Neuigkeiten:

ZUR INFORMATION:

Das Forum ist auf einen neuen Server umgezogen, um den Betrieb langfristig sicherzustellen. Zugleich wurde das Board auf die aktuelle Version 2.1.4 von SMF aktualisiert. Es sollte soweit alles laufen, bei Problemen bitten wir um Nachsicht und eine kurze Information.
Offene Punkte siehe https://www.bundeswehrforum.de/forum/index.php/topic,75228.0.html

Wer "vergeblich" auf Mails des Forums wartet (Registrierung bestätigen/Passwort zurücksetzen), sollte bitte in den Spam-Ordner seines Mailpostfachs schauen. Die Zustellprobleme, die der alte Server hatte, bestehen nicht mehr. Auch Mails an Google oder 1und1-Konten werden erfolgreich zugestellt. Wenn eine Mail im Spam-Ordner liegt, bitte als "Kein Spam" markieren, damit wird allen geholfen.

AUS AKTUELLEM ANLASS:

In letzter Zeit häufen sich in Beiträgen identifizierbare Informationen. Es werden Standorte, Dienstposten, Dienstpostennummern und andere detailierte Beschreibungen angegeben. Denkt bitte an OPSec - und veröffentlicht nur das, was Allgemein zugänglich ist - wir werden darauf achten und gegebenenfalls auch löschen

Impfpflicht durch KpChef/KpBefehl erlaubt?

Begonnen von CookieCrisp, 20. August 2021, 09:25:58

Vorheriges Thema - Nächstes Thema

F_K


MikeEchoGolf

Aber eben halt nur als Begutachtung oder Prüfung, nicht als Durchführungsbestimmung des Impfschemas.

EloFritzKa

Solange es kein "dienstliches" Papier oder eine Vorschrift gibt, woraus hervorgeht, dass die Impfung für eine bestimmte Tätigkeit/Einsatz notwendig ist, kann der DV befehlen wie er lustig ist.
Ich erkenne an dem Befehl perse kein dienstlichen Zweck, wenn für den jeweiligen Einsatz KEINE CoViD19 Impfung vorgesehen ist, ohnehin nicht.

Und das PersDat3 Daten so "rumfliegen" wundert mich ganz arg, schon weil es gar nicht zulässig ist. Wäre also ein Fall für den Datenschutzbeauftragten, die reagieren auf solche Verstöße sehr empfindlich.

christoph1972

Es bleibt doch einfach festzustellen, dass der Truppenarzt den Hut aufhat, den 90/5er, der vermutlich auch die Prüfung des Impfstatus umfaßt, schnellstmöglich durchzuführen, wenn denn schon beauftragt. Wenn 90/5er negativ wegen fehlender Schutzimpfungen, hat der Soldat/die Soldatin auf Grund des SG eine Duldungspflicht hinsichtlich der Impfung. 90/5er negativ wegen fehlender gesundheitlicher Eignung, dann EPV hinfällig und der Soldat evtl. in seiner Verwendung nicht mehr zu gebrauchen, aber noch verwendungsfähig für eine der anderen zahlreichen Aufgaben, die die Soldaten der Bundeswehr erfüllen.

Das bleibt m. E. aber einem anderen 90/5er vorbehalten, mit der konkreten Fragestellung weiter verwendungsfähig als wasauchimmerermacht und wenn nein, dann ist das ein personalplanerisches Problem und je nach Ursache, dann ggf. eine WDB oder wie heißt es so schön in den ablehnenden Bescheiden und diversen Urteilen "schicksalshaft" und keine WDB, weil er sich zB die Kreuzbänder beim privaten Training ruiniert/gerissen hat und damit ggf. nicht mehr die gesundheutlichen Voraussetzungen für seine Verwendung erfüllt.

Ist ja jetzt alles kein Hexenwerk und seit Bestehen der Bundeswehr sicher -zig tausendmal so durchgezogen worden.
,,Pazifisten sind wie Schafe, die glauben, der Wolf sei ein Vegetarier."

Yves Montand
französischer Schauspieler und Chansonnier
* 13. 10. 1921 - Monsumagno, Italien
† 09. 11. 1991 - Senlis

LwPersFw

Zitat von: LwPersFw am 20. August 2021, 11:07:07
Zitat von: alpha_de am 20. August 2021, 09:59:27
@F_K Ja, die Duldung kann angewiesen werden. Aber nicht durch einen KpChef sondern durch den Insp SanDstBw bzw. durch das zuständige Referat im BMVg.

Die Covid-19 ist derzeit kein Teil des Basisimpfschemas. Und damit ist sie im Grundbetrieb  nicht duldungspflichtig.


So ist es.

