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ATZ nach § 30c Abs. 4 SG auch für RDL?

Begonnen von Opa_Hagen, 17. Januar 2021, 12:39:20

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KlausP

Von was für einer ,,Eingabe" schreiben Sie hier denn? Das Rechtsmittel der Wahl nennt sich Beschwerde. Lernt man eigentlich schon in der Grundausbildung.

Und wenn das nun schon Wochen oder Monate her ist wird eine Untätigkeitsbeschwerde fällig.
StOFä (NVA) a.D., StFw a.D.
aktiver Soldat vom 01.11.71 bis 30.06.06, gedient in zwei Armeen

F_K

Weiteres Update:

Urteil Verwaltungsgericht liegt nun vor - 16 eng beschriebene Seiten, ich habe die Klage gewonnen.

Nun ist also abzuwarten, ob die Beklagte "Deutschland" in Berufung geht - die Begründung bietet da kaum Ansätze, der Wortlaut, Intention und teleologische Auslegung stützen meine Rechtsauffassung.

p4uLe83

Hallo F_K,

Wären Sie so gut, kurz zusammen zu fassen, welche Situation/Umstände bisher nicht korrekt besoldet/entlohnt wurden und wogegen sich die Klage richtete? Ich bin da ehrlich gesagt im Thread nicht ganz durchgestiegen. Wirkte so, dass es für mich als Res wenig Bewandnis haben wird, aber verstehen würde ich es dennoch gerne.

Herzlichen Dank!

F_K

Leistungen nach USG 14 (erhöhte Prämie, sofern an Wochenende Dienst geleistet wird), siehe https://www.bundeswehr.de/resource/blob/164400/317ea7c1b46eb2bdc8464fb03bd06a71/antrag-auf-usg-leistungen-14-ab-01-01-2020-data.pdf

sind auch NEBEN Leistungen nach Ausnahmetatbestand (ATB) bzw. Auslandsverwendungszuschlag (AVZ) zu zahlen.

Ob ein einzelner Res (Du) nun Dienst an WE bzw. Feiertagen macht, und dann Leistungen nach ATB / AVZ bezieht, kann ich natürlich nicht beurteilen.
(Ich kenne jedenfalls einige, die das getan haben ... )

p4uLe83

Got it, vielen Dank. War bisher nicht relevant, könnte ja aber nicht... viel Erfolg beim Abschluss des Verfahrens!

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