung getroffen hat, die durch keine dienstliche "Papierlage" des BMVg abgedeckt ist.

Also sollte dieser Befehl so in Kraft gesetzt werden...

... braucht der Befehl nicht befolgt zu werden !

Und ... der TrArzt ... der einen Soldaten impft, der, weil es nicht möchte, die erforderlichen Impfbelehrungren nicht unterschreibt ... trotzdem impft, findet sich vor einem zivilen Gericht wieder, wegen Körperverletzung im Amt... und danach vor dem Truppendienstgericht.

§ 340 StGB Körperverletzung im Amt

(1) Ein Amtsträger, der während der Ausübung seines Dienstes oder in Beziehung auf seinen Dienst eine Körperverletzung begeht oder begehen läßt, wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft. In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe.

(2) Der Versuch ist strafbar.

(3) Die §§ 224 bis 229 gelten für Straftaten nach Absatz 1 Satz 1 entsprechend.




Gleiches gilt für den Disziplinarvorgesetzten... wegen begehen einer Wehrstraftat.

"§ 32 WStG  Mißbrauch der Befehlsbefugnis zu unzulässigen Zwecken

Wer seine Befehlsbefugnis oder Dienststellung gegenüber einem Untergebenen zu Befehlen, Forderungen oder Zumutungen mißbraucht, die nicht in Beziehung zum Dienst stehen oder dienstlichen Zwecken zuwiderlaufen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren bestraft, wenn die Tat nicht in anderen Vorschriften mit schwererer Strafe bedroht ist."





Wenn der Fall so ist wie geschildert... unglaublich was was für Gedanken manche Vorgesetzte kommen...


Die Duldungspflicht gilt aktuell ausschließlich für die Impfprogramme der Bw, in die Covid aufgenommen wurde.
Und dies ist nicht der Basisimpfschutz!
aktiver Berufssoldat im Bereich Personalwesen

KlausP

StOFä (NVA) a.D., StFw a.D.
aktiver Soldat vom 01.11.71 bis 30.06.06, gedient in zwei Armeen

Al Terego

Also ich kann mir beim besten Willen nicht vorstellen, dass es Chefs gibt, die sich auf so ein dünnes Eis begeben würden.

KlausP

Wenn man dem TE glaubt, scheinbar ja doch. Da gehört dann aber auch eine gewisse Beratungsresistenz dazu.
StOFä (NVA) a.D., StFw a.D.
aktiver Soldat vom 01.11.71 bis 30.06.06, gedient in zwei Armeen

alpha_de

Und noch ein Nachtrag: Bereits die Information, ob ein Soldat ein spezielle Impfung hat oder nicht, darf der DV weder erfragen noch erfahren. Er darf lediglich erfragen, ob das erforderliche Impfschema erfüllt ist. Die Information über eine einzelne Impfung ist PersDat3 und Kenntnis steht ausschließlich dem Arzt bzw. dem beauftragten Sanitätspersonal zu.

Also ist bereits die Frage, ob jemand eine Covid-19 Impfung hat, unzulässig. Diese Fragestellung hatte ich gerade und das war die Antwort des ADSB auf Kdo-Ebene.

ulli76

Wichtig wäre ein VERPFLICHTENDES Aufklärungsgespräch mit dem Truppenarzt. "schwere Nebenwirkungen bei Angehörigen" sollten von jemandem, der sich fachlich auskennt, eingeordnet werden. Es KANN sein, dass die auf eine echte Kontraindikation hinweisen (sehr selten) oder es spielten bei den Angehörigen ganz andere Faktoren eine Rolle.

Was der KpChef im Rahmen seiner Fürsorgepflicht allerdings tun kann und sogar muss, ist Maßnahmen zu ergreifen um Infektionen in seiner Kompanie zu verhindern. Das sollte aber in Abstimmung mit den Experten des Sanitätsdienstes und ggf. des Betriebsarztes erfolgen.
Sinnigerweise unter Berücksichtigung der aktuellen epidemiologischen Lage.

Es kommt z.B. eine Testpflicht für die Ungeimpften in Betracht (3G-Regelung) oder auch unterschiedliche Maskenregelungen, Raumbelegungen etc.
•Medals are OK, but having your body and all your friends in one piece at the end of the day is better.
http://www.murphys-laws.com/murphy/murphy-war.html

200/3 ohne LoginDaten

Hier fehlen doch wieder wesentliche Rahmenbedingungen.
Bei einer Stärke von 250 Mann fallen mir z.B. bestimmte Kompanien ein, evtl. mit dem Status "MilEvacOp" am Hacken...und dem entsprechenden Impfschema im Hintergrund. Hat die Coronaimpfung in dieses Impfschema schon Einzug gefunden?

ulli76

Nicht dass ich wüsste und wenn dann wäre das nicht die Befehlsgebung vom KpChef.
•Medals are OK, but having your body and all your friends in one piece at the end of the day is better.
http://www.murphys-laws.com/murphy/murphy-war.html

LwPersFw

Zitat von: 200/3 ohne LoginDaten am 20. August 2021, 20:31:12
Hat die Coronaimpfung in dieses Impfschema schon Einzug gefunden?

Deshalb hatte ich ja darauf hingewiesen...

Zitat von: LwPersFw am 20. August 2021, 11:07:07

Die Duldungspflicht gilt aktuell ausschließlich für die Impfprogramme der Bw, in die Covid aufgenommen wurde.
Und dies ist nicht der Basisimpfschutz!



Wer es also genau wissen will, was für welche Personengruppe gilt...

Die entsprechende Regelung ist für jeden in ZRMS (Regelungen-Online) verfügbar.

Sollte die gesamte Kompanie des TE unter ein Einsatz-Impfschema mit Covid-19 fallen, unterliegt auch er der Duldungspflicht.

Oder auch, wenn es nur Teile der Kp sind... und er dazu gehört.



Aber um es nochmals zu sagen, der Basisimpfschutz... ohne konkrete Einsatzoption, zählt aktuell nicht dazu.

Sollte das BMVg hierzu eine andere Entscheidung treffen, und Covid-19 in den Basisimpfschutz aufnehmen, wird dies bestimmt "flächendeckend" bekannt gegeben und in die Regelung wird es auch aufgenommen.

Ob und wann dies sein könnte ... Glaskugel ist kaputt...
aktiver Berufssoldat im Bereich Personalwesen

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