Und deshalb wäre der Befehl nicht "zu dienstlichen Zwecken" erteilt, sondern nur weil ein einzelner Offizier eine persönliche Entscheidung getroffen hat, die durch keine dienstliche "Papierlage" des BMVg abgedeckt ist.

Also sollte dieser Befehl so in Kraft gesetzt werden...

... braucht der Befehl nicht befolgt zu werden !

Und ... der TrArzt ... der einen Soldaten impft, der, weil es nicht möchte, die erforderlichen Impfbelehrungren nicht unterschreibt ... trotzdem impft, findet sich vor einem zivilen Gericht wieder, wegen Körperverletzung im Amt... und danach vor dem Truppendienstgericht.

§ 340 StGB Körperverletzung im Amt

(1) Ein Amtsträger, der während der Ausübung seines Dienstes oder in Beziehung auf seinen Dienst eine Körperverletzung begeht oder begehen läßt, wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft. In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe.

(2) Der Versuch ist strafbar.

(3) Die §§ 224 bis 229 gelten für Straftaten nach Absatz 1 Satz 1 entsprechend.




Gleiches gilt für den Disziplinarvorgesetzten... wegen begehen einer Wehrstraftat.

"§ 32 WStG  Mißbrauch der Befehlsbefugnis zu unzulässigen Zwecken

Wer seine Befehlsbefugnis oder Dienststellung gegenüber einem Untergebenen zu Befehlen, Forderungen oder Zumutungen mißbraucht, die nicht in Beziehung zum Dienst stehen oder dienstlichen Zwecken zuwiderlaufen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren bestraft, wenn die Tat nicht in anderen Vorschriften mit schwererer Strafe bedroht ist."


Wenn der Fall so ist wie geschildert... unglaublich was was für Gedanken manche Vorgesetzte kommen...


Die Duldungspflicht gilt aktuell ausschließlich für die Impfprogramme der Bw, in die Covid aufgenommen wurde.
Und dies ist nicht der Basisimpfschutz!


Das Thema Duldungspflicht von Impfungen war wieder Thema vor dem BVerwG.

Allgemeiner Leitsatz, der für alle duldungspflichtigen Impfungen gilt ... von Grippe bis Covid ...

"Leitsatz:

Ein Soldat muss bei pflichtgemäßer Duldung einer Schutzimpfung keine schriftliche Einwilligungserklärung als Patient abgeben."

Oder anders ausgedrückt:

Die Impfung selbst darf nicht verweigert werden...

... aber auf den Belehrungs-/Einwilligungsformularen zur jeweiligen Impfung darf man ankreuzen, dass man nicht zustimmt.

Mal losgelöst davon ob dies Sinn macht, dieses Verhalten ist jedenfalls kein Dienstvergehen, wenn der Betroffene die Impfung trotzdem vom Arzt durchführen lässt.


BVerwG 2 WNB 2.22 , Beschluss vom 03.02.2023

aktiver Berufssoldat im Bereich Personalwesen

F_K

Anmerkung:

So viel später alte Threads zu lesen, hat schon was ...

Inzwischen ist die Impfung gegen Covid ja im BW Basisimpfschutz enthalten, diese Entscheidung ist gerichtlich bestätigt und es sind schon Soldaten gerichtlich bestätigt wegen Weigerung gemassregelt worden.

... insoweit folgerichtig, dass eine unterschriebene Belehrung entbehrlich ist - die Impfung ist ja duldungspflichtig.

justice005

Ich habe das Urteil gelesen. Der Fall war interessant.

Der Soldat ist wohl zum Termin in den Sanbereich gegangen, hat den Arm hochgekrempelt und gesagt, dass er die Impfung ablehnt und auch kein Einverständnis unterschreibt.

Natürlich war die Arzthelferin mit der Situation überfordert und hat nicht geimpft. Aber jetzt wissen wir, sie hätte die Spritze reinjagen dürfen.

"Duldung" ist nunmal was anderes als "Einverständnis".

Ralf

Dieser Thread ist nicht dafür da, über die Notwenigkeit einer Impflicht zu diskutieren. solche Posts werden gelöscht.
Bundeswehrforum.de - Seit 23 Jahren werbefrei!
Helft mit, dass es so bleibt.

LwPersFw

Zitat von: justice005 am 29. März 2023, 13:13:58
Ich habe das Urteil gelesen. Der Fall war interessant.

Der Soldat ist wohl zum Termin in den Sanbereich gegangen, hat den Arm hochgekrempelt und gesagt, dass er die Impfung ablehnt und auch kein Einverständnis unterschreibt.

Natürlich war die Arzthelferin mit der Situation überfordert und hat nicht geimpft. Aber jetzt wissen wir, sie hätte die Spritze reinjagen dürfen.

"Duldung" ist nunmal was anderes als "Einverständnis".

