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90/5 BS - Signierziffer 5 - Ausnahmegenehmigung

Begonnen von Steve87, 12. November 2021, 14:21:05

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Steve87

Ich hoffe ich bin im Richtigen Forumsbereich gelandet, da das Thema sowohl hier, als auch im Bereich Dienstunfähigkeit, WDB  usw. passt.
Wenn gewünscht, dann bitte verschieben.

Nun zu meinem Fall.

Nach der Aufforderung zum 90/5 Statuswechsel wurde mir eröffnet das ich mit SZr 5 Verwendungsunfähig bin. Grund dafür ist ein apparativ behandeltet OSAS welches bereits 2016 diagnostiziert wurde. Das ich damit eine Gesundheitsziffer VI(44) habe, welche Grundsätzlich zur Verwendungsunfähigkeit führt, wurde
mir 2016 nicht eröffnet. Daher war die SZr 5 erst mal ein Schock für mich.
Im Gespräch mit dem Truppenarzt, klärte dieser mich darüber auf, dass durchaus die Möglichkeit einer Ausnahmegenehmigung besteht, da das OSAS gemäß der G-Akte gut behandelt ist und keine Einschränkungen mit sieht zieht. Ich wurde zum Facharzt überwiesen und dieser hat im Befund bestätigt, das er eine Ausnahmegenehmigung bedenkenlos befürwortet (Mir ist bewusst das er nur Stellung nimmt und nicht entscheidet).

Daraufhin hat mein Disziplinarvorgesetzter beim BAPersBw eine Ausnahmegenehmigung beantragt. BAPersBw ist, stand jetzt, nicht bewusst warum ich die SZr 5 erhalten habe. Seitens der zuständigen Bearbeiter wurde mir jedoch mitgeteilt (bisher leider nur mündlich, auf den schriftlichen Bescheid warte ich noch), das diese gar nicht in Betracht ziehen eine Ausnahmegenehmigung vom zuständigen Arzt im BAPersBw prüfen zu lassen, da es bei SZr 5 ausgeschlossen sei.

Nach Prüfung der Vorschrift "Wehrmedizinische Begutachtung" konnte ich das so aus der Vorschrift nicht herauslesen.
In der Vorgängerversion im Punkt 1094 wird von einer Einzelfallentscheidung bei Gradation III bis VI im Falle eines Statuswechsel gesprochen.
Dies impliziert nach meiner subjektiven Auffassung, das eine Ausnahmegenehmigung Grundsätzlich möglich ist/war.
Dieser Passus ist in der aktualisierten Version leider geändert worden. Der Wortlaut liegt mir gerade leider nicht vor.

Mir stellt sich hier jetzt jedoch die Frage, ob der Antrag auf Ausnahmegenehmigung von der Personalführung einfach ohne Prüfung durch den beratenden Arzt BAPersBw abgelehnt werden kann.

Mir ist bewusst das mit OSAS nicht zu spaßen ist. Mir ist aber auch bewusst, das wir gerade bei dieser Krankheit einen riesen Dunkelziffer von Menschen haben, bei denen es nie untersucht wurde und auch nicht behandelt wird. (Kann natürlich nicht als Grundlage herangezogen werden.)

Kennt hier im Forum jemand ähnliche Fälle und kann mir vielleicht einen Tip geben, wie ich hier noch agieren kann? Alles natürlich unter der Annahme das im
Bescheid genau das steht was mir mündlich mitgeteilt wurde. Ich bin für jede Hilfe dankbar.

Beamter im mittleren technischen Dienst

F_K

Zitatdas eine Ausnahmegenehmigung Grundsätzlich möglich ist/war.

https://de.wikipedia.org/wiki/Dunkel_war%E2%80%99s,_der_Mond_schien_helle

Eine Ausnahme ist eine Ausnahme.

Nach meinem Verständnis muss BAPers eine Ausnahmegenehmigung "wollen", ohne dieses "Wollen" geht es nicht in eine medizinische Prüfung.
Einen Anspruch auf das "Wollen" hat der Soldat nicht.

Absicht ist es eben, grundsätzlich keine verwendungsunfähigen Soldaten im Dienst zu haben (zu verlängern).

Gute Gesundheit und viel Erfolg.

Andi8111

Eine Ausnahmegenehmigung gibt es erst wenn ein Facharzt der Bundeswehr diese Ausnahmegenehmigung auch empfiehlt. Bei einem obstruktiven Schlafapnoe Syndrom mit apparativer Behandlung ist eine Ausnahme beziehungsweise eine Ausnahmegenehmigung generell kritisch zu prüfen. So zumindest die Auffassung der Konsensusgruppe Lungenheilkunde des zentralen Sanitätsdienstes der Bundeswehr. Und: Ja, das BAPersBw kann ohne Entscheidung des BerArzt die Ausnahmegenehmigung nicht erteilen. Geschieht regelmäßig in AVR, in denen kein echter Mangel herrscht. Btw.: OSAS mit cPap-Therapie ist eine schwerwiegende, einschränkende und lebenslimitierende Erkrankung.

Andi8111

Nochmal btw: Das richtige Forum wäre das Unterforum zu den Gesundheitsthemen.

Andi8111

Und falls die Frage aufkommt: Über Entscheidungen, die im Rahmen der milÄBeg getroffen werden, kann man sich nicht beschweren, da diese nur zur Vorbereitung eines Verwaltungsaktes dienen. Gegen den ablehnendes Bescheid auf den Antrag zum Statuswechsel kann man dann Beschwerde einlegen, was natürlich wenig sinnvoll ist, da die Personalmaßnahme auf einer nicht abänderlichen Gesundheitsstörung fußt, die qua Gesetz einen Ausschluss für alle milit. Verwendungen mit sich bringt.

DaGö87

Hallo,
Ich habe so ein ähnlichen Fall. Mich würde mal interessieren, wie der Fall ausgegangen ist?
Ich habe auch gerade die Ausnahmen Genehmigung laufen für den Statuswechsel.

MkG

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