Ich habe diese Woche eine duldungspflichtige Impfung bekommen.

Der entsprechende Aufklärungsbogen (den es für jede Art von Impfungen gibt) ist zu unterschreiben.

Und darunter kann auch ein Kästchen angekreuzt werden, sinngemäß , "Ich stimme der Impfung zu".

Aber darunter steht sinngemäß "Entfällt bei duldungspflichtigen Impfungen".

D.h. die aktuell genutzten Aufklärungsbögen spiegeln die Rechtslage wieder.

aktiver Berufssoldat im Bereich Personalwesen

F_K

@ LwPersFw:

Unabhängig davon - der ZSanDst folgt oft den "zivilen Vorgaben"- die eben "anders" sind.

Der ganze "Aufklärungskram" entfällt bei duldungspflichtigen Impfungen - dies ist im ZSanDst so noch nicht "angekommen".


MikeEchoGolf

@F_K:
ZitatDer ganze "Aufklärungskram" entfällt bei duldungspflichtigen Impfungen

Kann ich bei besten Willen mir nicht vorstellen, gerade wenn bei Kontraindikation eine Impfung entgegensteht.

Westmünsterländer

Die Aufklärung entfällt ja per se nicht. Da gibt es mehrere Punkte die man unterschreiben muss/soll. Lediglich ein Absatz wo man dem ,,zustimmen" soll kann man sich sparen da wie schon geschrieben dass bei duldungspflichtigen Impfungen entfällt.

LwPersFw

#42
Zitat von: MikeEchoGolf am 01. April 2023, 03:04:41
@F_K:
ZitatDer ganze "Aufklärungskram" entfällt bei duldungspflichtigen Impfungen

Kann ich bei besten Willen mir nicht vorstellen, gerade wenn bei Kontraindikation eine Impfung entgegensteht.

So ist es.
Denn es ist möglich, dass sich seit der letzten Impfung am Gesundheitszustand etwas geändert hat.
Sollte dies eine Kontraindikation für eine duldungspflichtige Impfung sein, darf der Arzt diese nicht durchführen.
Dies geht so weit, dass Soldat/in auf ein persönliches Aufklärungsgespräch mit dem zuständigen Arzt bestehen kann.

"§ 17a SG Gesunderhaltungspflicht und Patientenrechte

(5) Die Rechte des Patienten nach § 630c Absatz 2 und 4 sowie den §§ 630d und 630e des Bürgerlichen Gesetzbuchs gelten für Soldaten entsprechend..."

§ 630e BGB Aufklärungspflichten


Und auch bei einer duldungspflichtigen Impfung gibt es keinen sachlichen Grund, der dem Dienstherrn das Recht gäbe, darauf zu verzichten.
Wenn der Soldat die Impfung duldet, hat er trotzdem ein Recht auf Aufklärung.


Aber F_K weiß es ja wieder besser als der Gesetzgeber...  ::)

aktiver Berufssoldat im Bereich Personalwesen

Beuteberliner

Vor JEDER Impfung hat sich der Truppenarzt/Impfarzt über den aktuellen Gesundheitszustand eines Soldaten zu vergewissern. Dazu füllt der Soldat einen entsprechenden Aufklärungsbogen aus, in dem er dann wahrheitsgemäß die für die Impfung relevanten Fragen beantwortet. Das muss ein Arzt prüfen und ggf. mit dem Patienten verifizieren, bevor die Impfentscheidung getroffen wird. Dass die Aufklärung stattgefunden hat, unterschreibt der Soldat. Der Zusatz auf Bundeswehraufklärungsbögen mit der Duldungspflicht wurde ja schon angesprochen.

Ja, @ F_K, Sie haben hier völligen Blödsinn geschrieben, der ganze "Aufklärungskram" ist auch bei der Bundeswehr essentieller Bestandteil der Dokumentation von Impfungen. Denn auch hier gilt: KEINE Impfung ohne dokumentierte Aufklärung mit Unterschrift des Soldaten und des Arztes!


Schnellantwort

Achtung: In diesem Thema wurde seit 120 Tagen nichts mehr geschrieben.
Wenn du nicht absolut sicher bist, dass du hier antworten willst, starte ein neues Thema.

Name:
E-Mail:
Verifizierung:
Bitte lasse dieses Feld leer:
Gib die Buchstaben aus dem Bild ein
Buchstaben anhören / Neues Bild laden

Gib die Buchstaben aus dem Bild ein:
Wie heißen die "Land"streitkräfte Deutschlands?:
Wie heisst der Verteidigungsminister mit Vornamen:
Wie heißen die "Luft"streitkräfte Deutschlands?:
Shortcuts: mit Alt+S Beitrag schreiben oder Alt+P für Vorschau